5 StR 199/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8 . Juni 20 11 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2011 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Chemnitz vom 31. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgeh o ben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve rhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Dre s- den zurüc k verwiesen. G r ü n d e Im Wiederaufnahmeverfahren hat das Landgericht Chemnitz das Urteil des Landgerichts Zwickau v om 24. Juni 1994, durch das der Angeklagte w e- gen Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe veru r teilt worden war, aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen; zugleich hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Die Rev i- sion des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Au f hebung Erfolg; im Übrigen die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten betreffend ist sie u n begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und W ertungen getro f- fen: Am 25. August 1993 erschoss der aus Vietnam stammende Angekla g- te in der Wohnung eines Landsmannes zwei weitere Vietnamesen mit einer kurz zuvor erworbenen Pistole . Er feuerte aus unmittelb a rer Nähe und in schneller Folge mehrfach a uf die beiden von dem Angriff völlig überraschten O p fer. Beide verstarben noch am Tatort. Einen Tag später stellte sich der Angekla g te der Polizei. Die Schwurgerichtsk ammer gelangt zu der Überzeugung, dass der Angeklagte die Tat en aufgrund eine r durch eine schizophrene Psychose he r- vorgerufene n Wahnvorstellung beging. Sein angegebenes Tatmotiv , die G e- töteten hätten ein Schutzgeld von ihm erpressen wollen , beruhe auf einer wahnha f te n Verkennung der Wirklichkeit ; der Angeklagte habe sich auch in der Wohnu ng von den später G etöteten bedroht gefühlt. Sachverständig b e- raten kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass beim Angeklagten eine paranoide Psychose vorlag, die - und tatzeitbezogen nicht nur zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähi gkeit des Angeklagten, so n- dern im Wege der Nichtausschließ barkeit (UA S. 20) auch zu einer Aufh e- bung seiner Schuldfähigkeit im Tatzeitraum führte , und gelangt daher zu e i- nem Freispruch des Angeklagten . Auf der Grundlage der Gutachten zweier psychiatrische r Sachverständiger sowie der Aussagen zweier s achverständ i- ger Zeugen bejaht sie indes s eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit, die eine Unterbringung gemäß § 63 StGB erfo r der e . 2. Soweit das Landgericht beweiswürdigend eine nicht ausschließb a re völ lige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit, möglicherweise sogar schon der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten (§ 20 StGB), jedenfalls aber eine erhebl i- che Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) a n nimmt, ist dies frei von Rechtsfehlern. Auch einge denk des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO bleibt 2 3 4 5 - 4 - daher der Freispruch des Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen b e stehen. 3. Indes war der Maßregelausspruch aufzuheben. Die Anordnung e i- ner Maßregel nach § 63 StGB bedarf einer besonders sorgfältigen B egrü n- dung, weil sie eine schwerwiegende und g egebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt. Dies gilt ungeac h- tet des Gewichts der Anlasstaten auch im vorliegenden Fall, in dem der B e- troffene wegen der von ihm im nic ht ausschließbaren Zustand der Schuld u n- fähigkeit begangenen Tat bereits seit 17 Jahren inhaftiert ist. Den danach zu stellenden A n forderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der zukünftigen Gefäh r- lichkei t des Beschuldigten nicht hinreichend begründet. Wegen des imme n- sen zeitl i chen Abstands zu den Anlasstaten reicht hierfür der Charakter der Anlasstaten ausnahmsweise nicht aus. Das Landgericht h at sich dara uf b e- schränkt, die Gefährlichkeitsbeurteilungen de r beiden psychiatrischen Sac h- verständigen und der beiden s achverständigen Zeugen wiede r zugeben, die seinen Schluss des Landgerichts zwar übereinstimmend stützen. Erforderlich wäre, die wesentlichen Anknüpfungs - und Befundtatsachen der Sachve r- ständige n bewer tung im Urteil so wiederzugeben, wie dies zum Verständnis der gutachtlichen Äußerungen und zur Beurteilung ihrer Schlüssigkeit erfo r- derlich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 5 StR 397/08; Urteil vom 19. Februar 2008 5 StR 599/07; BGH, Urte il vom 15. Jan u- ar 2003 5 StR 223/02, NStZ 2003, 307 f., Beschluss vom 8. April 2003 3 StR 79/03, NStZ - RR 2003, 232 , j e weil s mwN). Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen und sachverständigen Zeugen werden aus der Schilderung der persönlichen V erhältnisse des A n- geklagten und insbesondere seines Verhaltens während der Haft nicht b e- legt. Dem Urteil ist lediglich F olgendes zu entnehmen: Während sein Vorl e- ben vor der Tat, abgesehen von ehelichen Problemen, weitgehend unauffä l- 6 7 8 - 5 - lig war, f iel er zu Begi nn seiner Haftzeit durch Verstöße gegen die Hausor d- nung auf, denen jedoch damals keine psychotische B e deutung beigemessen wurde. A b 1996 zeigten sich l er sich wiederholt in psychiatrischer Behandlung befand. In diesem Zusa m- menhang werden nur vom Angeklagten berichtete Körperbeeinflussung s- phänomene geschildert. Nachdem er sich deswegen in der Zeit von A u- gust 1997 bis Januar 1998 im Haftkrankenhaus befunden hatte, in dem ein schizoaffektives Syndrom diagnostiziert wurde, trat zunächst eine Beruh i- gung der Symptomatik ein. I m Jahr 2001 kam es zu erneuten Symptomen der psychiatrischen Erkrankung . Ab dem Jahr 2008 führ t e sich der Angekla g- te weitgehend unau f fällig. Abgesehen von den a n fänglichen Verstößen gegen die Hausordnung, denen für die Gefährlichkeitsprognose jedenfalls kein auf der Hand liegendes G ewicht zukommt, werden keine konkreten Verhaltensauffälligkeiten des A n- geklagten geschildert. Insbesondere finden sich keine Hinweise, auf aggre s- sives oder gewalttät iges Verhalten des Angeklagten im Strafvollzug. Über den Zeitraum zwischen 2001 und 2008 macht das Urteil keinerlei konkre te Ang a ben. Inwieweit der Angeklagte eine psychiatrische Behandlung erfuhr, ist nur in unzureichendem Maße ersichtlich. Das Urteil mac ht auch keine Ausführungen dazu, ob dem Angeklagten Vollzugslockerungen gewährt wu r- den und wie diese gegebenenfalls verlaufen sind. Angesichts dieser Darl e- gungsmä n gel vermag der Senat die Gefahrenprognose des Landgerichts nicht nachzuvol l ziehen. 4 . D er Maßregelausspruch ist daher mit den zugehörigen Feststellu n- gen aufzuheben. Von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind die Feststellu n- gen zum Geschehensablauf der rechtswidrigen Tat en , die bestehen bleiben. Sie können durch ihnen nicht widersprechende Fes tstellungen ergänzt we r- den. 9 10 5. Mit der Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht entfällt der Ausspruch über den Ausschluss der Entschäd i- gung; über die Verpflichtung zur Entschädigung ist in der verfahrensa b- schließe n den Entscheidung zu befinden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG). Basdorf Raum Schneider König Bellay 11
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