ECLI:DE:BGH:2018:061118B5STR196.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 196/18 vom 6. November 2018 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anh örung des Beschwerdeführers am 6. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Januar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegrü n- det verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung d es Wertes von Taterträgen entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden - und gewerbsm ä- ßigen Betrug e s in drei Fällen und wegen versuchten banden - und gewerbsm ä- ßigen Bet rug e s in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Daneben hat es rdnet. Hiergegen wendet sich der A n- geklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung ab (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Insofern bestehen ungeachtet der fehlerhaf ten Schätzung der Höhe des Erlangten (vgl. BGH, B eschluss vom 5. Juni 2018 5 StR 109/18 in der Parallelsache) erhebliche Bedenken, ob 1 2 - 3 - der Angeklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Beute in den der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden F ällen 1 und 2 erlangte (vg l. zu dieser Voraussetzung BGH , Urteil vom 24. Mai 2018 5 StR 623 /17 und 624/17, NStZ - RR 2018, 240). Insoweit kann anders als bei dem gesondert Verurteilten M . als Kopf der Bande nicht schon ohne weiteres aus der vom i- werden. Über einen etwaigen Anteil an der Beute nach deren Aufteilung lässt sich den Gründen des angefochte nen Urteils nichts entnehmen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Mutzbauer Schneider Berger Mosbacher Köhler 3
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