5 StR 192/07 (alt: 5 StR 21/06) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. M344rz 2008 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des An-geklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Fest-stellungen aufgehoben. Hiervon bleiben die Feststellun-gen zum objektiven Tatgeschehen ausgenommen; diese bleiben aufrecht erhalten. Insoweit werden die Revisionen gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten zun344chst am 6. Septem-ber 2005 wegen K366rperverletzung im Amt mit Todesfolge zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bew344hrung verurteilt. Der Senat hat durch Beschluss vom 26. April 2006 (BGHR StPO 247 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 6) auf die Revision des Angeklagten dieses Urteil we-gen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckverwiesen. Daraufhin hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen Totschlags zur gleichen Strafe wie im ersten Rechtsgang verurteilt. Auch dieses Urteil kann keinen Bestand haben. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 a) Der Angeklagte war zur Tatzeit als Polizeibeamter im Dienst. Am 24. Dezember 2002 gegen 18.15 Uhr betrat der offenbar aus den Niederlan-den eingereiste V. mit zwei Mitt344tern das in einem gro337en Baukom-plex gelegene Mehrfamilienhaus in Hamburg, um dort in der Wohnung einer abwesenden Mieterin im zweiten Obergeschoss zu stehlen. Die T344ter brachen die Wohnungst374r auf und suchten in mehreren R344umen gleichzeitig nach Stehlgut. Der in der Wohnung darunter wohnende Mieter alarmierte kurz nach 18.30 Uhr wegen wahrgenommener verd344chtiger Ger344usche telefonisch die Polizei. Aufgrund der Meldung 204 , Einbrecher am Werk223 fuhren zwei Funkstreifenwagen, jeweils mit zwei Beamten besetzt, zum Tatort. 3 4 Der vom Angeklagten gelenkte, mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht fahrende Wagen traf um 18.37 Uhr am Tatort ein. Der Angeklagte verlie337 das Fahrzeug und ging allein zum Haus , w344hrend sein Beifah-rer, der Zeuge H. als Dienstgruppenleitervertreter f374r die Einsatzlei-tung vor Ort zust344ndig, noch 374ber Funk die Besatzung des zweiten Fahr-zeugs einwies, bevor er wenig sp344ter dem Angeklagten folgte. Inzwischen hatten V. und seine Mitt344ter, wahrscheinlich durch Mar-tinshorn und Blaulicht alarmiert, ohne etwas entwendet zu haben, 374berst374rzt die Wohnung verlassen; sie eilten die Treppe hinunter. Alle drei Einbrecher sprangen schlie337lich am Zwischenpodest zwischen Erdgeschoss und erstem Stockwerk aus einem Fenster ca. 3,40 m tief in den Hof, V. als letzter. Der Angeklagte hatte beim Betreten des Treppenhauses, das w344hrend des gesamten weiteren Vorgangs unbeleuchtet blieb, das Trampeln der die Treppe hinuntereilenden Einbrecher und deren Stimmen vernommen. Er hat-te seine Dienstwaffe gezogen, eine mit acht Patronen vollst344ndig geladene Selbstladepistole, und sich vorsichtig bis zum Ansatz der ersten Treppe zum 5 - 4 - ersten Stockwerk bewegt. In dieser Situation hatte er pl366tzlich im Dunkeln am Zwischenpodest V. bemerkt 226 der die Treppe weiter hinunterlaufen wollte und der m366glicherweise einen Schraubenzieher in der Hand hatte, den der Angeklagte f374r eine Schusswaffe hielt 226, kurz darauf noch schemenhaft einen weiteren Mitt344ter, der dann vor V. aus dem Fenster sprang. Unmittelbar nachdem V. sich beim Anblick des Angeklagten umge-dreht hatte und als letzter aus dem Fenster gesprungen war, stieg der