5 StR 199/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2012 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des La ndg e- richts Frankfurt (Oder) vom 30. November 2011 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Neben - und Adhäsionsklägerinnen entsta n- denen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der zur Frage der Zeugentüchtigkeit der Nebenklägerin Sc . gehörte Sachverständige hat sich in seinem von der Revision im Rahmen einer Verfahrensrüge vorgelegten schriftlichen Gutachten ausführlich mit der A ngabe neuer angeblicher - rin befasst (GA S. 76 ff.). Er ist in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Gründe dafür bestehen, von dieser Nebenklägerin ge - schilderte konkrete Erinnerungsinhal te ab dem Alter von etwa acht Jahren in Zweifel zu ziehen (GA S. 81). Angesichts dessen gebot die Aufklärungspflicht weder die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens bezüglich dieser Nebenklägerin noch die jenige einer amtlichen Auskunft der Stad t Ber nau hinsichtlich der früheren N utzung eines Gebäudes als Bordell. Basdorf Schaal Schneider Dölp König
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