BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 196/15 vom 18. August 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags u.a. hier: Anhörungsrüge n - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 beschlo s- sen: Die Anhörungsrüge n der Ver urteilten gegen den Beschluss d es Senats vom 14. Juli 2015 werden jeweils auf ihre Kosten z u- rückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision en der Angeklagten gegen das Urteil des Landg erichts Hamburg vom 31. Okt o- ber 2 014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen h a- ben die Verurteilten die bezeichneten Anhörungsrügen erhoben. Die Rechtsbehelfe sind zwar zulässig, aber unbegründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StP O) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil der Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wären, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten überga ngen. Mit seiner ergänzenden Bemerkung zu der zutreffenden Stellun g- nahme des Generalbundesanwalts hat der Senat auf die Ausführungen auf UA S. 30 hingewiesen, in denen ebenfalls (wie auf UA S. 22) der Inhalt der vom Landgericht in Augenschein genommenen Vi deoaufzeichnung geschildert wird. 1 2 - 3 - Aus dem dort dargestellten Verhalten der Angeklagten wird von der Strafka m- mer der überaus naheliegende Schluss gezogen, dass der Angeklagte H . Y . auf A . Y . wartete, der den Revolver holte. Sander S chneider Dölp Berger Bellay
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