5 StR 197/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 30. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Au-gust 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. J344ger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt S. als Verteidiger, Rechtsanwalt P. als Nebenkl344gervertreter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Januar 2007 im Rechts-folgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Ju-gendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-klagte mit Verfahrensr374gen und der Sachr374ge. Das Rechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Zur Sache hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: 2 Am 17. Juni 2006 besuchte der Angeklagte mit dem Zeugen T. eine 204Musikkneipe223 in Potsdam, wo sich zu dieser Zeit auch der sp344ter get366-tete F. aufhielt. Da dem Angeklagten die Musik nicht zusagte, 3 - 4 - teilte er dem Zeugen T. kurz vor 2.00 Uhr mit, dass er auf der Stra337e auf ihn warten w374rde. In dem Lokal kam es kurze Zeit sp344ter zu einer t344tli-chen Auseinandersetzung zwischen verschiedenen jungen Leuten, die dazu f374hrte, dass der Betreiber der Gastst344tte einige G344ste des Hauses verwies. Zwei der am Handgemenge Beteiligten, das sp344tere Opfer und dessen Cou-sin K. , f374hrte er in einen Nebenraum des Lokals und versuchte vergeblich, sie zu beruhigen. Beide rannten 204br374llend223 nach drau337en auf den Innenhof in Richtung auf das verschlossene Gittertor, das den Hof von der Stra337e trennte. F. gelang es, das Tor mit dem Fu337 aufzusto337en, wobei das nach vorne schwingende Tor den dahinter stehenden Angeklagten m366glicherweise an Kopf und Knie traf. Sodann ging F. auf den Zeugen E. los, der jedoch von anderen weggezogen und in Sicherheit gebracht wurde. Gleichwohl schlug F. immer noch wild um sich und suchte Streit. Inzwischen mischten sich auch unbeteiligte Passanten in die Schl344gerei ein und versuchten, zu schlichten. F. und K. geb344rdeten sich jedoch weiter gewaltt344tig und beleidigten und be-schimpften ihre Kontrahenten m366glicherweise auch mit ausl344nderfeindlichen Parolen. W344hrend K. sich nach einiger Zeit von den Streitenden zu-r374ckzog, blieb F. immer noch aufgebracht und um sich schlagend auf der Stra337e. Der Zeuge T. versuchte, ihn zu beruhigen, und redete beg374tigend auf ihn ein. Nunmehr ging der Angeklagte, der bis dahin an den Streitigkeiten nicht beteiligt war, auf F. zu und ohrfeigte ihn. F. schlug zur374ck. Der Zeuge T. schubste den Angeklagten ein St374ck von F. weg, wobei er erneut auf F. einredete, der sich all-m344hlich beruhigte und 204zu sich zu kommen223 schien. Er schlug nicht mehr um sich und machte auch keine Anstalten, jemanden anzugreifen. 4 Sp344testens jetzt holte der Angeklagte aus seiner Bauchtasche ein Schweizer Taschenmesser hervor, bewegte sich ein paar Schritte auf F. zu und stie337 ihm das Messer mit einer kraftvollen ruckartigen Vor- 5 - 5 - w344rtsbewegung in die 204Herz/Lungengegend223. Der Stich drang in das Herz ein, wobei die Herzspitze 0,9 cm eingestochen wurde. Sodann zog der An-geklagte das Messer 226 ebenfalls mit gro337em Kraftaufwand 226 wieder aus dem K366rper seines Opfers heraus; F. brach nach einigen Sekunden zusammen und starb noch am Tatort. Der Angeklagte starrte eine Weile auf das Messer, entfernte sich alsdann vom Tatort und warf das Messer sp344ter weg. Einen Tag danach stellte er sich der Polizei. Das Landgericht hat die Tat als Totschlag bewertet und eine Notwehr-situation im Sinne von 247 32 StGB verneint. Auf den zur Tatzeit Achtzehnj344h-rigen hat es Jugendstrafrecht angewendet und wegen der Schwere der Schuld gem344337 247 17 JGG eine Jugendstrafe verh344ngt, die auf sieben Jahre festgesetzt worden ist. 6 7 2. Die erhobenen Verfahrensr374gen sind entsprechend den zutreffen-den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 11. Mai 2007 unbegr374ndet. Dasselbe gilt f374r die sachlich-rechtlichen Einw344n-de des Beschwerdef374hrers gegen den Schuldspruch. Jedoch kann der Straf-ausspruch keinen Bestand haben. Es ist rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer keine hinreichenden Er-w344gungen zur Schuldf344higkeit des Angeklagten angestellt hat. Allein die Tat-sache, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat nicht unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol stand, machte eine Er366rterung seiner Steuerungs-f344higkeit nicht entbehrlich. Hierzu h344tte schon im Hinblick auf die ungew366hn-liche Diskrepanz zwischen Tat und T344terpers366nlichkeit