5 StR 195/09 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 23. Juni 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt G. als Verteidiger f374r den Angeklagten 326. , Rechtsanwalt F. als Verteidiger f374r den Angeklagten R. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 2008 werden verwor-fen. Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten 326. 226 unter teilweisem Frei-spruch 226 wegen r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366r-perverletzung (Einzelfreiheitsstrafe: drei Jahre und drei Monate) und wegen vors344tzlicher K366rperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe: sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Ange-klagten R. wegen r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrli-cher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Re-visionen erstrebt die Staatsanwaltschaft eine h366here Bestrafung der Ange-klagten. Dabei beanstandet sie insbesondere die der Verneinung des 247 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB zugrunde liegende Beweisw374rdigung des Landgerichts und wendet sich gegen die Strafzumessung f374r die von den Angeklagten gemeinsam begangene r344uberische Erpressung (Fall II. 1 der Urteilsgr374nde). Die Rechtsmittel, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, ha-ben keinen Erfolg. - 4 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen: 2 a) Gemeinschaftliche Tat vom 9. Februar 2009 (II. 1 der Urteilsgr374n- de): Auf dem R374ckweg von einer Diskothek trafen die Angeklagten, die 204bei-de angetrunken und in einer latent schlechten Stimmung223 waren, kurz vor 6.00 Uhr am Tatmorgen auf einem menschenleeren U-Bahnsteig den damals 19-j344hrigen sp344teren Gesch344digten an. Er sa337 schlafend auf einer Bank, nachdem er die Nacht auf einer Geburtstagsfeier verbracht und dabei erheb-liche Mengen Alkohol getrunken hatte. Der Angeklagte 326. sprach den Gesch344digten an und schlug ihm mit der Faust auf den Kopf, ohne dass eine Provokation seitens des weiterhin verschlafenen Zeugen erfolgt w344re. An-schlie337end schlugen beide Angeklagten auf dem Bahnsteig mehrfach auf den Kopf des Gesch344digten, der zu einer Gegenwehr nicht imstande war. Nachdem er auf den Bahnsteig gest374rzt war, schlug der Angeklagte 326. mit der Faust auf das Gesicht des am Boden Liegenden ein, w344hrend der Angeklagte R. 204an dessen Kleidung nestelte und zerrte223. Durch das Zerren l366ste sich die Kapuze von der Jacke des Gesch344digten, und der An-geklagte R. taumelte einige Schritte nach hinten. W344hrenddessen ver-setzte der Angeklagte 326. dem Gesch344digten in kurzer Folge mehrere Fu337tritte gegen den Kopf. Nachdem es diesem gleichwohl gelungen war auf-zustehen, wurde er von den Angeklagten durch Handbewegungen zum Mit-kommen aufgefordert. Er ging mit ihnen bis zu der Treppe, die zum Ausgang der U-Bahnstation f374hrt. Dort forderte einer der Angeklagten, vermutlich R. , aufgrund eines nunmehr gefassten Tatentschlusses und in spontan und situativ zwischen den Angeklagten entstandenem Einvernehmen den Gesch344digten auf, ihnen Geld zu geben. Dieser gab ihnen unter dem Ein-druck der vorangegangenen Schl344ge seine Geldb366rse heraus. Die Angeklag-ten verlie337en mit der Geldb366rse den U-Bahnhof. Auf der Stra337e entnahmen sie ihr das Bargeld (7 200) und warfen sie mit dem 374brigen Inhalt weg. 3 - 5 - Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die An-geklagten wegen gemeinschaftlicher r344uberischer Erpressung schuldig ge-sprochen, jedoch eine Verurteilung wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung nach 247 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB abgelehnt. Denn die schwere k366rperliche Misshandlung des Gesch344digten sei bereits abgeschlossen ge-wesen, bevor der Wegnahmevorsatz gefasst worden sei, und sei daher nicht w344hrend der Begehung der r344uberischen Erpressung erfolgt, was die An-wendung des Qualifikationstatbestandes ausschlie337e. Dar374ber hinaus nimmt das Landgericht eine gef344hrliche K366rperverletzung nach 247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB an, weil die Angeklagten den Verletzten wechselseitig geschlagen und getreten und hierbei am Tatort bewusst zusammengewirkt h344tten. 