5 StR 193/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 30. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Au-gust 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. J344ger als beisitzende Richter, Richterin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Z. als Verteidiger, Rechtsanwalt K. , Rechtsanwalt S. als Vertreter der Nebenkl344ger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Potsdam vom 22. Januar 2007 im Rechtsfolgenaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Ju-gendstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung f366rmlichen und sachlichen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfah-rensr374ge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. 1 I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der zur Tatzeit 20-j344hrige Angeklagte und seine Freunde, die Zeugen K. und Sch. , trafen sich am Abend des 7. Juni 2006 mit weiteren Be-kannten und konsumierten alkoholische Getr344nke. Einige Zeit sp344ter bega- 3 - 4 - ben sie sich mit ihren Fahrr344dern zum Bahnhofsvorplatz in Nauen, um dort 204abzuh344ngen223. Wie gew366hnlich f374hrte der Angeklagte in seiner Hosentasche ein aufklappbares Butterflymesser mit einer Klingenl344nge von etwa 15 cm bei sich. Zur selben Zeit begab sich das sp344tere Opfer, H. , mit einigen Kollegen zum Bahnhof Nauen, um von dort aus nach Berlin zu fah-ren. H. und sein Kollege M. , die in Nauen eine Betriebs-feier hatten, waren in auch alkoholbedingt enthemmter Stimmung und san-gen Fu337balllieder anl344sslich der seinerzeit stattfindenden Fu337ballweltmeis-terschaft. Dies st366rte den Angeklagten, der sich mit seinen Freunden noch auf dem Bahnhofsvorplatz befand. Als Reaktion auf das Singen und Gr366len warf entweder der Angeklagte oder einer seiner Freunde eine Flasche vom Bahnhofsvorplatz hoch auf die Gleise am Bahnsteig, wo inzwischen H. mit seinen Kollegen angekommen war. H. rief daraufhin: 204Schwuchtel, geh doch zu Mami!223 in Richtung Bahnhofsvorplatz, wobei er den Angeklagten und seine Freunde nicht sehen konnte und deshalb auch nicht wusste, wer die Flasche geworfen hatte. Danach wurde mindestens noch eine weitere Flasche von unten nach oben geworfen, woraufhin H. und M. in Richtung Bahnhofsvorplatz riefen, man m366ge mit dem Werfen aufh366ren. Das beantworteten der Angeklagte, K. oder Sch. mit dem Ruf, dass man gleich hochkommen werde. H. erwiderte: 204Dann mach doch!223. Alsdann beruhigte sich die Situation wieder; der Angeklagte und sei-ne Freunde unterhielten sich weiter auf dem Bahnhofsvorplatz. Gleichwohl entschloss sich der Angeklagte, der sich nachhaltig durch das 204Fu337ballliedgegr366le223 gest366rt gef374hlt hatte, nach oben auf den Bahnsteig zu gehen und einen Streit anzufangen, wobei er sich bewusst war, ein Mes-ser bei sich zu f374hren. F374r ihn und seine Freunde war klar, dass es zu einer t344tlichen und nicht nur verbalen Auseinandersetzung kommen w374rde. Oben angekommen, schob der Angeklagte sein Fahrrad in Richtung auf H. , der ganz hinten am Bahnsteig auf einer Wartebank sa337. Er sprach H. an, der mit den Worten: 204Verpiss Dich, ich hab222 gute Laune223 reagierte. Nunmehr stellte der Angeklagte sein Fahrrad an einem Pfeiler ab, holte sein 4 - 5 - Butterflymesser aus der Tasche und hielt es H. mit der schar-fen Seite an den Hals. Hierdurch entstand eine Verletzung der oberen Haut-schicht. H. sprang auf und wich zun344chst zur374ck, w344hrend der Ange-klagte mit dem Messer in der Hand auf ihn zuging. Sie schubsten sich ge-genseitig, wobei H. versuchte, den Angeklagten mit Schl344gen abzuweh-ren. W344hrenddessen rief er: 204Stich doch!223 und Worte wie 204Penner223 und 204Wichser223. Insgesamt zeigte er sich von dem Messer des Angeklagten nicht sonderlich beeindruckt. Sp344testens zu