BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 196/15 vom 14. Juli 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2015 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urt eil des Landg e- richts Hamburg vom 31. Oktober 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich der von den Revisionsführern in den Mittelpunkt ihrer Sachrüge zur Beweiswürdigung bezüglich des Tatplans gerückten , im Urteil festgestellten Versuche des Angeklagten H . Y . (UA S. 22) , weist der Senat klarstellend auf UA S. 30 hin, wonach dieser Ang e- vom Zeugen S . Sander Schneider Berger Bellay Feilcke
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