5 StR 197/04 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 17. August 2004in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Au-gust 2004, an der teilgenommen haben:Richter Basdorfals Vorsitzender,Richter Häger,Richterin Dr. Gerhardt,Richter Dr. Raum,Richter Dr. Brauseals beisitzende Richter,Bundesanwalt H ,Staatsanwalt Haals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwältinals Verteidigerin,Justizhauptsekretärin N ,Justizangestellte Rals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, - 3 -für Recht erkannt:1. Das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16. Okto-ber 2003 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hobena) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit derAngeklagte Z wegen schweren Raubes inTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II.3.der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,b) auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und desAngeklagten Z in Ausspruch über die Ge-samtfreiheitsstrafe.2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten derRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körper-verletzung in drei Fällen (II.4. und 5. der Urteilsgründe: Einzelfreiheitsstrafenvon zweimal einem Jahr und einmal vier Monaten) und wegen Raubes in - 4 -Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (II.1. und 2. derUrteilsgründe: Einzelfreiheitsstrafen von drei und zwei Jahren) unter Einbe-ziehung einer anderweitig verhängten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, acht Monaten und einer Wocheverurteilt. Ferner hat es wegen eines weiteren Verbrechens des schwerenRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (II.3. der Urteilsgrün-de) auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten erkannt undden Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung in zweiFällen freigesprochen.Die mit Ausnahme der Anfechtung der Freisprüche vom General-bundesanwalt vertretene, mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsan-waltschaft, mit der die Schuldsprüche in den Fällen II.2. sowie 4. und 5. derUrteilsgründe nicht angefochten werden, ist hinsichtlich des Schuldspruchsim Fall II.3. der Urteilsgründe und hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchserfolgreich. Im übrigen bleibt das Rechtsmittel erfolglos. Die Revision desAngeklagten erzielt lediglich hinsichtlich der Bemessung der Gesamtfrei-heitsstrafe einen Teilerfolg.I.Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen:1. (II.4. der Urteilsgründe) Der Angeklagte besuchte am 4. Juli 2002 instark angetrunkenem Zustand den 21jährigen Ro in dessenWohnung. Der Angeklagte steigerte sich nach weiterem Alkoholkonsum inWut und schlug Ro und dem kurz danach erschienenen 19jährigen O mehrmals mit der Faust in das Gesicht.2. (II.5. der Urteilsgründe) Am 30. Juli 2002 schlug der Angeklagte inalkoholisiertem Zustand der 25jährigen F mit der Faust in das - 5 -Gesicht und verursachte dadurch eine schmerzhafte Prellung. Der Ange-klagte handelte aus Rache, weil F der ehemaligen Freundin desAngeklagten über dessen frühere Inhaftierung berichtet hatte.3. (II.1. der Urteilsgründe) Der Angeklagte und seine Freundin, die frü-here Mitangeklagte C , verbrachten die Nacht vom 25. auf den26. Januar 2003 in dem B und Fr zugewiesenenZimmer des Obdachlosenheims in Freiberg. Sie zechten mit B , wasFr mißfiel. Dieser hielt sich außerhalb des Heims auf und betrat erstwieder gegen 5.00 Uhr in Begleitung von Polizeibeamten sein Zimmer. DerenEinsatz führte aber nicht zur Entfernung der ungebetenen Gäste. Als der An-geklagte gegen 8.00 Uhr erwachte und von dem Polizeieinsatz erfuhr, schluger stark angetrunken mit einer Bierflasche mehrmals mit voller Kraft ge-gen den Kopf des Fr und verlangte lautstark, daß man sich an die Re-geln halten müsse. C schlug mit dem Boden einer Bierflaschegegen den Hinterkopf des Geschädigten. Der