5 StR 200/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 beschlossen: Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 4. No - vember 2011 gewährt. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerde führer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend ist zu bemerken: 1. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, n a- mentlich mit Blick auf die vom Landgericht zugrunde gelegte Aussage der Zeugin W . (UA S. 9), dass die Str afkammer trotz missverständlicher Formulierung im angefochtenen Urteil eine freiwillige Aufgabe der Tat durch den Angeklagten T . im Ergebnis rechtsfehlerfrei ausg e- schlossen hat. 2. Auch die Verfahrensrüge versagt. Aus dem Vortrag der Re vision ergibt sich, dass in den Freispruchsfällen sowie bei der Tat, hinsichtlich derer das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, anders als in den (Verurteilungs - ) Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe der jeweilige Tatzeitpunkt der (ver suchten) Einbruchstaten nicht hinreichend sicher eingegrenzt und damit auch nicht hinreichend sicher in Beziehung zu zeitweiligen Anwese n- heiten des Täterfahrzeuges im Umfeld des Tatorts gesetzt werden konnte. Im - 3 - Hinblick darauf, dass die Strafkammer tragen d auf diesen Aspekt abstellt (UA S. 19), würde das Urteil auf einem etwaigen Erörterungsmangel nicht ber u- hen. Basdorf Schaal Schneider König Bellay
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