5 StR 192/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Chemnitz vom 20. November 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Antrag des An-geklagten auf Wiedereinsetzung zur Anbringung zul344ssiger Verfahrensr374gen wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e 1 1. Die Revision ist vorliegend von dem Wahlverteidiger und dem Pflichtverteidiger, ferner von dem Angeklagten zu Protokoll der Rechtspflege-rin der Rechtsantragsstelle des Landgerichts Chemnitz rechtzeitig begr374ndet worden. Der Angeklagte hat durch den ihm am 14. Mai 2008 zugestellten Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts davon erfahren, dass dieser mehrere seiner Verfahrensr374gen f374r unzul344ssig h344lt und hat durch Nieder-schrift zu Protokoll der Gesch344ftsstelle des f374r die JVA Waldheim zust344ndi-gen Amtsgerichts D366beln am 22. Mai 2008 auf den Verwerfungsantrag erwi-dert und Wiedereinsetzung begehrt, 204um dem Revisionsf374hrer zu erm366gli-chen, die Begr374ndung seiner Revision nunmehr rechtsg374ltig abzugeben.223 Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzul344ssig. Der Angeklagte hat nach Kenntnisnahme der Umst344nde, wegen derer er Wiedereinsetzung ver-langt, die sich aus 247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, 247 299 Abs. 2 StPO ergebende 2 - 3 - Wochenfrist nicht eingehalten (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 43 Rdn. 1). Auch bei Annahme fehlenden Verschuldens des Angeklagten hinsicht-lich der Frist374berschreitung infolge Verwirrung auf Grund der 226 wenn auch zutreffenden 226 Belehrung durch den Generalbundesanwalt 374ber die zur Ab-gabe der Gegenerkl344rung einzuhaltende Frist w344re der Antrag erfolglos, weil er unbegr374ndet w344re. Der Angeklagte macht zwar Schwierigkeiten bei der Protokollierung geltend 226 204ich (musste) quasi jeden Punkt gegen374ber der Rechtspflegerin vertreten, erl344utern und verteidigen223 (Antragsschrift S. 6) 226 indes keine Umst344nde, die einen Anspruch auf Nachbesserung wegen Pflichtverletzung der Rechtspflegerin rechtfertigen k366nnten (vgl. BGHR StPO 247 44 Verfahrensr374ge 6; BGH NStZ 2006, 585). Damit korrespondiert, dass der Angeklagte seine in diesem Zusammenhang erhobene Erinnerung am Tag ihrer Einlegung zur374ckgenommen hat. 3 4 Der Umstand, dass bei der Formulierung einiger 226 letztlich als unzu-l344ssig bewerteter 226 Verfahrensr374gen zur Unterst374tzung des Angeklagten sachkundiges Justizpersonal mitgewirkt hat, verleiht dem Angeklagten kei-nen Anspruch auf Fehlerfreiheit von dessen Dienstleistung. Auch unter die-sem Aspekt scheidet deshalb eine Wiedereinsetzung aus (Meyer-Go337ner aaO 247 44 Rdn. 7b; vgl. auch BVerfG 226 Kammer 226 NStZ-RR 2005, 238, 239). Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die Er366ffnung der M366glichkeit ei-ner Revisionsbegr374ndung zu Protokoll des Urkundsbeamten f374r den vertei-digten Angeklagten rechtsstaatlich keineswegs geboten ist. Weitere vom Angeklagten gew374nschte Nachforschungen sind nicht veranlasst. 5 2. Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung zu lebens-langer Freiheitsstrafe wegen Mordes ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Zu der Verfahrensr374ge hinsichtlich der Sachverst344ndigen 6 - 4 - M. (Revisionsbegr374ndung Rechtsanwalt S. S. 111 bis 115) be-merkt der Senat: Der Antrag auf deren Vernehmung beinhaltet mit dem Aufkl344rungsbe-gehren, die Sachverst344ndige habe 204dahingehend Feststellungen getroffen, Herr P. sei zu einem deutlich fr374heren Zeitpunkt als am 3. April 2.00 A.M. verstorben223 ein blo337es Beweisziel (vgl. BGHSt 39, 251, 254) und stellt des-halb einen Beweisermittlungsantrag dar (vgl. BGH aaO S. 256). 334ber diesen hat das Landgericht 226 wenn auch dem 344u337eren Zusammenhang nach bei der auf 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gest374tzte Ablehnung 226 in der Sache fehlerfrei entschieden (Revisionsbegr374ndung S. 114). 7 Basdorf Brause Schaal J344ger Schneider
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