5 StR 193/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2002 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. November 2001 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen au f - gehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 1996 und später b e - gangenen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 a.F.) in 45 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge zum Strafausspruch Erfolg; zum Schuldspruch ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Zu Recht beanstandet die Revision, das Landgericht habe entgegen § 261 StPO den Fests tellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen zugrunde gelegt, ohne diesen in der Hauptverhandlung gehört oder das Gutachten verlesen zu h a - - 3 - ben. Die Verfahrensrge gengt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Einer Mitteilung des schriftlichen Vorgutachtens bedurfte es nicht, da nicht etwa Widersprche zwischen schriftlichem Gutachten und entspr e - chenden Urteilsfeststellungen geltend gemacht worden sind, sondern allein gergt worden ist, daß nicht in der Hauptverhandlung erzielte Beweiserge b - nisse bei Beurteilung der Schuldfrage bercksichtigt worden seien. Das Landgericht fhrt diesbezglich in den Urteilsgrnden aus (UA S. 28): Die Feststellungen der Kammer zur Schuldfhigkeit des Ang e - klagten beruhen auf dem nachvollziehbaren und berzeugenden Gutachten des Sachverstndigen G , Facharzt fr Psychiatrie und Ps y - chotherapie, vom 4. Juli 2000 (Bl. 198 d. A.). Dieser Sachverstndige ist jedoch ± wie durch das Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls hierzu bewiesen wird (§ 274 StPO) ± weder in der Hauptverhandlung vernommen, noch ist sein schriftliches Gutachten dort verlesen worden. Der Verfahrensverstoß fhrt allerdings nur zur Aufhebung des Stra f - ausspruchs, weil angesichts der im brigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten die Annahme der Vorausse t - zungen des § 20 StGB von vornherein nicht in Betracht kommt. Der Senat kann hingegen nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß Ausfhrungen des Sachverstndigen zur Person und den Taten des Angeklagten fr die Errterung des § 21 StGB oder die Bemessung der Strafen von Bedeutung sein knnen. Fr die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Bei der Festsetzung der Strafen wird der Tatrichter die strafschrfende B e - rcksichtigung von Erwgungen zu vermeiden haben, daß der Angeklagte als Großvater eine familire Vertrauensposition innehatte, die er zur Befri e - digung seiner eigenen sexuellen Bedrfnisse zum Nachteil des Kindeswohls mißbraucht hat oder daß das Erleben einer Mißbrauchssituation im en g - - 4 - sten familiren Umfeld ... zu schweren psychischen Strungen in der En t - wicklung des geschdigten Kindes fhrenº kann (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 2, 3, 4). Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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