ECLI:DE:BGH:2018:140818B5STR192.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 192/18 vom 14. August 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Zwangsprostitution u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführer s am 14. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. November 2017 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte in den Fällen 11, 20, 21 und 29 wegen sexuellen Missbrauchs e i- nes Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornograph i- scher Schriften verurteilt ist, die Verurteilung wegen tateinheitl i- cher Verbreitung pornographischer Schriften a lso jeweils entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen - digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Me n- schenhande ls in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, wegen versuchten Menschenhandels, wegen versuchter schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in zwei Fällen, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit versuchtem s chwerem sexuellem Missbrauch von Kindern und Sichverschaffen von Kinderpornographie, wegen sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in 30 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Ve r- breitung pornographischer Schriften, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit 1 - 3 - Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Verbreitung kinderpornographischer Schriften, und wegen Besi t- zes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. D ie hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel e r- sichtlichen Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch in den Fällen 1 1, 20, 21 und 29 hält insoweit rechtl i- cher Prüfung nicht stand, als der Angeklagte außer wegen sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften auch wegen tateinheitlich begangener Verbreitung pornograph ischer Schriften nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt wurde. a) In diesen Fällen sandte der Angeklagte dem jeweiligen Kind unter Nutzung des Messaging - Dienstes WhatsApp pornographische Bilder, um ki n- derpornographische Nacktfotos von ihm zu erlangen. Damit hat er nicht nur wie vom Landgericht ausgeurteilt § 176 Abs. 4 Nr. 3b StGB verwirklicht, sondern tateinheitlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 3 StR 490/14, NStZ - RR 2015, 139, 140) auch § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB in der Variante des Einwirk ens durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte. Der Begriff des Zugänglichmachens erfordert lediglich, dass dem anderen die Möglichkeit des Wahrnehmens eröffnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1976 4 StR 174/76, NJW 1976, 1984). Er erfasst demg emäß auch Konstellationen, in denen Bilddateien im Wege der Informations - und Kommunikationstechnol o- gie übermittelt werden, zumal die Bilder nach Übermittlung per WhatsApp für 2 3 - 4 - ein 4 StR 174/76, aaO; vom 25. März 1975 1 StR 73/75; Beschluss vom 22. Januar 2015 3 StR 490/14, aaO mwN) ist ebenfalls gegeben. Denn der Angeklagte wollte die jeweiligen Opfer dazu bringen, kinderpornographische Bilder von sich herzustellen und ihm zu übersenden. b) Davon ausgehend ist für eine Verurteilung wegen tateinheitlicher Ve r- breitung pornographischer Schriften nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB kein Raum mehr. Denn dieser Tatbes tand tritt was das Landgericht in anderen Fällen nicht verkannt hat nach ständiger Rechtsprechung hinter § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB zurück (vgl. zu § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB aF ; BGH, Urteil vom 15. J u- ni 1976 4 StR 174/76, aaO). Dasselbe würde für das vorl iegend daneben in Betracht kommende Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Tel e- medien nach § 184d Abs. 1 StGB gelten, dem seinerseits Vorrangwirkung g e- genüber § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB beizumessen wäre (vgl. MüKo - StGB/Hörnle, 3. Aufl., § 184d Rn. 11 mwN). Der Senat muss deshalb nicht entscheiden, ob Messaging - r- fallen oder ob sie als Telekommunikationsdienste hierdurch tatbestandlich nicht erfasst werden, mit der weiteren Folge, dass e s bei der grundsätzlichen A n- wendbarkeit des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB verbliebe (dazu MüKo - StGB/Hörnle, aaO, § 184d Rn. 9 mwN). 2. Der Senat ändert die betroffenen Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. Der Wegfall der Verurteilungen wegen tatein heitlich begang e- ner Verbreitung pornographischer Schriften nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB wirkt 4 5 - 5 - sich auf den Strafausspruch nicht aus. Der Unrechts - und Schuldgehalt der T a- ten ist unverändert. Das Landgericht hat die Verwirklichung auch des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB überdies nicht strafschärfend gewichtet. Mutzbauer Schneider König Mosbacher Köhler
Full & Egal Universal Law Academy