5 StR 198/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren r344uberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Kiel vom 7. Januar 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Die von Rechtsanwalt P. erhobene R374ge einer Verletzung des fair-trial-Prinzips ist unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insbesondere wird nicht der eigene Schriftsatz vom 26. Oktober 2009 mitgeteilt, auf den in dem vorgelegten Schriftwechsel, insbesondere in dem Schreiben des Vorsitzen-den der Strafkammer vom 28. Oktober 2009, wiederholt Bezug genommen wird. 2. Die Aufrechterhaltung der am 6. Oktober 2008 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls verh344ngten, noch nicht erledigten Geldstrafe gem344337 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB l344sst ihre Z344surwirkung nicht entfallen (vgl. BGHR StGB 247 55 Abs. Nr. 1 Z344surwirkung 9; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 53 Rdn. 7, 247 55 Rdn. 9a). Nachdem das Landgericht die Z344surwirkung vermeiden wollte, um gegen den Angeklagten keine diesen benachteiligenden zwei Gesamtfrei-heitsstrafen festsetzen zu m374ssen (UA S. 15), schlie337t der Senat eine Be-schwer des Angeklagten aus. - 3 - 3. Die von der Strafkammer herangezogenen Gr374nde tragen noch die An-nahme der gem344337 247 64 Satz 2 StGB gebotenen hinreichend konkreten Er-folgsaussicht der Ma337regel. Brause Schaal Schneider K366nig Bellay
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