Angeklagte forderte B auf, Fr wegen dessen Indiskretion gegenüber der Polizei eine Abrei-bung zu verpassen. Er hielt Fr fest, damit B diesem ins Gesichtschlagen konnte. C zog Fr mit dem Kopf unter den Wasser-hahn und wusch dem Verletzten das aus den Platzwunden ausgetretene Blutab. Unmittelbar nach Beendigung der Schlägerei zog der Angeklagte Z - dem Zeugen Fr ein silbernes Handgelenkskettchen vom Arm,welches er sich einsteckte. Schließlich zog der Geschädigte auf Aufforderungdes Z seine schwarze Jeanshose aus und übergab diese dem Ange-klagten, der sie behielt (UA S. 13 f.).4. (II.2. der Urteilsgründe) Am Abend des gleichen Tages feierten derAngeklagte, C und der Heimbewohner M im Zimmer desFr den Abschied M s, der sich in stationäre Behandlung zur Alko-holentgiftung begeben wollte, mit reichlichem Alkoholkonsum. Nach abfälli-gen Äußerungen gegen Fr schlug M plötzlich mit der Faust gegenden Körper und das rechte Auge Fr s, bis dieses gänzlich zugeschwol- - 6 -len war. Der Angeklagte schlug Fr zweimal mit der Faust gegen denKörper und mehrmals mit der flachen Hand in das Gesicht. Dann wurdeFr festgehalten und die stark angetrunkene (...) C zog dem Ge-schädigten gewaltsam dessen vergoldete Uhr vom Handgelenk und stecktesich diese ein, weil sie die Uhr für sich behalten wollte (UA S. 14 f.).5. (II.3. der Urteilsgründe) Am 4. Februar 2003 lernten der Angeklagteund C in einer Gaststätte den Witwer S kennen. Er nahmeine Einladung des Angeklagten an, in dessen Wohnung noch ein Bier zutrinken. Der Angeklagte und seine Mittäterin hatten in Wahrheit vor, ihremGast das von diesem mitgeführte Geld notfalls auch mit Gewalt abzuneh-men. Auf Anordnung des Angeklagten setzte sich S in die Mitte derWohnzimmercouch. Der Angeklagte drehte das Radio laut und rammte einspitzes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 25 cm vor S in dieTischplatte, um diesen einzuschüchtern. Der Angeklagte und C setzten sich jeweils neben ihr Opfer. Z forderte S vergeblichauf, ihm seine Geldbörse zu reichen. Er schlug mit der Faust zwei- bis drei-mal gegen den Unterkiefer des S , nahm das im Couchtisch stecken-de Küchenmesser zur Hand, ritzte dem Geschädigten über dessen Ohr dieKopfhaut an und setzte S die Spitze des Messers an den Hals. Derum sein Leben fürchtende Geschädigte verharrte bewegungslos. Der Ange-klagte griff in die Innentasche der Jacke des Opfers und nahm dessen Brief-tasche an sich. Er entnahm das gesamte Bargeld in Höhe von 25 Euro unddie EC-Karte. Unter weiterer Bedrohung mit dem an den Hals gehaltenenMesser verlangte der Angeklagte die Bekanntgabe der Geheimzahl. S - nannte die zutreffende Nummer. Der Angeklagte schickte C mitder EC-Karte und der Geheimzahl zum nächstgelegenen Geldautomaten, wodiese den gesamten verfügbaren Bargeldbetrag von 150 Euro abhob. DerAngeklagte bedrohte S auf die bisherige Weise weiter bis zur Rück-kehr der C . Diese verschwieg dem Angeklagten, daß sie Geld ab-gehoben hatte. Sie teilte lediglich mit, die Geheimzahl hätte sich als zutref-fend erwiesen. Der Angeklagte machte ihr heftige Vorwürfe. Er steigerte sich - 7 -mehr und mehr in Wut und schlug mit den Fäusten erneut auf S ein. C schlug mit einer Bierflasche auf den Hinterkopf des Geschä-digten. Dann konnte S entkommen, nachdem er mit einem mitge-führten Taschenmesser in den Oberschenkel des Angeklagten gestochenhatte.6. (VI. der Urteilsgründe) Das Landgericht hat den Angeklagten fernervon dem Vorwurf freigesprochen, am 3. Dezember 2002 und 16. Janu-ar 2003 in einer Wohnung in Freiberg auf B so lange einge-schlagen zu haben, bis dieser blutend auf dem Boden lag. Nachdem wederdas Opfer noch die Tatzeugen No und C wegen durch Alkohol-mißbrauch hervorgerufener Gedächtnisschwächen zum Tathergang Ver-wertbares ausgesagt hatten, vermochte sich das Landgericht von einer Tä-terschaft des Angeklagten trotz dessen Anwesenheit in der Tatwohnung nichtzu