5 StR 193/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Leipzig vom 29. Oktober 2002 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.G r ü n d e Zu der wegen angeblicher Versäumung der Revisionsbegründungsfristbeantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht kein Anlaß. Mitdem Generalbundesanwalt entnimmt der Senat der Revisionseinlegung be-reits die damit rechtzeitig erhobene Rüge der Verletzung sachlichenRechts. Für eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge istschon deshalb kein Raum, weil es an der Nachholung einer entsprechendenRüge fehlt.Die umfassende sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenenUrteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.Insbesondere hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGBrechtsfehlerfrei verneint, indem es die vom Angeklagten behauptete erhebli-che Alkoholisierung bei sämtlichen Taten nach mangelfreier Beweiswürdi-gung als widerlegt ansah und in der andererseits einen Hang gemäß § 66Abs. 1 Nr. 3 StGB begründenden dissozialen Persönlichkeitsstörung undDissexualität des Angeklagten, dem psychiatrischen Sachverständigen fol-gend, noch keine schwere andere seelische Abartigkeit begründet sah. Die - 3 -Summe der Sanktionen (Gesamtstrafübel) von insgesamt 18 Jahren undzwei Monaten Freiheitsentzug verursacht durch die aufgrund zweier Zwi-schenverurteilungen gebotene Bildung dreier (Gesamt-)Freiheitsstrafen läßt nach den Grundsätzen von BGHSt 43, 216 keinen durchgreifendenRechtsfehler erkennen. Dies gilt, obschon bei gleichfalls verhältnismäßiggeringfügigen zäsurbegründenden Vorverurteilungen hier insgesamt nurdrei indes ungewöhnlich brutale Vergewaltigungstaten abzuurteilen wa-ren. Das Landgericht hat der Problematik letztlich ausreichend Rechnunggetragen, indem es die Einzelstrafen nicht nur im Blick auf die zugleich an-geordnete Sicherungsverwahrung, sondern nochmals mit Rücksicht auf dasGesamtstrafübel herabgesetzt hat, zudem bei der jeweiligen Gesamtstrafbil-dung eine besonders enge Zusammenziehung der Strafen vorgenommenhat. Noch mildere Einzelstrafen zu verhängen, die sich für die Beurteilungeines jeden Einzelfalles noch weiter vom Maß des Schuldangemessenenentfernt hätten, war aus Rechtsgründen nicht zwingend geboten. - 4 -Der Senat weist allerdings vorsorglich darauf hin, daß es ungeachtetder außerordentlich skeptischen Beurteilung der Resozialisierungschancendurch den Sachverständigen und der besonders langen Dauer des insge-samt verhängten Freiheitsentzugs unerläßlich sein wird zu versuchen, demmassiv persönlichkeitsgestörten Angeklagten während des Strafvollzugeswirksame Therapieangebote zu unterbreiten.Harms Häger BasdorfRaum Brause
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