Ange-klagte, der auf das Zwischenpodest geeilt war, in der Absicht, den T344tern zu folgen und ihre Flucht zu verhindern, auf das Fensterbrett und beugte sich mit dem Oberk366rper nach au337en. Seine Waffe hielt er in der rechten Hand leicht rechts vor dem K366rper aus dem Fenster heraus. Er nahm 226 trotz der ung374nstigen Sichtverh344ltnisse 226 wahr, dass V. , dem Angeklagten den R374cken zuwendend, sich gerade von seinem Sprung erhob, und stellte f374r sich fest, dass ihm die H366he zum Hinterherspringen zu gro337 war. Um die Flucht V. s dennoch zu verhindern, zielte er auf V. und schoss 226 gegen 18.39 Uhr 226 aus einer Entfernung von 3 bis 3,20 m ohne vorherigen Warnruf auf ihn. Dabei nahm er die M366glichkeit eines t366dlichen Ausgangs billigend in Kauf. V. wurde im R374cken in einer H366he von 1,33 m getroffen, lief noch etwa 20 m weit, brach dann zusammen und verstarb wenig sp344ter an den Folgen des Lungendurchschusses. Der Angeklagte, der aufgrund des Da-vonlaufens V. s davon ausging, diesen nicht getroffen zu haben, lief aus dem Haus und versuchte, die weitere Verfolgung der T344ter aufzunehmen. Die beiden Mitt344ter V. s entkamen unerkannt. 6 b) Der Angeklagte hat sich 226 wie bereits im ersten Rechtsgang 226 unter Berufung auf eine Notwehrlage verteidigt; von den zwei von ihm vom Fenster aus im Hof wahrgenommenen Personen habe eine dunkel gekleidete Person rechts seitw344rts zu ihm gestanden, habe den Oberk366rper in seine Richtung gedreht, den rechten Arm von unten nach oben hochgezogen und diesen in seine Richtung ausgestreckt. Er habe wegen des gegen ihn erhobenen Ar-mes abgedr374ckt, zur Verhinderung der Flucht und wegen der Bedrohung 7 - 5 - durch die aus seiner Sicht bewaffnete Person. Er habe bei Schussabgabe die Waffe nicht direkt vor sich gehalten, sondern seitlich nach rechts. Er habe bewusst versucht, auf den K366rper der dunkel gekleideten Person zu zielen 226 nicht 374ber Kimme und Korn 226, und habe in deren Richtung auch abge-dr374ckt. Auf die links davon befindliche, etwas heller gekleidete Person habe er nicht gezielt. c) Das Landgericht hat die vom Angeklagten geltend gemachte Be-drohungssituation im Wesentlichen durch sich erg344nzende Gutachten von zwei Kriminaltechnikern und des Obduzenten widerlegt. Danach hatte das Opfer dem Angeklagten bei Schussabgabe in gebeugter Haltung den R374cken zugewandt. 8 9 Das Landgericht hat es in seiner Beweisw374rdigung ausgeschlossen, dass der Angeklagte versehentlich und damit unwissentlich die von ihm be-schriebene zweite links an der Hauswand befindliche Person getroffen hat. Dies hat die Schwurgerichtskammer wegen der vom kriminaltechnischen Sachverst344ndigen bekundeten erheblichen Abweichung der Schusshand in einem solchen Fall um mindestens 35 Grad nach links von der vom Ange-klagten nach seinen Angaben gew374nschten Zielrichtung ausgeschlossen. Auch der Geschossfundort spreche nicht f374r die Annahme eines versehentli-chen Treffers im Bereich des Aufenthaltsorts des zweiten Einbrechers im Hof. 2. Gegen dieses Urteil f374hren zum einen die Staatsanwaltschaft zu-gunsten des Angeklagten, auf die Sachr374ge gest374tzt, zum anderen der An-geklagte, auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzt, die Revision. Bei-de Rechtsmittel erzielen 226 in 334bereinstimmung mit dem Antrag des General-bundesanwalts 226 mit der Sachr374ge hinsichtlich der Annahme des T366tungs-vorsatzes einen Teilerfolg. Die weitergehenden Revisionen