überzeugen.II.Die Revisionen haben teilweise Erfolg.1. Im Fall II.3. der Urteilsgründe weist die Verurteilung des Angeklag-ten auf der Grundlage der fehlerfrei getroffenen Feststellungen keinenRechtsfehler zu seinem Nachteil aus. Indes schöpft der Schuldspruch zu sei-nem Vorteil die gebotene strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts nichtaus (vgl. BGH NStZ 1997, 127; BGH wistra 2004, 272).Danach hat sich der Angeklagte nämlich nicht nur wegen schwerenRaubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) strafbar gemacht. Darüber hinaus fehltes an einer Erörterung tateinheitlicher Strafbarkeit des Angeklagten auchwegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB), schwerer räuberi-scher Erpressung (§§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und Computerbe- - 8 -trugs (§ 263a StGB). Hingegen liegen entgegen der Auffassung der be-schwerdeführenden Staatsanwaltschaft worauf auch der Generalbundes-anwalt hingewiesen hat Anhaltspunkte für den Versuch eines Tötungs-verbrechens nicht vor.a) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, liegennach den bisherigen Feststellungen auch die Voraussetzungen eines erpres-serischen Menschenraubes vor. Für eine Strafbarkeit nach § 239a StGB istin der hier selbstverständlich auch bei zwei Tätern gegebenen Fallges-taltung eines Zwei-Personen-Verhältnisses zur Abgrenzung des Anwen-dungsbereichs dieser Vorschrift von sonstigen Nötigungsdelikten ein funktio-naler Zusammenhang zwischen dem ersten Teilakt des Sich-Bemächtigens mit einer gewissen Stabilisierung der Lage und dem zweiten Teilakt, derangestrebten Erpressung, erforderlich. Der Täter muß beabsichtigen, diedurch das Sich-Bemächtigen für das Opfer geschaffene Lage für sein weite-res erpresserisches Vorgehen auszunutzen (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGHRStGB § 239a Anwendungsbereich 1 m.w.N.).Vorliegend hat sich der Angeklagte seines Opfers bemächtigt, indemer es unter anhaltender, vor Beginn der Raub- und Erpressungshandlungeneinsetzender Bedrohung mit dem Messer in seiner physischen Gewalt hielt(vgl. BGHSt 26, 70, 72; BGHR StGB § 239a Abs. 1 Konkurrenzen 1). Hiermitbegründete er die erforderliche Stabilität der Bemächtigungssituation. DerAngeklagte hat auch beabsichtigt, die Bemächtigungssituation zu einer Er-pressung auszunutzen. Zwar ist offen geblieben, ob der Angeklagte nachEinsatz des Messers damit rechnete, S werde ihm die verlangteGeldbörse übergeben, oder ob er von vornherein vorhatte wie es spätergeschehen ist , den Geldbeutel selbst wegzunehmen. Im ersten Fall hätteder Angeklagte eine schwere räuberische Erpressung beabsichtigt und imzweiten Fall wie es das Landgericht wegen des weiteren Tatverlaufs zu-treffend angenommen hat einen schweren Raub. In beiden Fällen hätte derAngeklagte aber tatbestandlich auch eine Erpressung beabsichtigt, weil nach - 9 -der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Tatbestand der Erpressungden des Raubes mit umfaßt (vgl. BGHSt 14, 386, 390; BGHR StGB § 239aAnwendungsbereich 1).b) Neben dem (nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifizierten besondersschweren) Raub von Geld und EC-Karte hat sich der Angeklagte durch dasAbpressen der Geheimnummer des weiteren nach den bisherigen Feststel-lungen wegen tateinheitlicher (besonders) schwerer räuberischer Erpressungnach §§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagtehat unter Aufrechterhaltung der Bemächtigungssituation S durchden Messereinsatz mit gegenwärtiger Lebensgefahr genötigt, ihm die Ge-heimnummer bekanntzugeben. Dadurch hat er dem Vermögen des Genö-tigten einen Nachteil zugefügt. Zwar verkörpert die Kenntnis von der Ge-heimzahl für sich allein betrachtet keine Vermögensposition (vgl. BGHRStGB § 263a Konkurrenzen 1 m.w.N.). Vorliegend stand dem Angeklagtenaber bereits die EC-Karte des S zur Verfügung, so daß die zusätzlicherlangte Kenntnis von