5 StR 195/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten S. und Z. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 31. Januar 2007 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Revision des Angeklagten G. gegen das vorbe-zeichnete Urteil wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337-gabe (247 349 Abs. 4, 247 354 Abs. 1b StPO) als unbegr374ndet verworfen, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Bildung einer Gesamtstrafe nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundes-anwalts). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Basdorf H344ger Gerhardt Raum J344ger
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