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB sieht das Landgericht demgegen374ber nur durch den An-geklagten 326. (Tritte gegen den Kopf und gegen das Gesicht) verwirklicht. 4 5 b) Tat des Angeklagten 326. vom 19. Mai 2009 (II. 2 der Urteils- gr374nde): Anl344sslich eines Streits mit seiner damaligen Lebensgef344hrtin schlug der Angeklagte heftig mit der flachen Hand auf ihr Gesicht und 226 auch mit der Faust 226 auf ihren K366rper ein. 2. Die Revisionen sind insoweit beschr344nkt, als sie den Teilfreispruch des Angeklagten 326. und den zweiten Schuldspruch von den Revisions-angriffen ausnehmen. In diesem Umfang h344lt das Urteil der sachlichrechtli-chen 334berpr374fung stand. 6 a) Die Feststellungen, welche die Verneinung des 247 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB tragen (vgl. BGH StV 2006, 418; NStZ 2004, 556), beruhen auf einer revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Beweisw374rdigung. Die Aufga-be, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine 334berzeugung vom tats344chlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt allein dem Tatgericht. Seine Beweisw374rdigung hat das Revisionsgericht regelm344337ig hinzunehmen; es kann sie nur auf Rechtsfehler 374berpr374fen. Die Revisionsbegr374ndung zeigt solche indes nicht auf. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift 7 - 6 - zutreffend ausgef374hrt hat, ersch366pfen sich die 334berlegungen der Staatsan-waltschaft zur W374rdigung der Aussage des Gesch344digten und der Einlas-sung des Angeklagten R. vielmehr darin, die tatsachenfundierten Be-weiserw344gungen des Landgerichts durch eine hiervon abweichende eigen-st344ndige Sicht der Dinge zu ersetzen. Die Schlussfolgerungen des Landge-richts sind indes m366glich und nachvollziehbar, mithin nicht rechtsfehlerhaft (vgl. BGHSt 36, 1, 14). Das Landgericht ist der Einlassung des Angeklagten R. gefolgt, nach der es zur 334bergabe der Geldb366rse erst am Fu337e der zum Ausgang f374hrenden Treppe gekommen sei. Die Idee, etwas herauszuverlangen, sei spontan erst dort entstanden. Diese Einlassung wird nach Auffassung des Landgerichts gest374tzt durch die in Augenschein genommenen Videoaufnah-men der 334berwachungskameras auf dem U-Bahnhof, auf denen die Gewalt-handlungen der Angeklagten gegen den Gesch344digten auf dem Bahnsteig aufgezeichnet seien; demgegen374ber seien Handlungen am Fu337e der Treppe nicht festgehalten, da dieser Bereich au337erhalb des Blickfeldes der Kamera liege. Bei Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen konnte die Strafkam-mer nicht erkennen, dass bereits im Zusammenhang mit den schweren Ge-walthandlungen auf dem Bahnsteig eine 334bergabe der Geldb366rse oder auch nur irgendwelche darauf gerichtete Handlungen des Gesch344digten stattge-funden hatten. Das Landgericht setzt sich in nachvollziehbarer Weise mit der entgegenstehenden Aussage des Gesch344digten auseinander, nach seiner Erinnerung habe er am Boden gelegen, als die Angeklagten ihn zur Heraus-gabe des Portemonnaies aufgefordert h344tten und er es 374bergeben habe; dies m374sse daher wohl auf dem Bahnsteig gewesen sein (UA S. 14). Das Land-gericht vermochte dies auf den Videoaufnahmen nicht zu sehen. Bei seinen Feststellungen zum Zeitpunkt und Ort der 334bergabe hat es vor diesem Hin-tergrund in nicht zu beanstandender Weise dargelegt und ber374cksichtigt, dass die Erinnerung des Gesch344digten an den genauen Tatablauf wegen der von ihm selbst einger344umten starken Alkoholisierung und 334berm374dung nicht als zuverl344ssig angesehen werden konnte. 