5 StR 194/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Juni 20 11 in der Strafsache gegen wegen versucht en besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklag ten gegen das Urteil des Landg e- richts Pot s dam vom 24. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zum Ausgleich für die 100 Stunden gemeinnütziger A r- beit, die der Angeklagte in Erfüllung der aufgrund des ei nb e- zogenen Urteils erteilten Bewährungsauflage geleistet hat, 20 Tage Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe a n zurechnen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings hätte das Landgericht eine Entscheidung über die Anrechnung der vom Angekla g- ten in Erfüllung eines Bewährungsbeschlusses geleisteten gemei n nützigen Arbeit treffen müssen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB; BGH, B e schluss vom 20. März 1990 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381; st. Rspr.). Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung - 3 - des § 354 Abs. 1 StPO nach . Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Ko s- ten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Basdorf Raum Schaal König Bellay
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