Beginn des Gerangels entschloss sich der Angeklagte, das Messer aktiv gegen H. einzusetzen. Dabei war ihm der Tod H. s gleichg374ltig; vorrangig wollte er sich gegen374ber sei-nen Kumpanen Sch. und K. keine Bl366337e geben. Er stach auf sein Op-fer ein und traf es zun344chst in die linke vordere Achselfalte. H. wehrte sich immer noch und rief: 204Na komm doch223 oder 344hnlich auffordernde Worte. Zwei weitere Stiche trafen ihn in die Flanke und die linke Brustseite, wobei die linke Brusth366hle er366ffnet und das Herz verletzt wurde. H. lief noch einige Schritte und fiel dann zu Boden, w344hrend sich der Angeklag-te mit seinem Fahrrad entfernte. H. verstarb noch auf dem Bahnsteig. 5 Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten als Totschlag bewertet, eine Notwehrsituation ausgeschlossen und die Voraussetzungen eines min-der schweren Falles des Totschlags im Sinne von 247 213 StGB verneint, weil der Angeklagte 226 eine Ehrverletzung durch die Worte des Opfers unterstellt 226 jedenfalls nicht spontan darauf reagiert habe. Vielmehr sei er bed344chtig, ziel-gerichtet und 204eiskalt223 vorgegangen. Die Voraussetzungen des 247 21 StGB hat die Strafkammer verneint: Eine alkoholbedingte Beeintr344chtigung der Steue-rungsf344higkeit (nach Trinkmengenberechnung und Angaben eines rechtsme-dizinischen Sachverst344ndigen angenommene Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit: 0,89 Promille) des alkoholgew366hnten Angeklagten habe nicht vorge-legen. Es seien auch keine Anhaltspunkte daf374r ersichtlich, dass der Ange- 6 - 6 - klagte in geistiger Hinsicht von der Norm abweiche. Dar374ber hinaus seien entwicklungsbedingte Schwierigkeiten, den Anreizen zur Tat mit hinreichen-den Hemmungsvorstellungen zu begegnen, bei dem Angeklagten nicht fest-gestellt worden. II. Die Einw344nde der Revision gegen den Schuldspruch, speziell die tat-richterliche Beweisw374rdigung, insbesondere im Zusammenhang mit der An-nahme eines bedingten T366tungsvorsatzes, sind entsprechend der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegr374ndet. Der Be-schwerdef374hrer beanstandet jedoch zutreffend die Ablehnung eines Beweis-antrages als rechtsfehlerhaft. Mit dieser Verfahrensr374ge hat die Revision den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. 7 8 Die Verteidigung des Angeklagten hatte die Einholung eines Sachver-st344ndigengutachtens zum Beweis daf374r beantragt, dass der Angeklagte zur Tatzeit schuldunf344hig oder zumindest erheblich vermindert schuldf344hig ge-wesen sei. Zur Begr374ndung bezog sie sich auf einen durch das beantragte Gutachten erwarteten Nachweis einer mindestens erheblichen Einschr344n-kung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten infolge Alkohols und Erre-gung. Diesen Beweisantrag wies der Tatrichter im wesentlichen unter Hin-weis auf die eigene Sachkunde mit der Begr374ndung zur374ck, weder aus der Lebensgeschichte noch aus der Tat des Angeklagten erg344ben sich Ankn374p-fungstatsachen, welche die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens er-forderlich machten. Bei 226 jedenfalls nicht von langer Hand geplanten 226 T366tungsdelikten erweist es sich, insbesondere im Bereich des Jugendstrafrechts, in der Mehrzahl der F344lle als sachgerecht, einen psychiatrischen Sachverst344ndigen beizuziehen. Daher ist insoweit eine fehlende oder nur knappe, allein auf ge-richtliche Sachkunde gest374tzte Begr374ndung f374r das Vorliegen uneinge- 9 - 7 - schr344nkter Schuldf344higkeit schon sachlich-rechtlich nicht unbedenklich (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage 226 5 StR 197/07). Eine Verletzung der Aufkl344-rungspflicht durch Nichthinzuziehung eines Sachverst344ndigen zur Frage der Schuldf344higkeit liegt regelm344337ig nicht fern (vgl. BGH NStZ 2006, 49; BGH, Beschluss vom 29. November 2006 226 5 StR 329/06). Im vorliegenden Fall ergeben sich zudem aus den Urteilsausf374hrungen fallbezogene Besonderhei-ten, die eine Begutachtung entgegen der Auffassung des Landgerichts nahe legten (vgl. BGH NStZ 2003, 363, 364). Das Landgericht hat seine eigene Sachkunde jedenfalls mangels hinreichender Beachtung dieser Besonderhei-ten auch weder in dem den Antrag zur374ckweisenden Beschluss noch in den Urteilsgr374nden ausreichend belegt. 