5 StR 197/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts G366rlitz vom 30. November 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugend-schutzkammer des Landgerichts Chemnitz zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei F344llen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im 334brigen freigesprochen. Au337erdem hat es seine Unter-bringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Ange-klagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Kurz nach seiner Entlassung aus der Strafhaft lernte der damals 67 Jahre alte Angeklagte die Familie R. kennen. Dabei suchte er vor al-lem den Kontakt zur neun Jahre alten Tochter S. , indem er ihr Fl366tenun-terricht erteilte und der Familie ausgiebige Besuche abstattete. Zwischen August und Dezember 2006 k374sste er S. einmal auf den Mund, der Ver-such eines Zungenkusses scheiterte, da S. ihre Lippen zusammen-presste. Ebenfalls in diesem Zeitraum fasste er S. um die H374fte und f374hrte seine Hand in Richtung ihres Geschlechtsteils, bis die angekleidete 3 - 3 - S. seine Hand wegstie337. Einmal fasste er sich in Gegenwart S. s in vollst344ndig bekleidetem Zustand an sein Geschlechtsteil und rieb daran. Das Landgericht hat die ersten beiden Taten als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und den dritten Vorfall als sexuellen Missbrauch von Kindern gewertet. Den versuchten Zungenkuss hat es mit einer Einzelfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, das Bewegen der Hand in Richtung des Geschlechtsteils des M344dchens mit einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten geahndet, dabei hat es minder schwere F344lle nach 247 176a Abs. 4 StGB im Hinblick auf die nicht nur geringf374gige 334berschreitung der Erheblichkeitsschwelle abgelehnt. F374r den Ansatz zum Onanieren hat es eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Mona-ten verh344ngt. Im Hinblick auf die Erheblichkeit der Taten hat es die Siche-rungsverwahrung des Angeklagten nach 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB angeord-net. 4 5 2. Schon die Beweisw374rdigung des Landgerichts weist Rechtsfehler auf (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387 insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abge-druckt). Der Angeklagte hat einger344umt, S. auf den Mund gek374sst zu haben, hingegen habe er nicht versucht, seine Zunge in ihren Mund einzu-f374hren. Er fasse sich ab und zu an sein Geschlechtsteil, ohne dass dies eine sexuelle Bedeutung habe. Er habe S. von der H374fte 374ber den Nabel ge-streichelt, aber nicht in Richtung ihres Geschlechtsteils. Soweit er die Vor-w374rfe bestreitet, st374tzt sich das Landgericht bei seiner 334berzeugungsbildung auf die Angaben der Nebenkl344gerin S. R. , die es in 334bereinstim-mung mit einer Glaubhaftigkeitssachverst344ndigen f374r glaubhaft erachtete. Die Darlegungen, mit denen es seine 334berzeugung f374r das Revisionsgericht nachvollziehbar zu begr374nden sucht, sind jedoch l374ckenhaft und in sich wi-derspr374chlich. So hat das Landgericht als wesentlichen, f374r die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenkl344gerin sprechenden Umstand hervorgehoben, 204im 6 - 4 - Kernbereich aller drei Handlungen, wegen derer der Angeklagte verurteilt wurde, blieb die Aussage der Gesch344digten immer konstant223 und sei 204wider-spruchsfrei223. Diese Wertung findet jedoch in den Urteilsfeststellungen keine St374tze. Danach hat die Nebenkl344gerin vielmehr hinsichtlich des Tatgesche-hens um den versuchten Zungenkuss bei zwei von drei Vernehmungen ge-schildert, der Angeklagten sei mit seiner Zunge in ihren Mund gelangt, w344h-rend sie dies bei der ersten Vernehmung auch auf entsprechende Nachfrage noch anders geschildert hatte. Auch die Behauptung, sie habe von einem Kuss blutige Lippen davongetragen, hat sie nur einmal erhoben. Hinsichtlich des Vorfalls, sich an das Geschlechtsteil gefasst zu haben, schildert S. erst in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte auch daran gerieben ha-be, w344hrend sie bei den fr374heren Vernehmungen stets nur ein Anfassen 226 zumal beim Aufstehen und Hinsetzen 226 geschildert hat. Auch den Vorfall um das Streicheln schildert S. bei allen drei Vernehmungen abwei-chend, insbesondere hat sie nur bei der Vernehmung in der Hauptverhand-lung den Vorwurf erhoben, der Angeklagte habe mit dem Streicheln an ihrer Brust begonnen, sie nach dem Wegsto337en seiner Hand 204b366se angeschaut223 und sie trotz ihrer Angst weiter gestreichelt. Die Bewertung des vom Tatrichter selbst als wesentlich angesehenen Glaubhaftigkeitskriteriums der Konstanz ist danach fehlerhaft. Von diesem Fehler beeinflusst ist 374berdies m366glicherweise auch die W374rdigung anderer Beweisanzeichen. Soweit die Glaubhaftigkeit mit der Schilderung 204stimmiger Details223 in 204hinreichender Ausf374hrlichkeit223 begr374ndet wird, wird dabei 374berse-hen, dass diese Kriterien f374r abweichende, teilweise widerspr374chliche Versi-onen ebenfalls Geltung beanspruchen. 