ECLI:DE:BGH:2016:220616B5STR198.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 198/16 vom 22. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2016 beschlossen: Die Revision des Angeklagt en gegen das Urteil des Landg e- richts Bremen vom 17. November 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die jeweils der Neben - und Adhäsionsklägerin G . und der Adhäsions klägerin S . durch seine Revision en t- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: r- sönlichen Lebensbereichs durch die Herstellung von Bildaufnahmen in 17 Fä l- len, davon i n zehn Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzb e- i- nem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf Verfa h- rensrügen und die Rüge der Verletzung mater iellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten . Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergä n- zend bemerkt der Senat: 1. Die Feststellungen des Landgerichts rechtferti gen jeweils die Verurte i- lung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildau f- nahmen gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1 2 - 3 - Dan ach wandten sich zwei Schülerinnen Ende des Jahres 2012 bzw. Ende des Jahres 2013 mit persönlichen Problemen an d en als Vertrauenslehrer an einem Gymnasium tätigen Angeklagten. Zwischen den in den Tatzeiträumen 15 bzw. 16 Jahre alten Schülerinnen und dem Angeklagten entwickelte sich in der Folgezeit jeweils eine Beziehung, in der es in seiner Wohnung zu einve r- nehmlic hen sexuellen Handlungen kam. Ohne ihre Kenntnis filmte er einige dieser sexuellen Handlungen und speicherte die Aufnahmen auf seinem PC und teilweise auf weiteren Speichermedien. Ein Schuldspruch gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist entgegen der Au f- fassu ng der Revision nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich der Angeklagte beim Herstellen der Filmaufnahmen innerhalb des geschützten räumlichen B e- reichs aufhielt und keinen Sichtschutz von außen zu überwinden hatte. Nach ihrem Wortlaut, ihrem Schutzzweck und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT - Drs. 15/1891 S. 7) beschränkt sich die Strafvorschrift nicht auf Fälle, in d e- nen der Täter sich nicht im selben Raum wie das Tatopfer aufhält. Wo sich der Täter zum Zeitpunkt der Aufnahmen befindet, ist für den Tatbes tand unerhe b- lich (vgl. auch Eisele, JR 2005, S. 6, 8; SK - StGB/Hoyer, 8. Aufl., § 201a Rn. 13, 17; LK - StGB/Valerius, 12. Aufl. § 201a Rn. 16 mwN). 2. Zur Unzulässigkeit der beiden Aufklärungsrügen nach § 244 Abs. 2 StPO ist anzufügen, dass das Revisionsv orbringen im Hinblick auf den Inhalt der polizeilichen Vernehmungen der beiden vom Landgericht nicht vernomm e- nen Zeuginnen nach der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2016, auf die der Senat Bezug nimmt, in erheblichem Umfang u n- vollständig gewesen ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zeugin 3 4 5 - 4 - S. bezüglich des (von ihr nur wahrgenommenen) Standorts der Fil m- kamera und hinsichtlich der Zeugin G . in Bezug auf eine durch den Angeklagten erfolgte Her stellung von Fotografien mit einem Handy. Sander Dölp König Berger Bellay
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