BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 192/14 vom 3. Juni 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Kiel vom 16. September 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Bezüglich des Angeklagten H . G . wird die Höhe eines Tagessatzes im Fall 1 der Urteilsgründe auf einen Euro festgesetzt. J eder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Dölp König Berger Bellay
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