5 StR 199/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dresden vom 18. Januar 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Der Antrag der Nebenkl344gerin H , ihr in der Revisionsin-stanz Prozesskostenhilfe f374r die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abge lehnt. Da kein Fall des 247 397a Abs. 1 StPO vorliegt (die Nebenklagebefugnis ergibt sich nicht aus 247 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 StPO, sondern aus 247 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c StPO), kommt 247 397a Abs. 2 StPO zur An-wendung. Danach gilt hier: Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndete - 3 - Revision ist nicht erforderlich, 247 397a Abs. 2 StPO (BGHR StPO 247 397a Abs. 2 Prozesskostenhilfe 2; Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 397a Rdn. 9). Basdorf H344ger Gerhardt Raum Schaal
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