ECLI:DE:BGH:2016:210616B5STR194.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 194/16 vom 21. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Jun i 2016 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urtei l des Landg e- richts Lübeck vom 9. Februar 2016 im gesamten Rechtsfolge n- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts mi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsst rafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision, mit der er die Verle t- zung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtl i- chen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Begründung, mit der das Landgericht eine Strafrahmenverschi e- bung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1 2 - 3 - a) Die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kommt im Falle einer alkoholbedingten Verminderung der Schul d- fähigkeit in Betracht, wenn diese auf einer Trunkenheit beruht, die dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist. Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beei n- trächtigender Alkoholrausch ist jed och dann nicht uneingeschränkt vorwerfbar, wenn der Täter alkoholkrank oder - überempfindlich ist. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol a ufgrund eines u n- widerstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit einschränkt, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. August 2012 3 StR 216/12, NStZ 20 12, 687, und vom 15. September 2015 5 StR 341/15). b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen es als möglich erscheinen, dass eine derartige Alkoholerkrankung des Angeklagten zum Zei t- punkt der Alkoholaufnahme gegeben war. Im Urteil ist festgestellt, dass der A n- geklagte schon seit Jahrzehnten Alkohol im Übermaß konsumiert. Bis zu seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung im November 2011 nahm er jahr e- lang an Treffen der Anonymen Alkoholiker teil. Seine Bemühungen, sein Alk o- holproblem aufzuarbeiten, blieben allerdings stets erfolglos. An das ihm nach seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung im Rahmen der Führung s- aufsicht auferlegte Alkoholverbot hielt er sich nicht, sondern trank weiterhin r e- gelmäßig und in erheblichem Maße, insb esondere Bier und Schnaps. Auch zur Tatzeit betrug seine Blutalkoholkonzentration 2,8 Promille. Überdies kommen nach den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen beim Angeklagten zu seiner möglicherweise gegebenen Alkoholabhängigkeit hirnorganische Bee i n- trächtigungen und eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur hinzu. Angesichts di e- 3 4 - 4 - ser Feststellungen hätte sich das Landgericht im Rahmen der Prüfung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mit der Frage auseinande r- setzen müssen, ob dem Angekl agten aufgrund einer Alkoholerkrankung sein Alkoholkonsum uneingeschränkt vorgeworfen werden kann. 2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei rechtsfe h- lerfreier Erörterung eine Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenomm en hätte. Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Dies zieht die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach sich, da diese untrennbar mit den Feststellungen zum Strafausspruch und der Höhe der Freiheitsstrafe verbunden ist. Die Sache bedarf daher zum g e- samten Rechtsfolgenausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Sander Berger Bellay Feilcke 5 Frau RinBGH Dr. Schneider ist urlaubs bedingt an der Un - terschrift gehindert. Sander
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