Anlass bestanden. So hat der Angeklagte die Gesamtschule erfolgreich bis zur 10. Klasse durchlau-fen und hatte die Zusage, an das Oberstufenzentrum zu wechseln. Von sei-nen Lehrern wird er als zuverl344ssig, verantwortungsbewusst, tolerant, koope-rativ und hilfsbereit eingesch344tzt; mit Konflikten sei er kompromissbereit und sachlich umgegangen und habe bei schwierigen Situationen innerhalb von Ausl344ndergruppen oft vermittelt. Zudem war der Angeklagte famili344r und so- 8 - 6 - zial gut eingebunden. Er konsumierte weder Alkohol noch Drogen und be-suchte nur gelegentlich mit Freunden Diskotheken; im 334brigen verbrachte er seine Freizeit mit seiner Freundin oder trainierte in einem Fitnesszentrum. Dass dieser Angeklagte ruhig, zielbewusst, 374berlegt und ohne jede affektive Erregung (UA S. 23) einen Menschen get366tet haben soll, ist nicht nur ange-sichts seiner Pers366nlichkeit, sondern auch vor dem Hintergrund der von Ag-gressivit344t und Gewalt gepr344gten Tatsituation schwer nachvollziehbar. Die Tatsache, dass Zeugen sein Verhalten in dieser Weise beschrieben haben, gen374gt jedenfalls nicht, die psychische Befindlichkeit des Beschwerdef374hrers bei Ausf374hrung der Tat ausreichend zu erfassen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. M344rz 2004 226 5 StR 351/03). Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Jugendkammer bei der gebotenen Pr374fung zu dem Ergebnis gelangt w344re, dass die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten 226 wenn auch nicht unbedingt erheblich im Sinne des 247 21 StGB 226 eingeschr344nkt war. Hier374ber wird der neue Tatrichter mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverst344ndigen neu zu be-finden haben. Dabei wird auch zu ber374cksichtigen sein, ob das Opfer und sein Cousin ausl344nderfeindliche Schimpfworte 226 der Angeklagte ist afghani-scher Abstammung 226 gerufen haben und der Angeklagte davon ausgegan-gen ist, dass F. es war, der ihm das Gittertor gegen den Kopf gesto337en hat. Der Fall gibt Anlass, darauf hinzuweisen, dass in Kapitalstrafsachen, zumal im Bereich der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht, in der Mehrzahl der F344lle 226 wenn nicht ein l344nger geplantes, wenngleich verwerfliches, so doch rational nachvollziehbar motiviertes Verbrechen vorliegt 226 Anlass be-steht, rechtzeitig im Vorfeld der Hauptverhandlung einen psychiatrischen Sachverst344ndigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Schuldf344higkeit zu betrauen (vgl. Basdorf/Mosbacher in Lammel u. a. [Hrsg.], Forensische Begutachtung von Pers366nlichkeitsst366rungen 2007, S. 111, 125; Senatsurteil vom heutigen Tage 226 5 StR 193/07; jeweils m.w.N.). 9 - 7 - 3. Auch sonst begegnet die Strafzumessung erheblichen Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen stellt die Jugendkammer im Hinblick auf die H366he der Jugendstrafe wesentlich auch auf den 204enormen" Erziehungsbedarf ab, der sich f374r die Jugendkammer ma337geblich aus der Tat selbst ergibt. Zwar hat sie einige Umst344nde wie Unbestraftheit, Teilgest344ndnis, Selbststel-lung und die erlittene Untersuchungshaft zugunsten des Angeklagten be-r374cksichtigt; die weiteren im Urteil ausf374hrlich dargestellten, eher gewichtige-ren Milderungsgr374nde, die sich aus der Pers366nlichkeit des Angeklagten und seinem nahezu musterg374ltigen Werdegang ergeben, bleiben bei der Straf-zumessung uner366rtert. Dass diese Umst344nde geeignet sein k366nnten, den Erziehungsbedarf erheblich zu reduzieren, hat die Jugendkammer nicht er-kennbar bedacht. 10 11 Nicht unproblematisch im Blick auf das Verbot negativer Anlastung zu-l344ssigen Verteidigungsverhaltens (Tr366ndle/Fischer, StGB 46. Aufl. 247 46 Rdn. 50, 53) ist zudem die Wendung des Landgerichts, der Angeklagte sei trotz seiner gr366337tenteils gest344ndigen Einlassung, der 204tr344nenreichen223 Ent-schuldigung und des Bereuens der Tat nicht vollends gewillt, die Verantwor-tung f374r den Tod des F. auf sich zu nehmen, sondern versuche, die Tat zu besch366nigen und f374r sich als ungl374ckselige Verkettung der Um-st344nde darzustellen (UA S. 25). - 8 - Da der Senat nicht mit letzter Sicherheit ausschlie337en kann, dass nach Anh366rung eines psychiatrischen Sachverst344ndigen sogar die Verh344n-gung einer Ma337regel in Betracht kommen k366nnte, hebt er nicht nur den Aus-spruch 374ber die H366he der Jugendstrafe, sondern den gesamten Rechtsfol-genausspruch auf. 12 Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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