10 Der Angeklagte hatte erhebliche Schulprobleme, wiederholte die sechste Klasse und verlie337 die Schule im Jahre 2002 nach der achten Klas-se, die er ebenfalls zweimal durchlaufen musste. Nach dem sich anschlie-337enden berufsvorbereitenden Jahr wurde ihm nicht die Eignung f374r eine Be-rufsausbildung, sondern nur die Eignung f374r eine Helfert344tigkeit bescheinigt. Das ihm gleichwohl vermittelte Lehrverh344ltnis wurde von Seiten des Arbeit-gebers noch in der Probezeit gek374ndigt. Der Angeklagte begann, vermehrt dem Alkohol zuzusprechen und nahm 226 allerdings in geringen Mengen 226 auch Cannabis zu sich. Als sich seine Freundin im Sommer 2004 von ihm trennte, steigerte er seinen Alkoholkonsum und ritzte sich m366glicherweise an den Armen. Unter Alkoholeinfluss reagiert er besonders aggressiv und f374hlt sich schon bei nichtigen Anl344ssen angegriffen. Im Urteil wird in diesem Zu-sammenhang ausgef374hrt, dass der Angeklagte nur 374ber eine geringe Frust-rationstoleranz verf374gt. All dies kann auch im Zusammenhang mit dem gruppendynamischen Hintergrund des Tatgeschehens die Annahme gedanklicher Beherrschung und willensm344337iger Steuerung der tatlenkenden gef374hlsm344337igen Regungen des Angeklagten bei der offensichtlich v366llig 374berzogenen mit bedingtem T366-tungsvorsatz gef374hrten Messerattacke in Frage stellen. Hinzu kommt, dass 11 - 8 - der Tat Handlungen und Wortwechsel vorausgegangen sind, die jedenfalls aus der Sicht eines leicht kr344nkbaren, zudem angetrunkenen und in diesem Zustand 374berm344337ig reizbaren Heranwachsenden beleidigenden Charakter hatten. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der Strafkammer, der An-geklagte habe bed344chtig, zielgerichtet und 204eiskalt223 gehandelt, nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die Tatsache, dass Zeugen sein 344u337eres Erschei-nungsbild in dieser Weise bewertet haben, gen374gt jedenfalls nicht, die psy-chische Befindlichkeit des Angeklagten bei Ausf374hrung der Tat ausreichend zu erfassen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. M344rz 2004 226 5 StR 351/03). Auch die vom Landgericht f374r die Annahme unverminderter Schuldf344higkeit heran-gezogenen Tatsachen, n344mlich dass der Angeklagte gewaltfrei erzogen wor-den sei und dass Gehirnverletzungen oder schwere Erkrankungen nicht vor-gelegen h344tten, sind nicht hinreichend aussagekr344ftig; jedenfalls sind sie nicht geeignet, eine relevante affektive Erregung des Angeklagten bei Bege-hung der auch f374r ihn au337ergew366hnlichen Tat auszuschlie337en. 12 Bei dieser Sachlage bedarf die Frage, ob die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten im Sinne des 247 21 StGB erheblich eingeschr344nkt war 226 die Vor-aussetzungen des 247 20 StGB liegen ersichtlich nicht vor 226 mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverst344ndigen erneuter Pr374fung. Der Ausspruch 374ber die H366he der Jugendstrafe kann deshalb nicht bestehen bleiben. Da der Senat - 9 - nicht mit letzter Sicherheit ausschlie337en kann, dass nach Anh366rung eines Sachverst344ndigen auch die Verh344ngung einer Ma337regel in Betracht kommen k366nnte, hebt er den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf. Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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