5 StR 194/08 (alt: 5 StR 87/07) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Juni 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbsm344337iger Steuerhehlerei u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. und K. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 7. De-zember 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben, soweit es diese bei-den Angeklagten betrifft. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten D. und K. und die Revision des Angeklagten S. werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verwor-fen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Land-gerichts Frankfurt (Oder) verwiesen. 4. Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hatte im ersten Rechtsgang die Angeklagten D. und K. wegen gewerbsm344337iger Steuerhehlerei u. a. jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hatte es ebenfalls wegen gewerbs- und bandenm344-337igen Betrugs u. a. eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verh344ngt, ge-gen den Mitangeklagten Sa. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah- 1 - 3 - ren sechs Monaten. Nachdem der Senat diese Entscheidung im gesamten Strafausspruch gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen zur Art und H366he der hinterzogenen Einfuhrabgaben unter Aufrechterhaltung im 334brigen aufgehoben hatte (BGH wistra 2007, 311), hat das Landgericht im zweiten Rechtsgang die Angeklagten D. und K. wiederum jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten und gegen den im zweiten Rechtsgang nicht revidierenden Mitangeklagten Sa. eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten, die es zur Bew344hrung ausgesetzt hat, verh344ngt. Auf die Sachr374ge der Angeklagten D. und K. ist jeweils der Ausspruch 374ber die Ge-samtfreiheitsstrafe aufzuheben. Im 334brigen sind die Rechtsmittel dieser An-geklagten und die Revision des Angeklagten S. aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Bez374glich der Angeklagten D. und K. h344lt die Strafzu-messung zur Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat bez374glich des Angeklagten D. gegen-374ber der Vorentscheidung zehn von elf Einzelfreiheitsstrafen erm344337igt, dar-unter die vier h366chsten Einzelstrafen aus dem Betrugskomplex. Im ersten Fall aus dem Tatkomplex der gewerbsm344337igen Steuerhehlerei hat es wie-derum eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verh344ngt. Bez374glich des Angeklagten K. hat das Landgericht neun von elf Einzelfreiheitsstrafen gegen374ber der Vorentscheidung verringert, darunter sieben der h366chsten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren. In zwei F344llen aus dem Be-trugskomplex hat es wiederum Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren verh344ngt. In den F344llen aus dem Komplex der gewerbsm344337igen Steuerhehlerei gen374gt die Berechnungsdarstellung der Einfuhrabgaben nunmehr den Vor-gaben des Senatsbeschlusses vom 10. Mai 2007 (BGH aaO m.w.N.). Gleich- 3 - 4 - wohl hat das Landgericht gegen374ber der Vorentscheidung deutlich geringere Hinterziehungsbetr344ge der Strafzumessung zugrunde gelegt. Vor diesem Hintergrund ist die Verh344ngung gleich hoher Gesamtfrei-heitsstrafen nicht ausreichend begr374ndet. Zwar sind die urspr374ngliche Be-wertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung kein Ma337stab f374r die neue Strafzumessung; das Landgericht hat auch das in 247 358 Abs. 2 StPO normierte Verschlechterungsverbot beachtet. Gleichwohl l344sst die Strafzumessung im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht erken-nen, mit welcher Begr374ndung das Landgericht aus 374berwiegend verringerten Einzelfreiheitsstrafen (einschlie337lich jeweils der Einsatzstrafen) und deutlich reduzierter hinterzogener Einfuhrabgaben Gesamtfreiheitsstrafen von f374nf Jahren und sechs Monaten an sich f374r angemessen h344lt (vgl. BGH NStZ 1982, 507). 4 5 2. Der gleiche Rechtsfehler liegt weder bei der Gesamtstrafenbemes-sung beim Angeklagten S. , bei dem der gew344hrte Abschlag gerade noch ausreichend ist, noch beim Mitangeklagten Sa. (247 357 StPO) vor. Basdorf Raum Schaal J344ger Schneider
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