BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 200/14 vom 16. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Bestechung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts B raunschweig vom 12. November 2013, soweit es ihn b e- trifft, mit den zugehörigen Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka mmer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung zu einer Fre i- heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensr ü- gen und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklag ten hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts jedenfalls mit der Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO Erfolg. Die Revision trägt in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) vor, dass die Verteidiger des Angeklagten sowie der Angeklagte selbst w ährend wesentlicher Teile der Hauptverhandlung nicht anwesend waren. Beide Verte i- den Sitzungssaal verlassen. Darüber hinaus waren die Verteidiger und der A n- geklagte nach der später s tattfindenden Mittagspause nicht pünktlich in den Sitzungssaal zurückgekehrt; dennoch ließ der Vorsitzende die Verteidigerin der wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit Mitangeklagten plädieren. Über eine Dauer von 15 Minuten waren der Angeklagte und seine Vert eidiger während dieses 1 2 - 3 - Plädoyers nicht anwesend. Eine Heilung der geltend gemachten Verfahrensfe h- ler durch Wiederholung der in der Abwesenheit durchgeführten Verfahrensa b- schnitte hat nicht stattgefunden. Unangemessenes Vorverhalten der Verteidiger berechti gte den Vorsitzenden nicht, in deren Abwesenheit weiter zu verhandeln. Angesichts dieses Ergebnisses kann dahinstehen, ob auch weitere Ve r- fahrensrügen gemäß der vom Generalbundesanwalt vertretenen Ansicht erfol g- reich gewesen wären, was freilich naheliegt . Basdorf Sander Schneider Dölp König 3
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