5 StR 200/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 24. August 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vors344tzlicher K366rperver-letzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagess344tzen zu je 20 200 verurteilt. Dem Urteil liegt die Feststellung zugrunde, dass der Angeklagte im Sommer 2002 den damals f374nf Jahre alten Gesch344digten beim Duschen grob behandelt und ihm dabei Schmerzen zugef374gt hat. 2 1. Die Revision des die Tat bestreitenden Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg, da die Beweisw374rdigung rechtlicher 334berpr374fung nicht standh344lt. 3 Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen stellte der An-geklagte den Gesch344digten an einem Tag zwischen Juli und Oktober 2002 nackt in die Badewanne und 204sp374lte mit dem Duschschlauch, von dem er den Duschkopf abgeschraubt hatte, den Anus des Kindes ab, wobei er mit dem Schlauch den After ber374hrte und ihm Schmerzen223 zuf374gte. Dabei 344u337erte der 4 - 3 - Angeklagte, der 204Boller223 m374sse auch sauber gemacht werden. Grund f374r die 204grobe Reinigungsaktion223 war m366glicherweise, dass der Gesch344digte einge-kotet hatte. Nach Auffassung der Jugendstrafkammer war dem Angeklagten dabei bewusst, dass sein Vorgehen f374r den Gesch344digten schmerzhaft war, was ihn aber in dem Moment nicht k374mmerte. Eine ausreichende Grundlage f374r die zum Schuldspruch f374hrende rechtliche Subsumtion bilden diese Feststellungen zur Tatausf374hrung nicht. Denn sie weisen in entscheidenden Punkten L374cken auf und sind mit den weiteren Feststellungen zum Tatgeschehen nicht zu vereinbaren. 5 An anderer Stelle des Urteils h344lt die Strafkammer n344mlich als Ergeb-nis der Beweisw374rdigung fest, dass sie wegen der insoweit nicht konkreten Erinnerung des Gesch344digten nicht feststellen konnte, ob die Schmerzen durch den Schlauch, das hei337e oder kalte Wasser oder die H344nde des Ange-klagten verursacht wurden. Ebenso wenig konnte sie wegen der nur frag-mentarischen Erinnerung des Gesch344digten feststellen, dass der Angeklagte in sexueller Absicht gehandelt hat; die Handlung selbst lasse sich mit einem Reinigen des Kindes noch erkl344ren. Insbesondere sind die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand unzureichend belegt. Aus dem hier gegebenen unklaren Tatgeschehen allein konnte 226 entgegen der Ansicht der Strafkam-mer 226 noch nicht auf einen bedingten Verletzungsvorsatz des Angeklagten geschlossen werden. Zudem hat der Gesch344digte, als kurze Zeit sp344ter die Mutter des Gesch344digten zur374ckkehrte, dieser nichts davon berichtet, son-dern ihr lediglich weinend erkl344rt, der Angeklagte habe ihm verboten, mit der Playstation zu spielen, weil er nicht auf ihn geh366rt habe. 6 Bei dieser Sachlage ist der vom Landgericht gezogene Schluss, der Angeklagte habe mit bedingtem K366rperverletzungsvorsatz gehandelt, so zweifelhaft und beruht auf einer derart unzul344nglichen Tatsachengrundlage, dass die Schlussfolgerung des Landgerichts sich nur als Annahme und blo337e 7 - 4 - Vermutung erweist. Hierauf kann eine richterliche 334berzeugung nicht rechts-fehlerfrei gest374tzt werden (vgl. BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 26). 2. Die Verurteilung des Angeklagten kann nach alledem keinen Be-stand haben. Der Senat entscheidet durch Freispruch in der Sache selbst (247 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGHSt 36, 316, 319). Er schlie337t aus, dass bei einer Zur374ckverweisung in einer erneuten Hauptverhandlung Tatsachen festge-stellt werden k366nnten, die f374r eine Verurteilung schon in Ermangelung einer ausreichend festgestellten Verletzungshandlung, sei es auch nur wegen ei-ner fahrl344ssigen K366rperverletzung, tragf344hig w344ren. 8 Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
Full & Egal Universal Law Academy