sind unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 10 - 6 - a) Die Verfahrensr374gen des Angeklagten, mit denen er geltend macht, das Landgericht habe die richterlichen Vernehmungen der in die USA verzo-genen Zeugen S. , mit deren Verlesung die Verteidigung sich einver-standen erkl344rt hatte, ohne Rechtsgrundlage verwertet, versagen. Beide die Verlesungen anordnenden Beschl374sse st374tzen sich inhaltlich eindeutig auf die hier vorliegenden Voraussetzungen des 247 251 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 StPO. Das jeweilige Zitat des 247 251 Abs. 3 StPO ist ein offen-kundiges Versehen. 11 b) Soweit die Revisionen die Beweisw374rdigung angreifen, als ungen374-gend er366rtert worden sei, ob V. nicht der zweite, links an der Hauswand befindliche Einbrecher gewesen sei, den daher kein zielgerichteter Schuss habe treffen k366nnen, bleibt dies ohne Erfolg. 12 13 Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht pr374ft dessen 334berzeugungsbildung nur darauf, ob sie auf rechtsfehlerhaften Erw344gungen beruht. Dies ist namentlich der Fall, wenn die W374rdigung des Tatgerichts mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder unbe-zweifelbarem Erfahrungswissen unvereinbar ist, Widerspr374che oder sonstige Verst366337e gegen die Gesetze der Logik enth344lt oder L374cken aufweist, sich insbesondere nicht mit naheliegenden alternativen Geschehensabl344ufen be-fasst, obwohl sich dies nach dem Beweisergebnis aufdr344ngt. Daf374r ist es f374r die revisionsrechtliche Pr374fung ohne Belang, ob die vom Tatrichter gezoge-nen Schl374sse zwingend sind und eine abweichende W374rdigung der Beweise aus Sicht des Revisionsgerichts ebenso gut m366glich oder 374berzeugender gewesen w344re (BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). Nach diesen Ma337st344ben ist die Beweisw374rdigung des Landge-richts nicht zu beanstanden. aa) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den rechts vor ihm im Hof in gebeugter Haltung befindlichen Einbrecher V. in den R374cken geschossen, ist das Ergebnis einer vollst344ndigen, nachvollziehbaren 14 - 7 - Auswertung der wesentlichen Tatumst344nde und offenbart deshalb keinen Rechtsfehler (vgl. BGH wistra 2005, 226). Das Landgericht durfte die Einlassung des Angeklagten ohne Verken-nung von deren Sinn dahingehend verstehen, dass der Angeklagte auf die Person 226 wenigstens untechnisch 226 gezielt hat, die er treffen wollte und dann auch getroffen hat. Zwar hat er dies 226 eher verklausuliert 226 so formuliert, dass er bewusst versucht habe, auf den K366rper der auf dem Hof rechts be-findlichen Person zu zielen 226 nicht 374ber Kimme und Korn 226, und in deren Richtung auch abgedr374ckt habe. Das 226 unter den obwaltenden Umst344nden freilich nur eingeschr344nkte 226 Zielen auf eine bestimmte Person folgt aber zwanglos aus der weiteren Angabe des Angeklagten, auf die zweite Person 204habe er auch nicht gezielt223 (UA S. 24). Dass es sich bei der hiernach auch getroffenen Person um den zu Tode gekommenen Einbrecher V. gehan-delt hat, der als letzter aus dem Fenster gesprungen war und vom Angeklag-ten vom Fenster aus auf der rechten Seite des Hofes wahrgenommen wurde, basiert auf einer von Sachverst344ndigen plausibel dargelegten Bewertung der Umst344nde der Schussabgabe, der Auffindeorte des Geschosses und der Geschossh374lse, der Schussentfernung von h366chstens lediglich etwas 374ber drei Metern und der sich aus den Durchsch374ssen des K366rpers des Opfers und dessen Jacke ergebenden Umst344nde vor dem Hintergrund der festge-stellten r344umlichen und zeitlichen Gegebenheiten des Geschehensablaufs. 