5 StR 193/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. Juli 2004in der Strafsachegegenwegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Neuruppin vom 29. Dezember 2003 nach§ 349 Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitli-che Verurteilung wegen versuchter Brandstiftung imFall 1 entfällt, so daß der Angeklagte der versuchtenschweren Brandstiftung, der Brandstiftung und derversuchten Brandstiftung schuldig ist,b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Brandstif-tung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit versuchter schwererBrandstiftung und wegen Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonfünf Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Siche- - 3 -rungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt aufgrundder Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung desgesamten Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Der Schuldspruch ist aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts zu ändern.2. Der Rechtsfolgenausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nichtstand.Das Landgericht hat, dem psychiatrischen Sachverständigen folgend,den Angeklagten für uneingeschränkt schuldfähig erachtet. Es hat eineleichte Debilität an der Grenze zur intellektuellen Minderbegabung festge-stellt und befunden, daß die vom Angeklagten gezeigten Verhaltensauffällig-keiten nicht auf eine psychische Störung, eine Fehlentwicklung oder Persön-lichkeitsstörung im klinisch-psychiatrischen Sinne zurückzuführen, sondernvor dem Hintergrund einer sozialen Fehlentwicklung und unter Berücksichti-gung der Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit zu sehenseien. Es liege zwar ein schädlicher Gebrauch, aber keine Abhängigkeit vonAlkohol vor. Die leichte Intelligenzminderung, die soziale Fehlentwicklung,der schädliche Gebrauch von Alkohol und eine emotionale Erregbarkeitkönnten auch nicht in Richtung von psychopathologischen Voraussetzungenaddiert werden. Gegen das Vorliegen einer erheblichen Verminderung derSteuerungsfähigkeit zur Zeit der unmittelbar nacheinander begangenen Ta-ten sprächen trotz einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 2,24 insbesondere die bei der Blutentnahme ärztlich festgestellten psychodia-gnostischen Kriterien.Trotz der umfangreichen Abhandlung aller dieser Gesichtspunkte imangefochtenen Urteil vermißt der Senat die Erörterung der Frage, welcheBedeutung der Deliktstypus der Brandstiftung und das jeweilige Tatmotiv für - 4 -eine etwaige Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten haben. Vorden hier abgeurteilten Taten hat der Angeklagte schon zweimal eine schwereBrandstiftung begangen. Weitere abgeurteilte Taten wegen Mißbrauchs vonNotrufen mit Bezug zu angeblichen Bränden und früher festgestellte, abernicht ausgeurteilte Brandlegungen kommen hinzu. In einem Fall blieb derAngeklagte zusammen mit einem dreijährigen Mädchen seelenruhig nebendem von ihm in Brand gesetzten Wohnzimmertisch sitzen. Dies alles indizierteine Affinität des Angeklagten zum Feuer, deren etwaige Bedeutung für dieFrage verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten der Erörterung bedurfte.Der Senat kann ausschließen, daß der Angeklagte bei Begehung derhier abgeurteilten Taten etwa schuldunfähig gewesen wäre, muß jedoch dengesamten Rechtsfolgenausspruch aufheben.3. Der neue Tatrichter wird zunächst zu entscheiden haben, ob derAngeklagte bei den drei Taten unter den Voraussetzungen des § 21 StGBgehandelt hat, und die Strafen neu zu bemessen haben.Zu der weiteren Entscheidung über die Anordnung einer Maßregelweist der Senat auf folgendes hin: Sollten die Merkmale des § 21 StGB si-cher festgestellt werden, kommt die Unterbringung in einem psychiatrischenKrankenhaus nach § 63 StGB in Betracht. Dabei wird allerdings zu beachtensein, daß eine etwa festgestellte Alkoholsucht nur unter besonders engenVoraussetzungen zur Anordnung dieser Maßregel führen kann (BGHSt 44,338 m.w.N.). Falls neben den gegebenen Bedingungen einer Unterbringungin der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB auch die Voraussetzungen derUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB für - 5 -gegeben erachtet werden, gebührt gemäß § 72 Abs. 1 StGB der Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus regelmäßig der Vorzug (BGHRStGB § 72 Sicherungszweck 1 und 6).Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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