7 Zudem greift die Sicht des Landgerichts, die Abweichungen im Aussa-geverhalten im 334brigen h344tten keinen Bezug zum Anklagevorwurf und seien daher f374r die Beurteilung der Glaubhaftigkeit belanglos, zu kurz. Denn hierbei 374bersieht es, dass es vom Fehlen eines Belastungsmotivs als einem weite-ren Glaubhaftigkeitsfaktor ausgegangen ist. Ein solches Motiv kann jedoch 8 - 5 - mit den Angeklagten zu Unrecht belastenden Angaben, die sich zwar nicht auf den Anklagevorwurf beziehen, aber hiermit im Zusammenhang stehen, eindrucksvoll belegt werden. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Neben-kl344gerin in ihrer ersten Vernehmung geschildert, der Angeklagte habe sie einmal in ihrem Zimmer 374berrascht. Sie sei nackt gewesen, der Angeklagte habe 204ihre Br374ste223 mit seinen beiden H344nden angefasst und mit einer Hand an ihr Geschlechtsteil gegriffen. Bei der folgenden Vernehmung schilderte sie die Situation insoweit abweichend, als dass sie teilweise bekleidet war und der Angeklagte sie nur von der Zimmert374r aus angeguckt, aber keinesfalls angefasst habe. Er habe sie 374berhaupt nie nackt angefasst. In der Hauptver-handlung schlie337lich erhob sie den Vorwurf, der Angeklagte habe sie an der nackten Brust gestreichelt, dies sei im Badezimmer gewesen, als sie nur ein Handtuch um ihre H374fte gewickelt habe. Das Landgericht kommt im An-schluss an die Sachverst344ndige zu dem Schluss, dass diese Angaben nicht erlebnisfundiert seien. Mit dem sich daraus ergebenden Umstand, dass die Nebenkl344gerin unwahre belastende Vorw374rfe erhoben hat, setzt sich das Landgericht nicht auseinander. Zwar wird die von der Nebenkl344gerin in der Hauptverhandlung aufge-stellte Behauptung, der Angeklagte habe sein Geschlechtsteil nicht nur ange-fasst, sondern daran gerieben, von ihrer Mutter best344tigt. Diese will mehr-mals beobachtet haben, wie der Angeklagte sich sein Geschlechtsteil mas-siert habe und dabei rot und verschwitzt gewesen sei, dies sei ein 204Aufgeilen223 gewesen. Dies steht jedoch in einem 226 zwar aufkl344rbaren 226 aber nicht er366r-terten Spannungsverh344ltnis zu den Feststellungen, die Mutter habe dem An-geklagten vertraut; sie habe erst durch die sp344te Offenbarung ihrer Tochter Kenntnis erlangt und sich um Abhilfe bem374ht. 9 Der Senat kann daher nicht ausschlie337en, dass der Tatrichter ohne die genannten Rechtsfehler zu einer anderen Beurteilung der Glaubw374rdig-keit der Nebenkl344gerin gelangt w344re und dadurch nur Feststellungen h344tte treffen k366nnen, die weder als erhebliche sexuelle Handlung (247 184f Nr. 1 10 - 6 - StGB) noch als sexuelle Handlung vor der Nebenkl344gerin (247 184f Nr. 2 StGB) zu werten gewesen w344ren. 3. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass weder die Strafzumessung noch die Anordnung der Ma337regel revisionsrecht-licher 334berpr374fung standgehalten h344tten. 11 a) Schon die Ablehnung minder schwerer F344lle nach 247 176a Abs. 4 StGB f374r den versuchten Zungenkuss und das Streicheln begegnet durch-greifenden Bedenken. Denn die hierf374r ma337gebliche, nicht n344her begr374ndete Strafzumessungserw344gung, es handele sich um nicht nur geringf374gig 374ber der Erheblichkeitsschwelle liegende Handlungen, wird durch die Urteilsfest-stellungen zum Tatgeschehen nicht belegt und l344sst besorgen, dass das Landgericht den Schuldgehalt der Taten unzutreffend gewichtet hat. Soweit es in diesem Zusammenhang ausf374hrt, dass der Angeklagte nicht im Zu-stand verminderter Schuldf344higkeit gehandelt habe, h344tte es bedenken m374s-sen, dass das Nichtvorliegen eines Milderungsgrundes nicht zu seinem Nachteil gewertet werden darf. 12 Auch die Bemessung der verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere die erhebliche 334berschreitung der Mindeststrafe f374r den versuchten Zungenkuss 226 f374r den, wie die Strafkammer zutreffend erkennt, die Vorstrafen nicht weiter strafsch344rfend ber374cksichtigt werden durften 226 und die ann344hernd in der Mitte des Strafrahmens angesie-delte Einzelfreiheitsstrafe f374r das Reiben des bekleideten Geschlechtsteils sind nicht tragf344hig begr374ndet. Es ist zu besorgen, dass die moralisierende, einer Tatsachengrundlage entbehrende Wertung des Landgerichts, der An-geklagte sei ein 204hartn344ckiger und unbelehrbarer Sexualstraft344ter, bei dem jede Milde fehl am Platze223 sei, die Strafzumessung ma337geblich beeinflusst hat. 13 - 7 - b) Auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB h344tte keinen Bestand, da zu besorgen ist, dass sich auch hierbei die rechtsfehlerhafte Gewichtung der Anlasstaten 226 insbesondere bei der Frage der Erheblichkeit der durch den Angeklagten drohenden Taten 226 ausgewirkt hat. 14 4. Der Senat sieht Anlass, die Sache an ein anderes Landgericht zu-r374ckzuverweisen. Das neue Tatgericht wird unverz374glich 374ber die Haftfrage zu entscheiden haben. 15 Basdorf Raum Brause Schaal Schneider
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