15 Angesichts dieses, sich aus einer komplexen Beweisaufnahme erge-benden Beweisergebnisses erweist sich die von den Revisionen vorgetrage-ne Kritik an einer in einem Obersatz des Landgerichts enthaltenen Wertung (UA S. 25), der Angeklagte habe sich dahingehend eingelassen, dass sich 204das sp344tere Opfer223 (mit ausgestrecktem Arm und einer Waffe in der Hand) zu ihm umgedreht habe, als blo337e 374berschie337ende zusammenfassende W374rdigung und nicht als eine fehlerhafte Verkennung der Einlassung des Angeklagten. 16 - 8 - bb) Das Landgericht war auch nicht gen366tigt, sich vertiefend mit der M366glichkeit eines versehentlichen Fehlgehens des Schusses unter dem As-pekt einer Opferverwechslung im Blick auf unterschiedliche Angaben zum Grad der Dunkelheit der Kleidung der drei Einbrecher auseinanderzusetzen. Der Angeklagte hat 226 wie dargelegt 226 nach seiner Einlassung auf einen dun-kel gekleideten Einbrecher geschossen. Die Jacke des Opfers war anthrazit-farben, mithin dunkel (UA S. 29). Drei Zeugen haben zwei dunkel gekleidete, offensichtlich fl374chtende M344nner in gr366337erer Entfernung vom Tatort gesehen (UA S. 19). Bei dieser Beweislage bedurfte die Einlassung des Angeklagten, der andere im Hof weiter links befindliche Einbrecher sei 226 im Spektrum dunkler Kleidung 226 heller bekleidet gewesen, keiner n344heren Betrachtung. 17 18 c) Indes halten die Erw344gungen, auf die das Landgericht das Willens-element des bedingten T366tungsvorsatzes st374tzt, der sachlichrechtlichen Pr374-fung nicht stand (vgl. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38 und 39). Die Schwurgerichtskammer hat hierf374r den Angeklagten belastende Umst344nde herangezogen, die durch die Feststellungen nicht belegt sind. Ferner hat sie festgestellte, f374r den Angeklagten g374nstige Umst344nde nicht erwogen (vgl. BGHSt 14, 162, 164 f.; 29, 18, 20). aa) Das Landgericht hat dem Angeklagten ein 204374bermotiviertes Han-deln im Alleingang223 (UA S. 42) angelastet, das zudem bestimmt war 204von dem Ziel, die Flucht des Einbrechers zu verhindern223, und 204seiner Einstellung, als Polizist keinen Einbrecher laufen zu lassen223, entsprach (UA S. 42). Es war indes die dienstliche Pflicht des Angeklagten, den T344ter eines qualifizier-ten Einbruchdiebstahlsversuchs auf frischer Tat 226 soweit nach den tats344chli-chen Gegebenheiten m366glich und rechtlich erlaubt 226 festzunehmen. Ein 204374bermotiviertes Handeln223 des Angeklagten ist damit gerade nicht festge-stellt. 19 Soweit das Landgericht im 204Alleingang223 des Angeklagten ein Indiz f374r dessen bedingten T366tungsvorsatz findet, nimmt es offenbar Bezug auf die 20 - 9 - Situation, als der Angeklagte zusammen mit seinem Vorgesetzten H. am Ort des Geschehens eintraf. Dabei stellt das Landgericht nicht in Rech-nung, dass der Grund des anf344nglichen 204Alleingangs223 des Angeklagten im Verhalten des Vorgesetzten H. lag, welches an anderer Stelle des Urteils (UA S. 22) als 204dienstpflichtwidrig223 bezeichnet wird. Soweit der Ange-klagte in einer Vernehmung auf die Frage, warum er geschossen habe, er-kl344rt hat, er lasse keinen Einbrecher laufen, daf374r sei er ausgebildet und das sei seine Pflicht als Polizeibeamter (UA S. 25), gibt dies nur das Motiv des Angeklagten f374r den Gebrauch der Schusswaffe als letztes Mittel zur Fest-nahme 374berhaupt wieder, bietet aber noch keinen tragf344higen Schluss auf die Billigung einer Todesfolge. 