5 StR 198/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2012 beschlossen: Das Verfahren wird auf Antrag des G eneralbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 26 und 29 des Urteils (= 28 und 31 der Anklage) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahr ens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Ausl a- gen. Demgemäß und auf die Revision des Angeklagten (§ 349 Abs. 4 StPO) wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. November 2011 a) dahin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen sex uellen Missbrauchs von Kin dern in zwei Fällen und die Einzelstrafen in den Fällen 26 und 29 entfallen; b) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zu neuer Verhandlung und Entsche idung zur Gesamtstrafe, auch zur Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, wird die Sache an eine andere Jugend schut z- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - Mit der vom Generalbundesanwalt hilfsweise beantragten Verfahrensweise trägt der Senat der Besorgnis doppelter Bestrafung in zwei Fällen Rechnung und ermöglicht zugleich eine abschließende E ntscheidung zum Schul d- spruch. Nach Wegfall zweier Fälle des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der zugehörigen Einzelstrafen von jeweils e inem Jahr Freiheitsstrafe ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen über die Gesamtstrafe neu zu entscheiden. Basdorf Schaal Schneider König Bellay
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