5 StR 193/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. September 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den jeweils zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II. 16 verurteilt worden ist, und b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei F344llen, wegen sexueller N366tigung in Tateinheit mit se-xuellem Missbrauch eines Kindes, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 13 F344llen und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision, die den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil-erfolg erzielt und im 334brigen aus den Gr374nden der Antragsschrift des Gene- 1 - 3 - ralbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO ist. Die auf die Verletzung des 247 265 i.V.m. 247 154 Abs. 2 StPO gest374tzte Verfahrensr374ge h344tte hier lediglich Einfluss auf die H366he der Gesamtstrafe, die schon wegen des Erfolgs der Sachr374ge keinen Bestand hat. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Ange-klagte seine zu Beginn der abgeurteilten Tatserie elf Jahre alte Stieftochter 374ber einen Zeitraum von etwa vier Jahren. Die Tat II. 16 der Urteilsgr374nde hat das Landgericht als sexuelle N366tigung unter Ausnutzen einer schutzlosen Lage (247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) abgeurteilt. Diese W374rdigung h344lt auf der Grundlage der Feststellungen rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 2 3 In 334bereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt erachtet der Senat das Vorhandensein einer schutzlosen Lage im Sinne des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB f374r nicht tragf344hig begr374ndet. Voraussetzung f374r die Annahme einer solchen Lage ist, dass das Opfer die Tat aus Angst vor Gefahren f374r Leib oder Leben 374ber sich ergehen l344sst, weil es sich in einer hilflosen Lage be-findet und ihm Widerstand gegen den 374berlegenen T344ter aussichtslos er-scheint (BGHSt 51, 280, 284; BGHSt 50, 359, 365). Dabei reicht es aus, wenn die Schutz- und Verteidigungsm366glichkeiten des Opfers in einem sol-chen Ma337e verringert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des T344ters preisgegeben ist (BGHR StGB 247 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 5, 7, 8). Ein solches schutzloses Ausgeliefertsein l344sst sich dem Urteil nicht entnehmen, da Feststellungen zu den 344u337eren Umst344nden des Tatgeschehens, etwa zum Tatort, zu den Fluchtm366glichkeiten oder zur Anwesenheit Dritter ebenso fehlen wie solche zur Aussicht auf Erfolg k366rperlichen Widerstands (vgl. BGHSt 50, 359, 362). Dar374ber hinaus ist nicht dargelegt, dass sich das Opfer aus Angst vor k366rperlicher Beeintr344chtigung nicht gegen den T344ter zur Wehr gesetzt hat. Nach den Feststellungen war die Nebenkl344gerin ver344ngstigt, da sie f374rchtete, 204anschaffen gehen223 zu m374ssen. Das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens 4 - 4 - einer schutzlosen Lage erfasst aber nur solche F344lle, in denen ein m366glicher Widerstand aus Angst vor k366rperlichen Gewalthandlungen unterbleibt. Es gen374gt hingegen nicht, dass das Opfer dies aus Angst vor der Zuf374gung an-derer 334bel unterl344sst (BGHSt 51, 280, 284; vgl. auch BGH NStZ 2003, 533, 534). Eine solche Angst vor k366rperlichen Einwirkungen wird durch die Fest-stellungen nicht getragen. Die hinsichtlich der Tat zu II. 2 festgestellte Dro-hung mit einem Messer ist angesichts der bis zur Tat II. 16 verstrichenen drei Jahre ohne Gewalthandlungen nicht geeignet, die Furcht der Nebenkl344gerin vor der Wiederholung eines solchen Geschehens zu belegen. 2. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass ein neuer Tatrichter er-g344nzende Feststellungen wird treffen k366nnen, die den Tatbestand des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB belegen. Er verweist die Sache deshalb insoweit zur374ck. Sollten sich solche Feststellungen nicht treffen lassen, wird neben der schon bisher rechtsfehlerfrei erfolgten W374rdigung als sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen ein Schuldspruch wegen N366tigung (247 240 StGB) sowohl im Hinblick auf das Aussetzen mit dem Ziel, 204anschaffen223 zu gehen, als auch wegen der sexuellen Handlungen durch konkludente Drohung mit dem Zwang zur Prostitution in Betracht zu ziehen sein. 5 3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 16 der Urteilsgr374nde zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Da die Urteilsgr374nde eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung ausweisen, wird der neue Tat-richter dieser erneut 226 indes unter Ber374cksichtigung der bereits vorgenom-menen Reduzierung der aufrecht erhalten gebliebenen Einzelfreiheitsstrafen 226 durch eine Kompensation Rechnung zu tragen haben. Dabei wird er nach den Ma337gaben des Beschlusses des Gro337en Senats f374r Strafsachen des 6 - 5 - Bundesgerichthofs vom 17. Januar 2008 226 GSSt 1/07 (NJW 2008, 860) vor-zugehen haben. Das neue Tatgericht wird Strafzumessungserw344gungen, die sich ohne entsprechenden Hinweis auf die eingestellten Taten und ohne neue Feststellungen hierzu beziehen, zu vermeiden haben. Basdorf Raum Brause J344ger Schneider
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