5 StR 199/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Juli 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Potsdam vom 17. Januar 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die den Bestand des Urteils nicht gefährdende Hilfserwägung des Land-gerichts, hinsichtlich weiterer Kokaineinfuhren käme eine Anwendung des § 31 Nr. 2 BtMG auch deswegen nicht in Betracht, weil insoweit nur vollende-te Straftaten aufgedeckt, aber keine neuen verhindert worden seien, ist be-denklich. Zumindest ein weiteres Handeltreiben mit diesen Drogen ist nahe-liegend verhindert worden. Basdorf Häger Gerhardt Raum Schaal
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