5 StR 196/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366-rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachr374ge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zwang der Ange-klagte eine Gelegenheitsprostituierte, die ihm, angeblich in Erwartung eines gem374tlichen Fernsehabends, in seine Wohnung gefolgt war, unter Schl344gen zum mehrfachen ungesch374tzten Vaginal- und Oralverkehr. Unter Hinweis auf das Sachverst344ndigengutachten hat das Landgericht festgestellt, der bereits fr374her psychisch auff344llig gewordene und unter Betreuung stehende minder- 2 - 3 - begabte Angeklagte leide an einer Basisst366rung der schizoaffektiven Psy-chose, bei der es sich um eine krankhafte seelische St366rung im Sinne von 247 20 StGB handele. Die Kombination von Minderbegabung und dauerhaft vor-liegender Basisst366rung habe zu einer Distanzlosigkeit des Angeklagten ge-gen374ber der Gesch344digten gef374hrt; ihm sei es krankheitsbedingt darum ge-gangen, seine triebbedingten Bed374rfnisse r374cksichtslos durchzusetzen. Auf-grund des Zusammenwirkens der schizoaffektiven St366rung und der Minder-begabung sei aus medizinischer Sicht die Steuerungsf344higkeit zum Tatzeit-punkt erheblich vermindert gewesen, w344hrend es keine Anhaltspunkte f374r eine Aufhebung der Steuerungsf344higkeit gebe. Eine Unterbringung nach 247 63 StGB sei dringend geboten, weil der (dreimal wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu geringen Geldstrafen und einmal wegen Raubes zu einer achtmonatigen Bew344h-rungsstrafe verurteilte) Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich in Erschei-nung getreten und dies neben seiner dissozialen Charakterstruktur auf das bei ihm dauerhaft vorhandene affektive St366rungsbild zur374ckzuf374hren sei. In Folge fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht sei der (die Tat bestreitende) Angeklagte in allen Bereichen v366llig ungefestigt, so dass mit der Begehung weiterer Straftaten gerechnet werden m374sse. Ferner hei337t es: 204Nicht zuletzt auch wegen der fehlenden Sexualanamnese seien sexuelle Abartigkeiten bei dem Angeklagten nicht auszuschlie337en.223 3 Die Strafe hat das Landgericht dem nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 177 Abs. 2 StGB entnommen, die Anwen-dung des Strafrahmens aus 247 177 Abs. 1 StGB und das Vorliegen eines minder schweren Falls trotz erheblicher Verminderung der Schuldf344higkeit aufgrund der entw374rdigenden und dem374tigenden Vorgehensweise des An-geklagten verneint. 4 2. Die mit der allgemeinen Sachr374ge gef374hrte Revision hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. 5 - 4 - a) Der Ma337regelausspruch kann keinen Bestand haben. Die knappen Ausf374hrungen des Landgerichts belegen nicht tragf344hig, dass der Angeklagte infolge seines Zustands f374r die Allgemeinheit gef344hrlich ist und deshalb gegen ihn eine derart schwerwiegende Ma337regel wie die Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus verh344ngt werden muss. Der An-geklagte ist bislang ausschlie337lich wegen 226 zudem 374berwiegend geringf374gi-gen 226 Eigentumsdelikten vorbestraft, die in keinem erkennbaren Zusammen-hang mit der diagnostizierten psychischen Erkrankung stehen. Dass er 226 et-wa im Zustand der Schuldunf344higkeit 226 andere rechtswidrige Taten began-gen h344tte, ergeben die Urteilsgr374nde nicht. Die Erw344gung des Landgerichts, der v366llig ungefestigte Angeklagte habe keinerlei Behandlungseinsicht, tr344gt nicht ohne weiteres den hieraus gezogenen Schluss, von ihm sei die Bege-hung weiterer Taten wie der abgeurteilten zu bef374rchten. Die f374r 247 63 StGB notwendige, aufgrund einer Gesamtw374rdigung von Tat und T344ter anzustel-lende Prognose l344sst sich auch nicht etwa mit der Erw344gung begr374nden, bei dem Angeklagten seien sexuelle Abartigkeiten aufgrund des Fehlens einer Sexualanamnese 204nicht auszuschlie337en223. 6 b) Der Senat hebt den Strafausspruch auf. Es ist nicht auszu-schlie337en, dass dieser von den nicht tragf344higen Feststellungen zur psychi-schen Verfassung des Angeklagten beeinflusst ist. Zudem ist auch die Straf-rahmenwahl des Landgerichts nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die An-wendung des Normalstrafrahmens von 247 177 Abs. 1 StGB und die Annahme eines minder schweren Falls nach 247 177 Abs. 5 StGB hat das Landgericht trotz erheblicher Verminderung der Schuldf344higkeit allein aufgrund der Vor-gehensweise des Angeklagten abgelehnt, dabei aber nicht erkennbar be-dacht, dass diese 226 wie das Urteil selbst ausweist (UA S. 11) 226 ihren Ur-sprung gerade in der Krankheit des Angeklagten haben kann und ihm des-halb allenfalls mit minderem Gewicht zur Last gelegt werden darf. 7 c) Demgegen374ber kann der Schuldspruch, der angesichts der Erkenntnisse zum Verhalten und zum Zustand der Gesch344digten nach der 8 - 5 - Tat auf tragf344higer Beweisw374rdigung beruht, bestehen bleiben. Der Senat kann angesichts des angenommenen Krankheitsbildes, des Vortatgesche-hens und des Tatbilds auch ausschlie337en, dass die Voraussetzungen des 247 20 StGB vorliegen. 3. Der neue Tatrichter wird in eigener Verantwortung umfassend zu pr374fen haben, ob die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten zur Tatzeit sicher erheblich eingeschr344nkt war und ob in diesem Falle die weiteren Vor-aussetzungen des 247 63 StGB vorliegen. Sollte sich dabei erweisen, dass die Tat in urs344chlichem Zusammenhang mit der festgestellten, bislang ohne wei-teres als sekund344r zu der diagnostizierten psychischen Erkrankung einge-stuften Drogenproblematik des Angeklagten steht, wird unter Bedacht auf 247 72 Abs. 1 StGB auch die Anordnung einer Ma337regel nach 247 64 StGB zu er-w344gen sein. In diesem Zusammenhang sieht der Senat Anlass zu dem Hin-weis, dass die Anordnung der zeitlich unbefristeten und deshalb besonders schwer wiegenden Ma337regel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus jedenfalls in den F344llen, in denen das Vorliegen der Vorausset-zungen nicht evident ist, besonders sorgf344ltiger Pr374fung und Begr374ndung bedarf. Der neue Tatrichter wird auch, naheliegend durch Beauftragung ei-nes anderen 9 - 6 - Sachverst344ndigen, den Versuch zu unternehmen haben, die bislang miss-lungene Erhebung einer Sexualanamnese nachzuholen. Basdorf H344ger Gerhardt Raum Schaal
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