ECLI:DE:BGH:2017:080817U5STR198.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 198/17 vom 8. August 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. A u- gust 2017 , an der teilgenommen hab en: Vorsitzender Richter Dr. Mutzbauer , Richter Dölp , Richter Prof. Dr. König , Richter Dr. Berger , Richter Prof. Dr. Mosbacher als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Gruppenleiterin als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lan d- gerichts Neuruppin vom 9. Dezember 2016 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmitte ls und die dem Angeklagten hier - durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats - kasse zur Last. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, d e- ren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getro f- fen: Der aus Pakistan stammende Angeklagte bewohnte im Sommer 2016 zusammen mit sieben weiteren Flüchtlingen in einer Flüchtlingsunterkunft ein 1 2 3 - 4 - Mehrbettzimmer, das ihnen als gemeinsamer Schlaf - und Aufenthaltsraum die n- te. Zum Ende des Fastenmonats Ramadan wollten die muslimischen Bewohner der Unterkunft ein festliches Essen ausrichten. Wegen der dafür zu treffenden Vorbereitungen kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten, der an e i- nem Tisch saß und Gemüse schnitt, und seinem Mitbewohner A . . Sie b e- leidigten sich und gerieten in hochgradige Wut. In seiner Erregung ergriff A . ein Nudelholz und ging damit auf den Angeklagten los, um ihm dessen Beleidigungen mit einem körp erlichen Angriff heimzuzahlen. Daran wurde er durch den dazwischentretenden Mitbewohner M . gehindert. Der Angeklagte beschloss nunmehr aus Empörung über den Versuch eines gewalttätigen Übergriffs durch A . spontan, ihn seine r- seits körperlich anzugreifen. Er stand auf und bewegte sich an dem ihm den Rücken zuwendenden und weiterhin seinen Kontrahenten A . festhaltenden Mitbewohner M . seitlich vorbei. Mit dem zuvor von ihm benutzten 23 cm langen Küchenmesser machte der Angeklagte eine b ogenförmige Stichbew e- gung gegen den Rücken des Geschädigten A . , um diesen zu verletzen. Der Messerstich traf den Geschädigten neben der unteren Brustwirbelsäule und führte zu einem bis in das Lebergewebe reichenden Stichkanal von 7,5 cm Länge. Als de r Angeklagte bemerkte, dass er A . verletzt hatte, ließ er e r- schüttert und entsetzt über sein Verhalten und dessen Folgen augenblicklich von dem Geschädigten ab und blieb nachfolgend passiv. Bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes einigten sich alle Beteiligten darauf, die Tat des Angeklagten geheim zu halten. Dementsprechend gab auch A . bei seiner Einlieferung ins Krankenhaus und bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung einen Unfall als Ursache seiner Verletzung an. 4 5 - 5 - Die Verletzung war pot entiell lebensgefährlich, führte aber zu keinen schwerwiegenden Blutungen. Sie bedurfte keiner operativen Versorgung und heilte weitgehend folgenlos aus. 2. Das Landgericht hat seiner Strafzumessung den Strafrahmen eines minder schweren Falls der gefährl ichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 2. Halbsatz StGB zugrunde gelegt. Für diese Annahme hat es als überwiege n- de strafmildernde Umstände insbesondere berücksichtigt, dass der nicht vorb e- strafte Angeklagte, der schon im Ermittlungsverfahren teilgeständi g gewesen sei, die Tat aus einer hochgradigen Erregung heraus begangen habe. Der I m- puls hierzu sei durch den vorausgegangenen Versuch des Geschädigten au s- gelöst worden, tätlich auf ihn loszugehen. Damit habe das weitgehend fehlende Sühnebedürfnis des Gesch ädigten korrespondiert, der die Tat im Ermittlung s- verfahren zunächst geleugnet habe, um dem Angeklagten eine Strafverfolgung zu ersparen. Außerdem habe die Tathandlung trotz ihrer abstrakten Lebensg e- e- schädigten geführt, die keine konkrete Lebensgefahr mit sich gebracht und ke i- ne Operation erforderlich gemacht habe und bis auf verbliebene Narbe n- schmerzen folgenlos ausgeheilt sei. II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. 1. Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Au f- gabe, auf Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhan d- lung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentl i- chen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinander 6 7 8 9 - 6 - abzuwägen. Welchen Umständen es dabei ein bestimmendes Gewicht be i- misst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 2015 1 StR 606/14, und vom 24. März 2015 5 StR 6/15 jeweils mwN). Wie die Strafzumessung ist auch die Bewährungsentscheidung grun d- sätzlich Sache des Tatgerichts. Gelangt dieses auf Grund der Besonderheiten des F alles zu der Überzeugung, dass die Strafaussetzung trotz des Unrechts - und Schuldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheint und nicht den al l- gemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderläuft, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich a uch dann hinzunehmen, wenn eine gegenteil i- ge Würdigung möglich gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12. Jan u- ar 2016 1 StR 414/15 mwN). Das Revisionsgericht darf daher weder die Entscheidung des Tatgerichts über das Vorliegen eines minder sch weren Falls oder die Strafaussetzung zur Bewährung noch die diesen zugrunde liegenden Wertungen selbst vornehmen, sondern lediglich daraufhin überprüfen, ob dem Tatgericht ein Rechtsfehler u n- terlaufen ist (BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 1 StR 606/14 mwN). 2. Ausgehend hiervon weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf, wie der Generalbundesanwalt schon in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat. Ergänzend hierzu ist lediglich zu bemerken: Zwar ist die Formulierung des Landgerichts im Rahmen der Strafzume s- Strafkammer unmittelbar anschließend auf die abstrakte Lebensgefährlichkeit der Verletzungsha ndlung und die bis auf Narbenbildung folgenlos ausgeheilten 10 11 12 13 - 7 - Verletzungen verweist (UA S. 11). Diese Erwägung ist aber offensichtlich dahin zu verstehen, dass durch den Messerstich trotz der gravierenden Verletzungen vor allem der Leber keine schweren dauer haften Folgen beim Opfer verblieben sind. An diesem sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatgerichts und nicht an dessen Formulierungen hat sich die revisionsrichterliche Überprüfung der Strafzumessung zu orientieren (BGH, Urteile vom 14. Dezember 1999 1 StR 563/99, und vom 24. August 2016 2 StR 504/15 mwN). Unbedenklich ist wie § 46 Abs. 1 StGB, der ausdrücklich auf einen Ausgleich mit dem Verletzten verweist, und auch § 46a StGB belegen ferner, dass die Strafkammer dem fehlenden Sühnebedürf nis des Opfers strafmilder n- de Bedeutung beigemessen hat. Mutzbauer Dölp König Berger Mosba cher 14
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