der Geheimzahl die jederzeitige Zugriffsmöglichkeitauf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten gegen die die EC-Karte ak-zeptierenden Banken eröffnete. Diese Vermögensposition war unmittelbargefährdet, weil eine sofortige Abhebung des gesamten Guthabens geplantwar (vgl. BGHR aaO). Die Gefährdung wurde durch die von der MittäterinC vollzogene und somit dem Angeklagten zuzurechnende Abhebungzum Schadenseintritt vertieft (vgl. BGHR aaO), indem der Auszahlungsan-spruch zum Erlöschen gebracht wurde. S hätte über sein Guthabennach der erfolgten und automatisch zu Lasten seines Kontos gebuchten Ab-hebung zunächst nicht mehr verfügen können. Freilich hätte S gegenseine Bank ein Anspruch auf Rückbuchung des Auszahlungsbetrages undWiederherstellung seines Guthabens zugestanden (vgl. BGHZ 145, 337,339 f.), der aber der Annahme eines Vermögensnachteils im Sinne des § 253StGB nicht entgegensteht, sondern lediglich einen möglichen Schadensaus-gleich eröffnet, weil die Verwirklichung des Anspruchs von einer neuen Initia- - 10 -tive des zudem darlegungs- und ggf. beweispflichtigen Kontoinhabers S - abhängig war.c) Nach den bisherigen Feststellungen hat sich der Angeklagte desweiteren durch das von der Mittäterin absprachegemäß vorgenommene Ab-heben des gesamten Guthabens in Höhe von 150 Euro daß sie ihrem Mit-täter den Vollzug des Tatplans später verschwiegen hat, bleibt bedeutungs-los wegen (gemeinschaftlichen) Computerbetrugs gemäß § 263a StGBstrafbar gemacht (vgl. BGHSt 47, 160, 162 m.w.N.).d) Bei alledem ist schon unter dem Gesichtspunkt natürlicher Hand-lungseinheit Tateinheit für sämtliche während des noch andauernden erpres-serischen Menschenraubes begangenen Begleitdelikte wie für die unmittel-bar anschließenden Gewalthandlungen anzunehmen (vgl. BGH, Beschl. vom4. Juni 2003 2 StR 169/03).e) Eine Schuldspruchänderung durch den Senat zum Nachteil desAngeklagten kommt nicht in Betracht. Vor dem Hintergrund seines wech-selnden Einlassungsverhaltens läßt sich nicht sicher ausschließen, daß ersich nach entsprechenden rechtlichen Hinweisen anders als bislang hätteverteidigen können. Der Senat weist darauf hin, daß der Strafausspruch fürsich allein deshalb durchgreifend bedenklich erscheint, weil die erkannte Ein-zelstrafe für diese im Verhältnis zu den anderen abgeurteilten Taten mit Ab-stand schwerste Tat im Vergleich zu den Sanktionen für die weiteren Raub-taten unverständlich niedrig bemessen worden ist.2. Die Gesamtstrafbildung hat was auf die Revisionen der Staatsan-waltschaft und des Angeklagten beachtlich ist keinen Bestand. Dem zwi-schen den beiden letzten Taten erlassenen Strafbefehl kommt die vomLandgericht angenommene Zäsurwirkung dann nicht zu, wenn jene Geld-strafe ihrerseits mit der vom Amtsgericht Freiberg am 4. November 2002verhängten Strafe (UA S. 8) gesamtstraffähig gewesen wäre. Das liegt auf- - 11 -grund der mitgeteilten Daten nahe, läßt sich freilich mangels Mitteilung desVollstreckungsstandes nicht sicher feststellen. Für den Fall solcher Gesamt-straffähigkeit wobei es für den neuen Tatrichter auf den Vollstreckungs-stand zur Zeit des ersten, hier angefochtenen Urteils ankommen wird (BGHRStGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 und 2) wären die Strafen für dieersten drei hier abgeurteilten Körperverletzungen gesonderter nachträglicherGesamtstrafbildung nach § 55 Abs. 1 StGB zuzuführen. Für die Strafen we-gen der drei Raubtaten wäre eine weitere Gesamtstrafe zu bilden.Die bislang gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ließ ferner rechtsfehlerhaft§ 39 StGB unbeachtet (vgl. BGH, Beschl. vom 28. April 2004 2 StR 95/04).3. Im übrigen ist das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte ver-urteilt worden ist, frei von durchgreifenden Rechtsfehlern zu seinem Vor- o-der Nachteil.a) Im Fall II.1. der Urteilsgründe entnimmt der Senat dem Gesamtzu-sammenhang des