21 bb) Zudem l344sst das Landgericht Gesichtspunkte au337er Betracht, die jeweils ein Indiz gegen das Vorliegen bedingten T366tungsvorsatzes ergeben k366nnen. 22 Nach Kenntnisnahme vom Tod des Einbrechers 344u337erte der Ange-klagte 204Ach du Schei337e223 und setzte sich benommen wirkend, so als k366nne er nicht glauben, was passiert sei. Sp344ter weinte er und 344u337erte fassungslos, fast wie im Selbstgespr344ch: 204Auf dem Schie337stand trainiert man so etwas st344ndig und trifft so gut wie nie, und nun reicht ein Schuss223 (UA S. 15; vgl. hierzu LG Hamburg, Urteil vom 6. September 2005, S. 18 f. in der vorliegen-den Sache; vgl. ferner BGH NStZ 2002, 143). Des Weiteren durfte das Landgericht den Umstand nicht uner366rtert lassen, dass der Angeklagte keinen weiteren Schuss abgab, nachdem er aufgrund des Davonlaufens des V. davon ausging, diesen nicht getroffen zu haben. 23 d) Die Sache bedarf demnach neuer Aufkl344rung und Bewertung hin-sichtlich des gesamten subjektiven Tatbestandes. Entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten durfte der Senat die rechtsfehlerfrei getroffe- 24 - 10 - nen objektiven Feststellungen hinsichtlich des Schusses des Angeklagten auf das Opfer 226 auch unter Verneinung der objektiven Voraussetzungen ei-ner Notwehrlage 226 aufrechterhalten. Diese fehlerfrei getroffenen Feststellun-gen k366nnen von der Willensentschlie337ung und dem Beweggrund des Ange-klagten f374r die Schussabgabe getrennt werden (vgl. BGH StV 1983, 360; Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 353 Rdn 15). Zu den objektiven Tatumst344n-den einer Todesverursachung mittels einer Schusswaffe geh366rt auch die Schussausl366sung 226 hier ein vom Willen des Angeklagten gesteuertes Bet344ti-gen des Abzugs seiner Dienstpistole. Soweit die Revision des Angeklagten darauf verweist, dass der Rechtsfehler bei der Bewertung des voluntativen Vorsatzelements eine feh-lerhafte Bewertung der Einlassung des Angeklagten umfasse, weshalb Fest-stellungen nicht aufrechterhalten bleiben k366nnten, in die Elemente der Ein-lassung eingeflossen seien, trifft dies nicht zu. Bei den vom Landgericht ver-werteten und in die Beweisf374hrung eingestellten Angaben des Angeklagten zu Schussposition und Schussrichtung ist ein Wertungsfehler ausgeschlos-sen. 25 Hingegen unterliegen s344mtliche motivbegr374ndenden Umst344nde f374r die Schussabgabe des Angeklagten neuer tatrichterlicher Kognition. Der Senat kann deshalb nicht auch den einzelnen, f374r ein Motiv des Angeklagten m366gli-cherweise mit heranzuziehenden Umstand aufrechterhalten, er habe den bei V. aufgefundenen Schraubendreher 226 indes im Hausflur und zeitlich vor der Schussabgabe 226 als dessen Waffe wahrgenommen (UA S. 12, 25). 26 3. Der Senat weist f374r die neue Hauptverhandlung auf Folgendes hin: 27 a) Nach den aufrechterhaltenen Feststellungen ist eine Rechtfertigung der Tat gem344337 247 25 Abs. 3 HambSOG, 247 32 StGB ausgeschlossen. Eine 226 weiter m366gliche 226 Verteidigung des Angeklagten mit der Darlegung von Umst344nden, die Voraussetzungen einer Notwehrlage als Motiv des Ange- 28 - 11 - klagten f374r die Schussabgabe begr374nden k366nnten, st374nde im Widerspruch zu den objektiven Feststellungen (vgl. BGHSt 35, 379, 381, 388). Sie w344re al-lenfalls daraufhin zu pr374fen, ob sie 226 nach tatrichterlicher