5 StR 192/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Juli 2003in der Strafsachegegen1.2.3.wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten G wird dasUrteil des Landgerichts Berlin vom 9. August 2002nach § 349 Abs. 4 StPOa) dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II.1.der Urteilsgründe der Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge schuldig ist,b) im Ausspruch der Einzelstrafe wegen des Fal-les II.1. und der Gesamtstrafe aufgehoben.2. Die weitergehende Revision des AngeklagtenG und die Revisionen der AngeklagtenM und O gegen das genannte Urteil wer-den nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-worfen.3. Die Angeklagten M und O haben die Ko-sten ihrer Rechtsmittel zu tragen.4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-sten des Rechtsmittels des Angeklagten G ,an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-rückverwiesen. - 3 -Die Revision des Angeklagten G ist aus den Gründen der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts vom 5. Mai 2003 weitgehend unbegründetim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, hat jedoch aus den sub II.1. mitgeteiltenErwägungen, denen sich der Senat nicht zu verschließen vermag, den gerin-gen aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.Basdorf Häger GerhardtRaum Schaal
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