8 - 7 - Der Annahme, der Entschluss zur Wegnahme der Geldb366rse sei erst nach Abschluss der schweren Gewalthandlungen gegen den Gesch344digten spontan entstanden, widerspricht auch nicht 226 wie die Staatsanwaltschaft meint 226 die Feststellung, der Angeklagte R. habe an der Kleidung des Gesch344digten 204genestelt und gezerrt223, w344hrend der Angeklagte 326. auf den am Boden Liegenden einschlug. Diese Handlungen des Angeklagten R. lassen n344mlich nicht zwingend auf eine Wegnahmeabsicht schlie-337en. Sie k366nnen sich vielmehr als eine blo337e Ausformung der Gewaltt344tigkei-ten gegen den Gesch344digten darstellen. Dieser Schluss liegt angesichts des heftigen Zerrens an der Kapuze, das zu deren Abl366sung von der Jacke des Opfers f374hrte, sogar nahe. 9 10 b) Auch die Strafausspr374che halten rechtlicher Pr374fung stand. 11 Die Strafzumessung ist grunds344tzlich Sache des Tatgerichts, dessen Aufgabe darin besteht, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von Tat und T344ter gewonnen hat, die wesentli-chen be- und entlastenden Umst344nde festzustellen, zu bewerten und gegen-einander abzuw344gen; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserw344gungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke versto337en oder wenn sich die verh344ngte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit l366st, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht einger344umten Spielraums liegt (BGHR StGB 247 46 Abs. 1 Strafh366he 10 m.w.N.). In diesem Sinne weisen die Urteilsausf374hrungen keinen durchgreifen-den Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten auf. Die f374r die gemeinschaftli-che Tat verh344ngten Freiheitsstrafen m366gen milde sein; sie sind jedoch 226 ebenso wie die Freiheitsstrafe f374r die von dem Angeklagten 326. zum Nachteil seiner Lebensgef344hrtin begangenen K366rperverletzung 226 nicht unver-tretbar und entfernen sich nicht in unzul344ssiger Weise von ihrer Bestimmung des gerechten Schuldausgleichs. 12 - 8 - Das Landgericht hat allerdings rechtsfehlerhaft nicht bedacht, dass sich der Angeklagte R. nicht nur nach 247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht, sondern 226 ebenso wie der Mitangeklagte 326. 226 jedenfalls durch mitt344terschaftliche Zurechnung zus344tzlich auch den in Nr. 5 in dieser Straf-bestimmung normierten Qualifikationstatbestand der Vornahme einer das Leben des Opfers der K366rperverletzung gef344hrdenden Behandlung verwirk-licht hat. Dieser Rechtsfehler, der nicht den strafrahmenbestimmenden Tat-bestand betrifft, f374hrt indes nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht, welches sich bei der Strafzumes-sung im Detail rechtsfehlerfrei am unterschiedlichen individuellen Gewaltein-satz der beiden Angeklagten orientiert hat, ohne den Fehler zu einem ande-ren Strafausspruch gelangt w344re. Dies gilt umso mehr (vgl. 247 301 StPO), als das Landgericht nicht erkennbar beachtet hat, dass dem Angeklagten R. wegen der an sich gesamtstrafenf344higen Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten vom 15. Februar 2008 zu einer Geldstrafe, die in Un-terbrechung der Untersuchungshaft in dieser Sache im Wege der Vollstre-ckung der Ersatzfreiheitsstrafe erledigt wurde, ein H344rteausgleich zu gew344h-ren gewesen w344re (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 55 Rdn. 21 f. m.w.N.). 13 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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