5 StR 198/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2001 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. November 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 2 des U r - teils wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist; insoweit wird der Ang e - klagte freigesprochen und fallen die Kosten des Ve r - fahrens sowie die notwendigen Auslagen des Ang e - klagten der Staatskasse zur Last; b) in den Fällen 6 bis 8, 11 und 12 des Urteils jeweils im Schuldspruch dahin abgeändert, daß insoweit die Verurteilung wegen tateinheitlicher Vergewaltigung entfällt, und in den Einzelstrafaussprüchen aufgeh o - ben; c) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der verbleibende Schuldspruch wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in einem - 3 - Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, verurteilt ist. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie des sexuellen Mißbrauchs seiner Stieftochter mit zwölf abgeurteilten Einzelfällen zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge in einem Fall zur Aufhebung des Schuldspruchs und Fre i - sprechung des Angeklagten, in fünf Fällen zur Reduzierung des Schuldu m - fangs durch Wegfall einer jeweils mitabgeurteilten tateinheitlichen Vergewa l - tigung. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall 2 ist den Urteilsfeststellungen jedenfalls zu entnehmen, daß der Angeklagte vom unbeendeten Versuch des schweren sexuellen Mi ß - brauchs eines Kindes zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB), indem er sich mit der Weigerung seiner Stieftochter abfand. Der Senat entscheidet insoweit auf Freispruch durch. Der Einzelstrafausspruch von zehn Monaten Freiheitsstrafe entfällt. 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlicher Vergewalt i - gung hält in den Fällen 3 bis 5 und 9 wegen der jeweiligen Feststellung g e - waltsamer Durchsetzung intensiver Sexualhandlungen im Sinne des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB der Überprüfung stand. Im Blick auf das vom Ang e - klagten jeweils verwirklichte Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 - StGB sind die Taten insoweit im Urteilstenor nur als Vergewaltigungen zu bezeichnen, und zwar auch, soweit das Landgericht im Fall 4 (UA S. 49; bei der Begründung des Schuldspruchs enthält das Urteil auf UA S. 4 4 ein offensichtliches Fassungsversehen) die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen hat (vgl. BGH bei Pfister NStZ -RR 2000, 353, 357). Der Senat stellt den Schuldspruch insoweit klar. Soweit der Angeklagte indes in den Einzelfällen 6 bis 8, 11 und 12 g e - gen seine Stieftochter nicht gewaltsam vorgegangen ist und sie damit auch nicht ausdrücklich bedroht hat, reichen die Gesamtfeststellungen zur vorli e - genden Mißbrauchsserie, die nicht allein durch gewaltsames Vorgehen des Angeklagten, sondern gerade auch durch Liebesschwüre und Beschenku n - gen sowie durch nicht gewaltbezogene Drohungen gekennzeichnet ist (vgl. UA S. 8, 10, 13, 19, 33), jedenfalls nicht aus zu belegen, daß der Angeklagte sich bewußt gewesen wäre, daß seine Stieftochter die Sexualhandlungen nur aus Angst vor erneuter Gewaltanwendung hinnahm. Weitergehende Fes t - stellungen, die auch in diesen Fällen einen Vergewaltigungsvorsatz belegen könnten, sind insoweit nicht zu erwarten, so daß der Senat den Schuldspruch jeweils mit der Folge ändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher Ve r - gewaltigung entfällt. 3. Die Schuldspruchänderungen haben die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafaussprüche zur Folge, und zwar auch der Einzelstrafe von drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe in dem besonders gravierenden Fall 12, der zur Schwangerschaft der Stieftochter führte, wegen des massiv milderen verbleibenden Strafrahmens aus § 174 Abs. 1 StGB. Die Aufh e - bungen der Einzelstrafen ziehen, zusammen mit dem Teilfreispruch, die Au f - hebung der Gesamtstrafe nach sich. Hingegen haben die sechs verbleibenden, auf der Basis rechtsfehle r - freier Schuldsprüche beruhenden Einzelstrafaussprüche (Fälle 1, 3 bis 5, 9 und 10) Bestand. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts b e - - 5 - gegnen insoweit keinen durchgreifenden Bedenken. Der gewichtigste Fall, in dem die Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe verhängt wurde (Fall 5), ist von der Teiländerung des Schuldspruchs nicht berührt. Der Unrechtsg e - halt der Tatserie bleibt unverändert hoch. Eine Überbewertung ihres G e - samtgewichts, die sich auf die von der Teilkorrektur des Urteils nicht unmi t - telbar betroffenen Einzelstrafen ausgewirkt haben könnte, ist nicht zu beso r - gen. Die gebotenen Korrekturen beruhen auf Wertungsfehlern; sämtliche Urteilsfeststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen. Folglich kann der Senat nicht nur zum Schuldspruch abschließend selbst entscheiden; es bedarf auch keiner Aufhebung von Feststellungen hinsichtlich der Teilaufhebung im Rechtsfolgenausspruch. Über die aufgehobenen Einzelstrafen und die G e - samtstrafe wird der neue Tatrichter auf der Basis der bisherigen Feststellu n - gen, die allenfalls durch widerspruchsfreie weitere Feststellungen ergänzbar sind, unter Berücksichtigung der abweichenden milderen Beurteilung durch den Senat neu zu entscheiden haben. Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Brause
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