5 StR 192/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. August 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2010 beschlossen: 1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der Ver-fall gem344337 247 430 Abs. 1 i.V.m. 247 442 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. Oktober 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend abge344ndert, dass der Angeklagte im Fall A II 3 der Urteilsgr374nde des uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln schul-dig ist, b) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe in dem genannten Fall sowie im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe und den Verfall aufgehoben. 3. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. - 3 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen und wegen unerlaubten Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hierge-gen mit Verfahrensr374gen und der R374ge der Verletzung sachlichen Rechts gerichtete Revision erzielt entsprechend dem Antrag des Generalbundesan-walts den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 2 1. Der Beschwerdef374hrer hat in einer zul344ssigen Verfahrensr374ge auf-gezeigt, dass dem Landgericht bei der Angabe des Wirkstoffgehalts der im Fall A II 3 der Urteilsgr374nde gehandelten rund 40 g 204Crystal223 ein offensichtli-ches Versehen unterlaufen ist. Ausweislich des in der Hauptverhandlung ver-lesenen Gutachtens des Landeskriminalamts Sachsen betrug der Wirkstoff-gehalt nicht 12,1 g, sondern 12,1 %, im Ergebnis lediglich 4,55 g Me-thamphetamin-Base. Damit ist die 226 bei 5 g Methamphetamin-Base anzuset-zende (vgl. BGHSt 53, 89, 95 ff.) 226 Schwelle der nicht geringen Menge im Sinne des 247 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht erreicht. Die Feststellungen tragen jedoch die Verurteilung wegen nicht qualifi-zierten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln. Im Hinblick darauf 344ndert der Senat den Schuldspruch entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO dahin ab, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln nach 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schuldig ist. 247 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366n-nen. 3 - 4 - 2. Zur insoweit durch den Beschwerdef374hrer erhobenen weiteren Ver-fahrensr374ge (Aufkl344rungsr374ge) bemerkt der Senat: 4 Die R374ge ist jedenfalls unbegr374ndet. Die Strafkammer hat sich ma337-gebend aufgrund der von ihr als glaubhaft bewerteten Aussage des verdeckt ermittelnden Polizeibeamten davon 374berzeugt, dass das Handelsgesch344ft im Auftrag des Angeklagten durch dessen Mitt344ter abgeschlossen wurde. Der Umstand, dass im Rahmen sp344ter durchgef374hrter Durchsuchungen nur bei dem Mitt344ter, nicht aber beim Angeklagten ein Teil der durch den Verdeckten Ermittler 374bergebenen Geldscheine gefunden wurde, ersch374ttert dieses Be-weisergebnis nicht. Betroffen sind Einzelheiten der Beuteaufteilung, die die Annahme t344terschaftlichen Handeltreibens des Angeklagten nicht in Frage stellen. Das Landgericht musste sich daher nicht zu weiterer Aufkl344rung ge-dr344ngt sehen. 5 6 3. Die im Fall A II 3 der Urteilsgr374nde dem 247 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG entnommene Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren ist damit hinf344llig. Der Se-nat vermag sie nicht selbst festzusetzen. Der Wegfall der Einzelstrafe ent-zieht der 226 ungeachtet des dem Landgericht unterlaufenen Fehlers eher mil-den 226 Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Auch sie ist deshalb neu zu be-messen. Brause Solin-Stojanovi Schaal J344ger K366nig
Full & Egal Universal Law Academy