5 StR 196/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. August 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2012 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Kiel vom 1. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Vorliegen der einschränkenden Voraussetzungen, un ter denen Sich e- rungsverwahrung in Anwendung des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB nach dem U r- teil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326, 406) noch weiterhin angeordnet werden darf, hat das Landgericht hinre i- chend belegt. Namentlich im Blic k auf die künftig im Zusammenhang mit dem Vollzug der Sicherungsverwahrung strikt einzuhaltenden Therapiekonzepte (BVerfGE aaO S. 377 ff.) erscheint es dem Senat entbehrlich, hier näher in Betracht zu ziehen, ob es der Zweifelsgrundsatz gebieten könnte, ei ne Unterbringung nach § 63 StGB an s telle einer Unterbringung nach § 66 StGB in Anwendung des § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. dazu F ischer, StGB, 59. Aufl., § 72 R n. 8) ausnahmsweise auch anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB wie hier möglich erweise , aber nicht sicher gegeben sind (vgl. - 3 - zu dieser Überlegung für eine andere Fallkonstellation Basdorf, HRRS 2008, 275, 276 f.). Der Senat weist zudem ausdrücklich auf die Möglichkeit der Überweisung in den Vollzug des § 63 StGB gemäß § 67a Abs. 2 S tGB hin. Basdorf Raum Schaal Schneider König
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