Beweisw374rdigung 226 einen glaubhaften Irrtum des Angeklagten 374ber einen rechtfertigenden Sach-verhalt begr374nden k366nnte, mit der Konsequenz eines Vorsatzausschlusses und der W374rdigung der Tat unter dem Gesichtspunkt fahrl344ssiger T366tung (vgl. BGHSt 45, 378, 384). Bei der Pr374fung einer Rechtfertigung gem344337 247 25 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HambSOG (204Schusswaffen d374rfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden, um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht, anzuhalten, wenn sie bei einer rechtswidrigen Tat auf frischer Tat betroffen wird, die sich den Umst344nden nach als ein Verbrechen darstellt223) wird zu erw344gen sein, dass der Angeklagte von einem Verbrechen des versuchten bandenm344337igen Wohnungseinbruchdiebstahls gem344337 247 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 247 244a StGB ausgehen durfte. Es liegt nahe, dass der aus den Niederlanden angereiste V. und seine beiden Mitt344ter als Mitglieder einer Diebesbande (vgl. BGHSt 46, 321) handelten. 29 Indes wird f374r die Annahme eines rechtfertigenden Schusswaffen-gebrauchs wegen der hier fehlenden Androhung 226 etwa auch durch einen Warnschuss (247 22 Abs. 1 Satz 3 HambSOG; vgl. Merten in Alberts/Merten/ Rogosch, Gesetz zum Schutz der 366ffentlichen Sicherheit und Ordnung [SOG] Hamburg 247 22 Rdn. 4 und 10) 226 die weitere Voraussetzung nach 247 22 Abs. 2 HambSOG, die Erforderlichkeit des Schusswaffengebrauchs zur Abwehr ei-ner unmittelbar bevorstehenden Gefahr f374r Leib oder Leben, erf374llt sein m374s-sen. Gegen deren Vorliegen sprechen die aufrechterhaltenen Feststellungen. Aus geb374ckter, dem Angeklagten abgewandter Haltung konnte V. dem Leben des Angeklagten nicht gef344hrlich werden. Soweit der Angeklagte 226 nach der bisherigen Annahme des Landgerichts 226 den sich aus der nach dem Sprung eingenommenen geb374ckten Haltung gerade erhebenden Ein- 30 - 12 - brecher bewaffnet w344hnte, st374nde der Annahme einer unmittelbar bevorste-henden Gefahr f374r das Leben des Angeklagten der Umstand entgegen, dass sich V. 226 wie auch seine Tatgenossen 226 auf der Flucht befand. F374r flie-hende Rechtsbrecher bedeutete ein Angriff auf einen zur374ckbleibenden Ver-folger aber eine unsinnige und deshalb eher unwahrscheinliche Aktion. Im Fall der Flucht hat der Schussabgabe zudem eine Pr374fung der Ver-h344ltnism344337igkeit im engeren Sinne vorauszugehen (vgl. BGHSt 26, 99, 102; Merten aaO 247 25 Rdn.8), innerhalb derer die auf dem Spiele stehenden Rechtsg374ter der 366ffentlichen Sicherheit und der k366rperlichen Unversehrtheit des Fliehenden gegeneinander abzuw344gen gewesen w344ren (vgl. BGHSt 35, 379, 387). 31 32 b) F374r die Strafzumessung wird darauf hingewiesen, dass von dem Angeklagten nicht verlangt werden kann, dass er sich von seiner Tat distanziere (UA S. 44). Solches w374rde hier nachteilige Folgen an ein bestimmtes Verteidigungsverhalten kn374pfen und die Freiheit der Verteidigung unzul344ssig einschr344nken (vgl. Sch344fer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 379 m.w.N.). Das bisher strafsch344rfend herangezogene erhebliche Ma337 der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Angeklagten (UA S. 45) erscheint 226 namentlich bezogen auch auf das Vortatgeschehen 226 374bersetzt; es ist lediglich mit abstrakten Erw344gungen belegt. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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