5 StR 19 6 /13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2 9 . Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 9 . Mai 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- g erichts Saarbrücken vom 10. Dezember 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwies en. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen versuc h- ten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier M o- naten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Die Jugendkammer hat Folgendes festgestellt: Der Angeklagte vereinbarte mit dem Zeugen O . und den früh e- ren Mitangeklagten K . und Og. einen fingierten Überfall auf die Spiel o- . . , bei der der Ang eklagte als Kassenaufsicht tätig war. Entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan schlug Og. am 22. Oktober 2011 beim Eindringen in die Spielhalle dem Angeklagten mit e i- ner ungeladenen Gaspistole auf den Kopf, um so zu verschleiern, dass di e- ser in die Straftat involviert war. O. entnahm aus der Kasse die Tage s- einnahmen in Höhe von 1.600 K. scheiterte mit dem Versuch, mit e i- nem Brecheisen die Spielautomaten aufzubrechen, um das darin befindliche Geld zu entnehmen. Der Angeklagte wurde an der Tatbeute nicht beteiligt, 1 2 3 - 3 - weil O. meinte, dieser habe sich bereits zuvor aus der Kasse bedient (Tat 1: versuchter Diebstahl gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB mit Su b- sidiarität von § 246 Abs. 2 StGB). Nach diesem fingierten Überfall wurde der Angeklagte von dem Spie l- hallen betreiber entlassen und gab en tsprechend dessen Aufforderung seinen Schlüsselsatz für die Spielothek zurück. Vor dem 9. November 2011 ve r- schaffte sich der Angeklagte den Schlüsselsatz der ebenfalls in der Spielha l- le angestellten Aufsicht R . . Mit einem unbekannten Mittäter e ntwe n- dete der Angeklagte am 9. November 2011 nachdem beide sich maskiert, mit einem Schlüssel die Alarmanlage außer Funktion gesetzt, den Büroraum und einen Schlüsselkasten für die Spielautomaten aufgebrochen hatten 5.500 sowie weit ere 4.400 - Stick, auf dem das von der Videokamera aufgenommene Tatgeschehen vom 22. Okt o- ber 2011 aufgezeichnet war, aus einem Tresor, der mittels der dem Ang e- klagten bekannten Zahlenkombination geöffnet wurde (Tat 2: Diebstahl g e- mäß § 243 Ab s. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB). 2. Das Landgericht hat den Angeklagten, der sich lediglich dahing e- hend eingelassen hat, dass jeder der vier anderen Angestellten der Spiel o- thek einen Schlüsselsatz in Besitz gehabt habe, aufgrund folgender B e- weiserwägungen als überführt angesehen: Der Zeuge O. und die Mitangeklagten K. und Og. hätten die Tatbeteiligung des Angeklagten hinsichtlich Tat 1 glaubhaft geschildert. O. und den korrespondierenden Einlassungen der früheren Mitangeklagten bestü n- Geständnisse selbst belastet. Des We iteren spreche die Originalität der Ta t- 4 5 6 - 4 - 3. Diese Beweisführung der Jugendkammer ist bereits im Ansatz durchgreifend rechtsfehlerhaft. Sie übersieht grun dlegend, dass der Zeuge O. und die Mitangeklagten K. und Og. ein maßgebliches Int e- t- t ä ter zu belasten. Nur dadurch konnten sie ihre eigene Tatbeteiligung ledi g- lic h als versuchten Diebstahl gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB darste l- len und eine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vermeiden. Das Landgericht legt anges ichts dieser Beweislage nicht dar, wie die Täterschaft des Zeugen O. und der früheren Mitangeklagten K. und Og . ermittelt wurde und sie im Einzelnen zum Tatvorwurf ausg e- sagt haben. Der Aussageinhalt und die Aussageentwicklung dieser Be teili g- ten werden mit Blick auf das mögliche Falschbelastungsmotiv weder mitg e- teilt noch erörtert. Es wird auch nicht ausreichend belegt, warum eine beso n- Tatbeteiligten keine Absprac he zu Lasten des Angeklagten getroffen haben. Des Weiteren wird vom Landgericht nicht hinreichend detailliert erö r- tert, inwieweit die möglicherweise in den Tatplan eingeweihte Zeugin R. sich zu den Fällen geäußert hat. Die Jugendkammer stellt insoweit l e- di g lich fest, dass die Zeugin das Tatgeschehen innerhalb der Spielothek b e- stätigt habe, ohne aber Ausführungen dazu zu machen, ob die Zeugin aus dem Ablauf des Überfalls bemerkt hatte, dass dieser im Einvernehmen mit dem Angeklagten stattfand, oder ob sie sich gar im Vorfeld selbst mit einem solchen Überfall einverstanden erklärt hatte. 4. D ieser Beweiswürdigungsfehler hat auch die Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich der Tat 2 zur Folge, weil das Landgericht die B e- weisführung im Wesentlichen auch auf die zur Tat 1 vorgenommene, jedoch rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung stützt. Allein die beide Fälle verknüpfe n- de Mitnahme des materiell wertlos en USB - Sticks mit der Aufzeichnung des 7 8 9 - 5 - Überfalls vom 22. Oktober 2011 ist zur Überführung des Angeklagten nicht geeignet. Die Sache bedarf daher insgesamt einer erneuten Sachprüfung. Der Senat weist sie an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet. Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay 10
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