5 StR 194/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts G366ttingen vom 9. Dezember 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-einheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1. Die durch das Landgericht vorgenommene Beweisw374rdigung h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Sie wird den besonderen Anforderungen nicht gerecht, die in der gegebenen Konstellation 204Aussage gegen Aussage223 zu stellen sind (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; 256, 257) und die es gebieten, dass der Tatrichter alle Umst344nde, die die Entscheidung beeinflussen k366n-nen, in seine 334berlegung einzubeziehen und eine umfassende Gesamtw374r-digung aller Indizien vorzunehmen hat (vgl. BGH StV 2009, 176, 177 m.w.N.; BGH, Beschl374sse vom 16. Juli 2009 226 5 StR 84/09 226 und vom 27. April 2010 226 5 StR 127/10). Namentlich gilt Folgendes: 2 - 3 - a) Nach den die Feststellungen tragenden Bekundungen der Neben-kl344gerin wurde das ohnehin eher ungew366hnliche Vergewaltigungsgeschehen noch weiter dadurch verkompliziert, dass der Mischlingshund der Ehefrau des Angeklagten, die zugleich Lebensgef344hrtin der Nebenkl344gerin war, nach dem Angeklagten schnappte, von diesem jedoch 204weggetreten223 wurde. Dies geschah, w344hrend der zur Tatzeit knapp 56 Jahre alte, wegen R374ckenbe-schwerden berentete und erheblich alkoholisierte Angeklagte (Blutalkohol-konzentration: maximal 1,77 211) den vaginalen und analen Geschlechtsver-kehr an der Nebenkl344gerin vollzog, wobei er diese zugleich auf die Tischplat-te niederdr374ckte und sich ihrer Tritte zu erwehren hatte (UA S. 7). Unter sol-chen Vorzeichen h344tte sich das Urteil nicht auf eine eher bruchst374ckhafte Darstellung beschr344nken d374rfen. Vielmehr waren eine Mitteilung der n344heren Einzelheiten (u. a. Gr366337e und Alter des Hundes; Art, Dauer und Begleitum-st344nde der 204Bissattacken223) und deren W374rdigung im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen unerl344sslich. 3 4 Der Senat weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass die Nebenkl344gerin 226 was ihm aus einer zul344ssigen Verfahrensr374ge bekannt ist 226das markante Detail der 204Hundeattacke223 erst in der Hauptverhandlung, nicht aber in den vorausgegangenen beiden polizeilichen Vernehmungen mitgeteilt hat. Im Rahmen der durch die Strafkammer vorgenommenen Konstanzana-lyse h344tte sich das Urteil mit diesem das Kerngeschehen betreffenden Um-stand auseinandersetzen m374ssen. b) Als ein wesentliches Indiz f374r die Glaubw374rdigkeit der Nebenkl344ge-rin werten es die Urteilsgr374nde, dass sich die Stimmung der Nebenkl344gerin am Tatmorgen wesentlich ge344ndert hatte (bedr374ckt, schweigsam, appetitlos). 204Ein einverst344ndlicher Geschlechtsverkehr223 lasse 204sich mit einem derartigen Verhalten nicht erkl344ren223 (UA S. 22). Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken. Denn Grund f374r das ver344nderte Verhalten konnten die Reue 374ber einen 226 m366glicherweise aufgrund einer Alkohollaune 226 mit dem Ehemann ihrer Lebensgef344hrtin durchgef374hrten Geschlechtsverkehr und die Unge- 5 - 4 - wissheit dar374ber sein, ob der Angeklagte das Vorgefallene seiner Ehefrau offenbaren werde. c) Entsprechendes gilt f374r den von der Strafkammer als Indiz f374r die Richtigkeit des Vorwurfs herangezogenen Umstand, dass die Nebenkl344gerin nach den Vorf344llen vermehrt dem Alkohol zugesprochen hat. Denn dieses Verhalten kann seine Erkl344rung in den nunmehr h344ufigen Streitigkeiten mit ihrer Lebensgef344hrtin finden, die letztlich zur Trennung f374hrten. 6 d) Schlie337lich weist die Revision mit Recht darauf hin, dass die gebo-tene Gesamtw374rdigung der den Fall pr344genden zahlreichen Auff344lligkeiten im angefochtenen Urteil zu kurz kommt. 7 8 2. Auf die durch den Beschwerdef374hrer erhobenen Verfahrensr374gen kommt es damit nicht mehr an. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob die R374ge nach 247 338 Nr. 3 StPO wegen Befangenheit des Vorsitzenden auf-grund einer nach dessen Auffassung 204launigen223 304u337erung zur Wahrschein-lichkeit einer Beweistatsache, die durch den Inhalt der dienstlichen Stellung-nahme in ihrer nachvollziehbar negativ empfundenen Wirkung auf den Ange-klagten eher noch verst344rkt als entkr344ftet worden ist, im Ergebnis durchge-drungen w344re. 3. F374r das weitere Verfahren bemerkt der Senat: 9 Auch im Rahmen der Strafzumessung angestellte Erw344gungen des angefochtenen Urteils erscheinen bedenklich. So ist 204ein gewisses Ma337 an krimineller Energie223 bzw. 204eine nicht v366llig unbedeutende kriminelle Energie223 (UA S. 39) notwendig mit dem Verbrechen der Vergewaltigung verbunden und kann deswegen nicht zur Strafsch344rfung f374hren. Dass die Tat im Hinblick auf die Anwesenheit des Zeugen S. mit einem hohen Entdeckungsrisi-ko verbunden war, spricht zudem mehr f374r ein Handeln des unbestraften An- 10 - 5 - geklagten in alkoholbedingter Enthemmung als f374r ein erh366htes Ma337 an kri-mineller Energie unter dem Aspekt besonderer Bedenkenlosigkeit. Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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