5 StR 199/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2009 226 soweit es die-sen Angeklagten betrifft 226 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Aus-spruch 374ber die H366he der Jugendstrafe aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten 226 wie auch zwei Mitangeklag-te 226 wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter r344uberischer Erpressung schuldig gesprochen und ihn zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verur-teilt. Die Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus der Beschluss-formel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte am 15. Ap-ril 2008 an einer gewaltsamen Eintreibung von Au337enst344nden aus Drogen-verk344ufen des Angeklagten B. durch diesen und den Nichtrevidenten L. mitgewirkt hat, die zur T366tung des Drogenk344ufers f374hrte. Der Ange-klagte hatte zun344chst eine Mitwirkung an der T366tung abgelehnt und sich le- 2 - 3 - diglich mit der Erteilung einer Lektion einverstanden erkl344rt. Nach Beginn der T366tungshandlungen der Mitt344ter sprang er mehrfach auf das Opfer, setzte hierduch dessen Wehrf344higkeit herab und nahm in Kenntnis und Billigung der Tathandlungen der Mitt344ter den Tod des Drogenk344ufers in Kauf. 2. Das Landgericht hat die Jugendstrafe neben der Schwere der Schuld auch mit dem Vorliegen sch344dlicher Neigungen gem344337 247 17 Abs. 2 JGG begr374ndet und hierf374r auf die ganz erhebliche Beteiligung des Ange-klagten an einem besonders schweren Delikt, wenn auch nicht als treibende Kraft, abgestellt. Es hat ferner ausgef374hrt: 204Der bis dahin nur geringf374gig strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte M. hat zur 334berzeu-gung der Kammer erkennbare Defizite, sich von m366glicherweise als falsch erkannten Handlungen zu distanzieren. Die Probleme, sich abzugrenzen, und die ihn pr344genden Helfertendenzen f374hrten zur 334berzeugung der Kam-mer dazu, dass der Angeklagte M. aus falsch verstandener Kameradschaft auch bereit war, sich an erheblichsten Straftaten zu beteiligen. In der Tat sind sch344dliche Neigungen in einem Umfang hervorgetreten, die ohne eine l344nge-re Gesamterziehung die Gefahr weiterer nicht nur unerheblicher Straftaten in sich bergen223 (UA S. 188). 3 3. Diese Erw344gungen tragen die Annahme sch344dlicher Neigungen nicht. 4 a) Hierf374r sind erhebliche Anlage- und Erziehungsm344ngel erforderlich, die in aller Regel nur bejaht werden k366nnen, wenn erhebliche Pers366nlich-keitsm344ngel schon vor der Tat, wenn auch verborgen, angelegt waren (BGHR JGG 247 17 Abs. 2 sch344dliche Neigungen 5 m.w.N.; BGH NStZ 2010, 280, 281). Solche hat das Landgericht aber nicht festgestellt. 5 aa) Die Jugendstrafkammer ist dem Gutachten des jugendpsychiatri-schen Sachverst344ndigen zur Pers366nlichkeit des Angeklagten gefolgt, das keine Auff344lligkeiten im Sozialverhalten des Angeklagten festgestellt und ihn 6 - 4 - als hilfsbereite Pers366nlichkeit beschrieben hat, die 374ber kein gro337es Selbst-wertgef374hl und wenig Selbstvertrauen verf374ge und unter Pr374fungsangst leide (UA S. 165). Er sei eine um Best344tigung bem374hte Person, die nicht leicht eine eigene klare Position definieren k366nne und eher Tendenzen zeige, sich mit seinen Problemen einem Erwachsenen anzuvertrauen. Im Verh344ltnis zu den Eltern habe noch keine deutliche Emanzipation stattgefunden, der Ange-klagte sei 204jugendtypisch anlehnungsbed374rftig223 (UA S. 187). Damit hat das Landgericht im Ergebnis lediglich Umst344nde festgestellt, die eine Reifeverz366-gerung belegen (vgl. BGHR aaO). bb) Soweit die