ECLI:DE:BGH:2019:310719B5STR192.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 192/19 vom 31. Juli 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- an walts und nach Anhörung der Besc hwerdeführer am 3 1. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten S . und M . gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2018 werden als unbegründet verwor fen, die des Angeklagte n S. jedoch mit der Maßgabe, dass gegen diesen Angeklagten gesamt- schuldnerisch mit dem Angeklagten B . die Einziehung des Wertes von Tat - erträgen in Höhe von 15.877 Euro (statt in Höhe von 19.905 Euro) angeordnet ist. Es wird davon abgesehen, de n Angeklagten S . und M . die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Der Angeklagte B . hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision zu tragen. Gründe: Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hinsichtlich der bei Tat II. 6 erbeuteten und später durch die Polizei sichergestellten Smart- phones und Tablets von der Einziehung ab (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung würde einen unangemessenen Aufwand verursachen, zumal davon auszugehen ist, da ss die sichergestellten Gegenstände der Geschädigten entweder schon zurückgegeben sind oder demnächst zurückgegeben werden. Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher 1
Full & Egal Universal Law Academy