BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 197/15 vom 15. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2015 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Chemnitz vom 5. Februar 2015, soweit es diesen Ang e- klagten betrifft, dahin geändert, dass der Angeklagte wegen b e- waffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht g e- ri nger Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen eines verb o- tenen Gegenstandes verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Da s Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Sichverscha f- fens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz und Führen einer verbotenen Waffe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Seine hiergeg en gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antrags schrift Folgendes ausg e- führt: g- lich, dass der Angeklagte sich wegen Führens eines verbotenen Gegenstands (des Schlagrings) strafbar gemacht hat; sie tragen jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes einer so l- in Tateinheit (vgl. Pauckstadt - Maihold in: Erbs/Kohlhaas, Stra f- rechtliche Nebengesetze, 180. ErgLfg, WaffG, § 52 Rdn. 95 mwN). Übt der Täter aber wie hier die tatsä chliche Gewalt über eine Waffe (nur) außerhalb der eigenen Wohnung, G e- schäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums aus, so führt er sie (siehe Anl. 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2 Zi f- fer 4). Eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten B e- sitzes der Waffe kommt aber nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Waffe auch innerhalb der bezeichneten Örtlichkeiten ausgeübt hat (vgl. BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2; BGH, NStZ - RR 2013, 387, 388). Daran fehlt es hier. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat wird au s- schließen können, dass das Landgericht bei zutreffender rechtl i- cher Würdigung auf eine geringere Strafe deren Zumessung sich im Übrigen im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilung s- spielraumes hält Dem stimmt der Senat zu und ändert den Schuldspruch in entspreche n- der Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. S ander Dölp König Bellay Feilcke 2 3
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