5 StR 196/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Bremen vom 18. Dezember 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zur Strafrahmenwahl und zur damit zusammenhängenden Beweiswürdigung bemerkt der Senat ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts: Trotz der zugunsten des Angeklagten getroffenen Feststellung, daß das Tatopfer das Messer, mit dem es erstochen wurde, unmittelbar vor der Tat zunächst selbst in der Hand gehalten hatte, mußte das Schwurgericht bei der insgesamt gegebenen Beweislage hier die Möglichkeit einer tatausl ö - senden Mißhandlung des Angeklagten durch das Opfer im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB wenngleich es dafür keines Körperverle t - zungserfolges - 3 - bedarf (BGHR StGB § 213 1. Alt. Miûhandlung 4 und 5; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2002 5 StR 119/02) nicht zwingend nher errtern. Harms Basdorf Gerhardt Raum Brause
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