5 StR 199/03 alt: 5 StR 369/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Zwickau vom 26. November 2002 nach§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtfrei-heitsstrafe aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Der Angeklagte hat die im weiteren Revisionsverfahrenentstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin-nen zu tragen.4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die weiteren Ko-sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer desLandgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 21. März 2002wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 61 Fällen in Tatein-heit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in 13 Fällen und mit Beischlaf zwi-schen Verwandten in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechsJahren und neun Monaten verurteilt.Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluß vom4. September 2002 5 StR 369/02 Verurteilungen in zehn Fällen des se- - 3 -xuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen, die mit sieben Mal neun Monatenund drei Mal einem Jahr Freiheitsstrafe belegt waren, aufgehoben und dasVerfahren insoweit wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Aus dem glei-chen Grund wurden in 13 weiteren Fällen tateinheitliche Verurteilungen we-gen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen, davon in zwei Fällen zu-sätzlich wegen Beischlafs mit Verwandten und als Folge der Änderungendes Schuldspruchs der gesamte Strafausspruch aufgehoben.Das Landgericht hat in dem nunmehr vom Angeklagten angegriffenenUrteil vom 26. November 2002 50 der 51 festgesetzten Einzelstrafen und dieGesamtfreiheitsstrafe in gleicher Höhe wie der zuvor erkennende Tatrichterfestgesetzt. Seine Revision führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.1. Hinsichtlich der Festsetzung der Einzelstrafen deckt der Beschwer-deführer keinen Rechtsfehler auf. Der Generalbundesanwalt hat in seinerAntragsschrift vom 17. April 2003 die dagegen erhobenen Einwände des An-geklagten zutreffend zurückgewiesen. Die Feststellungen des Landgerichtshinsichtlich der Bemühungen des Angeklagten, mit Schuldanerkenntnissenvom 18. Juni 2002 und Zahlungen von je 100 Euro den Schaden der Opferauszugleichen, erfüllen ersichtlich auch nicht die im Urteil des 1. Strafsenatsvom 19. Dezember 2002 (1 StR 405/02 zur Veröffentlichung in BGHSt vor-gesehen = NJW 2003, 1466 ff.) näher dargelegten Voraussetzungen für dieAnnahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 und 2 StGB.2. Dagegen begegnet die Begründung der Gesamtfreiheitsstrafedurchgreifenden Bedenken.Dem Landgericht war es durch § 358 Abs. 2 StPO zwar nicht ver-wehrt, auch nach Wegfall von zehn Einzelstrafen auf die im Ausgangsverfah-ren festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe erneut zu erkennen, weil eine Bindungan die Auffassung über die Angemessenheit der Gesamtstrafe für den neuentscheidenden Tatrichter nicht besteht (vgl. BGHSt 7, 86, 87 f.). - 4 -Diese gleich hohe Strafe hätte als Höchststrafe aber sorgfältigerBegründung bedurft (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; § 46 Abs. 1Begründung 13; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 54 Rdn. 9), die dem an-gefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist. Das Landgericht hebt zum Nach-teil des Angeklagten lediglich neben der Inbezugnahme der Erwägungenzu den Einzelstrafen auf die Vielzahl der Taten, den langen Tatzeitraumund das Gesamtgewicht der Taten ab (UA S. 24). Bei dieser pauschalenDarlegung wird nicht deutlich, warum der Wegfall von zehn Einzelstrafen sichauf die neu bemessene Gesamtfreiheitsstrafe nicht ausgewirkt hat (vgl.Tröndle/Fischer aaO). Ferner werden die vom Angeklagten in zwei Serienzum Nachteil seiner Töchter begangenen Straftaten nicht dahingehend zu-sammenfassend gewürdigt, inwieweit enge zeitliche, sachliche und situativeZusammenhänge es möglicherweise gebieten, die Einzelstrafen enger zu-sammenzuziehen (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1, 3, 4; Schäfer,Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 662, 664). - 5 -Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegen-den Begründungsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird ergänzende Feststel-lungen treffen können, die freilich den bisherigen Feststellungen nicht wider-sprechen dürfen.Harms Häger GerhardtBrause Schaal
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