5 StR 199/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Mai 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bedrohung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2002 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Dezember 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO a) in den Schuldsprüchen dahin a b - geändert, daß jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen Landfriedensbruchs entfällt, b) aufgehoben aa) bei dem Angeklagten G im Aus- spruch über die Höhe der einheitlichen Jugend- strafe, einschließlich der Entscheidung über de- ren Aussetzung zur Bewährung, bb) bei dem Angeklagten Gh im Rechtsfolgenausspruch. 1. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht Hamburg Jugendschöffengericht zurückverwiesen. - 3 - G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Bedrohung fr schuldig befunden, den Angeklagten G ferner der Bedrohung in zwei Fllen, der Beleidigung in fnf Fllen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, sowie der gefhrl i - chen Krperverletzung. Es wurden gegen den Angeklagten G unter Einbeziehung von zwei rechtskrftigen Urteilen, mit denen er j e - weils zu Jugendstrafe verurteilt worden war, eine einheitliche Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, gegen den Angeklagten Gh zwei Wochen Jugendarrest verhngt. Die Revisionen beider Angeklagter fhren jeweils mit der Sachrge zu einer Schuldspruchnderung zugunsten der Angeklagten, welche die Aufh e - bung der Rechtsfolgenaussprche, bei Gh umfassend, bei G teilweise, nach sich zieht. Darber hinaus sind die Rev i - sionen unbegrndet (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit wird auf die Antrag s - schrift des Generalbundesanwalts vom 6. Mai 2002 Bezug genommen. Die Schriftstze der Verteidiger vom 21. und 29. Mai 2002 haben dem Senat vorgelegen. 1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Landfriedensbruchs gemû § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB hlt sachlichrechtlicher Prfung nicht stand. Es fehlt an tragfhigen Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal der Menschenme n - ge. Vor der Polizeirevierwache fanden sich mglicherweise nur zehn Pers o - nen ein, die dort gemeinsam diensthabende Beamte unter anderem mit ihrer Ttung bedrohten. Diese Personenzahl reicht als solche zur Annahme einer Menschenmenge noch nicht aus, es sei denn, es kmen eine besondere Unbersichtlichkeit am Tatort oder sonstige besondere Umstnde hinzu (vgl. BGHR StGB § 125 M enschenmenge 1; Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 124 Rdn. 2a m. w. N.), wofr es indes an Feststellungen fehlt. Da hierfr - 4 - auch keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen und die verbleibende Beurteilung der Tat als gemeinschaftliche Bedrohung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lût, kann der Senat ber den so reduzierten Schuldspruch abschlieûend entscheiden. Auf die Verfahrensrge des Angeklagten Gh , die A b - lehnung eines fr den Fall der Verurteilung wegen Landfriedensbruchs g e - stellten Hilfsbeweisantrages betreffend, kommt es danach nicht an. Soweit dieser Antrag, der auf zeugenschaftliche Vernehmung des Vaters der Ang e - klagten, eines Augenzeugen der Tat, gerichtet war, wegen tatschlicher B e - deutungslosigkeit abgelehnt wurde, liegt indes die von der Revision gergte unzulssige Einengung des Beweisthemas auûerordentlich nahe. 2. Trotz der immerhin verbleibenden Nhe der Tat zu einem Landfri e - densbruch lût sich ein Beruhen der Rechtsfolgenaussprche auf dem Rechtsfehler nicht mit letzter Sicherheit gnzlich auszuschlieûen. Der Senat schlieût indes bei dem Angeklagten G im Blick auf die zah l - reichen weiteren Schuldsprche, die Vorbelastungen dieses Angeklagten und den Bewhrungsbruch aus, daû eine mindere Sanktion als die Verh n - gung einer einheitlichen Jugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in B e - tracht kommen knnte. Über deren Hhe und die Frage ihrer Aussetzung zur Bewhrung wird ein neuer Tatrichter ± hier das Jugendschffengericht ± zu entscheiden haben, desgleichen ber den gesamten Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten Gh . Der neue Tatrichter wird dabei die rechtsfehlerfrei getroffenen, insg e - samt ± auch zu den einbezogenen frheren Urteilen gegen den Angeklagten G ± aufrechtzuerhaltenden Feststellungen des angefocht e - nen Urteils zugrundezulegen haben. Er darf sie lediglich durch neue wide r - spruchsfreie Feststellungen ergnzen, die namentlich zur weiteren persnl i - chen Entwicklung der Angeklagten zu treffen sein werden. Nicht zu den au f - - 5 - rechterhaltenen Feststellungen gehren die als wahr unterstellten, im a n - gefochtenen Urteil indes nicht errterten Beweisbehauptungen aus dem B e - weisantrag des Angeklagten G auf zeugenschaftliche Ve r - nehmung eines Sozialarbeiters. Hierber wird bei erneutem entsprechenden Beweisantritt der neue Tatrichter zu befinden haben und die unter Beweis gestellten Behauptungen, sofern er sie feststellt oder zugunsten des Ang e - klagten G unterstellt, bei der von ihm zu treffenden Recht s - folgenentscheidung, namentlich zur Strafaussetzung, zu bercksichtigen und im Urteil zu errtern haben. Harms Basdorf Gerhardt Raum Brause
Full & Egal Universal Law Academy