Jugendkammer eine vom Angeklagten ge374bte falsch verstandene Kameradschaft als sch344dliche Neigung anerkannt hat, fehlt es hierf374r an der gebotenen Begr374ndung (vgl. BGH StV 1985, 419, 420). Deren Annahme widerspricht zudem der festgestellten Tatmotivation. Insoweit hat das Landgericht dargelegt, dass der Angeklagte bei der 226 ihm pers366nlich-keitsfremden (UA S. 168) 226 T366tungshandlung mitgewirkt habe, um anerkannt zu werden bzw. die Anerkennung nicht zu verlieren (UA S. 167). Die Jugend-kammer h344tte angesichts dieser Feststellung erw344gen m374ssen, ob diese Mo-tivation 226 und damit auch die falsch verstandene Kameradschaft 226 ebenfalls den Reifeverz366gerungen zuzurechnen ist und deshalb keine sch344dlichen Neigungen begr374nden konnte (vgl. BGHR aaO). 7 cc) Das Landgericht hat ferner den Umstand nicht in seine Bewertung einbezogen, dass sich der Angeklagte w344hrend eines von den Mitt344tern es-kalierend gef374hrten Tatgeschehens spontan zur Mitwirkung an der T366tung entschlossen hat, was eine W374rdigung als ein der Annahme sch344dlicher Nei-gungen tendenziell entgegenstehendes situationsbedingtes Versagen erfor-dert h344tte (vgl. Eisenberg, JGG 14. Aufl. 247 17 Rdn. 19). 8 b) Auch soweit das Landgericht 226 ohne weitere Darlegung 226 sch344dli-che Neigungen noch als zum Urteilszeitpunkt bestehend angenommen hat, begegnet dies durchgreifenden Bedenken. Es hat in diesem Zusammenhang 9 - 5 - wesentliche gegenl344ufige Feststellungen nicht erwogen, die Zweifel an der Fortdauer sch344dlicher Neigungen oder die Annahme von deren 334berwindung h344tten begr374nden k366nnen (vgl. BGH bei B366hm NStZ 1997, 481; Eisenberg aaO 247 17 Rdn. 23). Der Angeklagte hat bereits neun Tage nach der Tat am 24. April 2008 sein den Mitt344tern gelobtes Schweigen gebrochen und sich den Ermittlungs-beh366rden gestellt, ohne gegen ihn bereits laufende Ermittlungsma337nahmen gekannt zu haben (UA S. 34). Auch wenn der Angeklagte seinen eigenen Tatbeitrag teilweise geleugnet hat, hat das Landgericht die zutreffende Be-lastung der Mitangeklagten (todesurs344chliches Strangulieren durch den An-geklagten B. und Verlegung der Atemwege mittels gewaltsamer Einf374h-rung einer Zwiebel durch den Angeklagten L. ) als fr374hen Aufkl344rungs-beitrag gew374rdigt (UA S. 190). Dar374ber hinaus hat sich der Angeklagte nach zwei Entlassungen aus der ihn beeindruckenden Untersuchungshaft (UA S. 190) dem weiteren Verfahren jeweils gestellt, sein relativiertes Tatverhal-ten als falsch erkannt, sich entschuldigt (UA S. 190) und keine weitere Straf-tat mehr begangen. 10 4. Die aufgezeigten M344ngel f374hren zur Aufhebung des Ausspruchs 374ber die H366he der Jugendstrafe. Auch wenn die Jugendkammer in nicht zu beanstandender Weise die Notwendigkeit von Verh344ngung von Jugendstrafe auch auf die Schuldschwere gest374tzt hat, ist nicht auszuschlie337en, dass sich die bisher von den Feststellungen nicht getragene Annahme sch344dlicher Neigungen bei der Bemessung der Jugendstrafe zum Nachteil des Angeklag-ten ausgewirkt hat (vgl. BGHR JGG 247 17 Abs. 2 sch344dliche Neigungen 5 m.w.N.). 11 Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es bei dem hier vorlie-genden Subsumtionsfehler nicht. Das Landgericht wird die Jugendstrafe auf 12 - 6 - der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen neu zu bestimmen ha-ben, wobei weitere Feststellungen, die nicht in Widerspruch zu den bisher getroffenen treten, dem Strafausspruch zugrunde gelegt werden k366nnen. Brause Sander Schneider K366nig Bellay
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