angefochtenen Urteils hinreichend, daß die mit einer Bier-flasche gegen den Kopf des Geschädigten geführten Schläge noch nicht inRaubabsicht erfolgten und daß bei der anschließenden Wegnahme kein ge-fährliches Werkzeug zum Einsatz kam. Die Nichtannahme einer Qualifikationnach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erweist sich daher als rechtsfehlerfrei. Daß derAngeklagte bei den unmittelbar nach Abschluß der Gewalthandlungen ein-setzenden Wegnahmehandlungen die zuvor ausgeübte Gewalt als aktuelleDrohung erneuter Gewaltanwendung bewußt konkludent einsetzte (vgl.BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Mittel 5), daher raubte und nicht lediglichstahl, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ohneweiteres. Der Schuldumfang wird nicht maßgeblich dadurch berührt, daß dasLandgericht neben der Wegnahme der Kette die Abnahme einer Hose desGeschädigten nicht als tateinheitlich begangene räuberische Erpressungausgeurteilt, sondern dieses Geschehen ebenfalls unter den Raub subsu- - 12 -miert hat (vgl. UA S. 34); diese rechtliche Wertung ist schon angesichts derGleichwertigkeit von Raub und räuberischer Erpressung hinzunehmen.b) Im Fall II.2. der Urteilsgründe wird eine Mittäterschaft des Ange-klagten am Raub nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe aus-reichend belegt. Aus den Feststellungen zu den unmittelbar vorangegange-nen gemeinsamen Gewalthandlungen folgt ohne weiteres, daß der Ange-klagte und der Mittäter M oder einer von ihnen mit Kenntnis und Billi-gung des anderen den Geschädigten festhielten, um C dieWegnahme der Uhr, ersichtlich zugleich unter Einsatz der vorangegangenengemeinsamen Gewalthandlungen als weiteres Druckmittel, zu ermöglichen.c) Die Ausführungen zur erhaltenen, aber erheblich vermindertenSchuldfähigkeit bei sämtlichen Taten sind ebenso rechtsfehlerfrei wie dieZubilligung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu-gunsten des alkoholkranken Angeklagten (vgl. hierzu Senatsurteil vom heuti-gen Tag 5 StR 93/04, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).d) Die Strafaussprüche sind auch sonst frei von durchgreifendenRechtsfehlern. Der Senat schließt aus, daß sich die hier ersichtlich schema-tisch erfolgte Zubilligung einer Milderung wegen von dem Angeklagten erlit-tener Untersuchungshaft (vgl. dagegen BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensum-stände 20) bei der Bemessung der fünf verbleibenden, sonst fehlerfrei zuge-messenen Einzelstrafen maßgeblich zu seinem Vorteil ausgewirkt hat.e) Im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung des aufgehobenenFalls und der Zumessung neuer (Gesamt-)Strafen wird das neue Tatgerichtüber eine Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB neu zu entschei-den haben. Der Senat weist indes darauf hin, daß bei unveränderter Sachla-ge die bisherige, auf § 64 Abs. 2 StGB gestützte Ablehnung einer solchenMaßregel keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. - 13 -4. Die Freisprüche haben Bestand. Zwar ist den Ausführungen desLandgerichts kein feststehender Sachverhalt zu entnehmen (vgl. BGHRStPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 8, 12), weil die aus den einzelnen Be-weismitteln geschöpften Erkenntnisse und auch Umstände anderer Tatennicht ausdrücklich in eine Gesamtschau einbezogen werden (vgl. BGH wistra2002, 430, 431 m.w.N.). Indes wird aus dem Gesamtzusammenhang derDarlegungen die vertretbare Wertung des Landgerichts deutlich, der Ange-klagte sei zwar als gewaltbereite Person jeweils in der Tatwohnung gewesen,könne aber vor dem Hintergrund des Ausfalls sämtlicher Tatzeugen, derMöglichkeit einer Tatbegehung durch diese selbst und des Fehlens einerdauerhaften Feindschaft zum Tatopfer nicht sicher überführt werden. Dieshält revisionsgerichtlicher Prüfung stand.Basdorf Häger GerhardtRaum Brause
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