5 StR 200/08 (alt: 5 StR 414/07) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Mai 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Dresden vom 17. Dezember 2007 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Gesamtstrafenbildung bez374glich des Angeklagten Z. l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Basdorf Raum Brause Schaal Schneider
Full & Egal Universal Law Academy