5 StR 201/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2002 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 16. November 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafau s - spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übr i - gen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in 22 Fällen, in 15 dieser Fälle in weit e - rer Tateinheit mit sexueller Nötigung, in den verbleibenden sieben Fällen in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung, zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die unbeschränkt gegen die Verurteilung eingelegte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Hi n - gegen führt das Rechtsmittel in Übereinstimmung mit dem Antrag des Gen e - ralbundesanwalts zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. - 3 - Zwischen der Beendigung der Tatserie und der Aburteilung ist ein Zei t - raum von mehr als vier Jahren verstrichen, zwischen der kurz nach Anzeige der Taten erfolgten Inhaftierung des wenig spter vom Vollzug der weiteren Untersuchungshaft verschonten Angeklagten und dem Beginn der Haup t - verhandlung ein Zeitraum von deutlich ber drei Jahren. Schon den hierin liegenden Besonderheiten des langen zeitlichen Abstandes zwischen Taten und Urteil und der mit der langen Verfahrensdauer verbundenen Belastu n - gen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzgerung 13) hat das Lan d - gericht mit der bloûen strafmildernden Bercksichtigung, die Taten lgen zudem bereits lnger zurck, nur unzureichend Rechnung getragen. Darber hinaus fllt bei der revisionsgerichtlichen Sachprfung der Zeitraum von nahezu drei Jahren zwischen Anklage und Erffnungsb e - schluû auf, fr dessen immense Dauer kein sachlich vertretbarer Grund e r - kennbar ist. Hiernach ist die ± einem entsprechenden als verfahrensrechtlich zu wertenden Einwand der Revision (vgl. BGHR aaO) folgende ± Besorgnis des Generalbundesanwalts berechtigt, daû es im vorliegenden Fall zu einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoûenden Verfahrensverzgerung g e - kommen sein knnte, der das Landgericht nicht, wie geboten, durch deren Feststellung und insbesondere durch die regelmûig unerlûliche spezielle Strafzumessung, in der das Maû der hierfr zugebilligten Kompensation g e - nau bestimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309; BGHR aaO; jeweils m. w. N.), Rechnung getragen hat. - 4 - Der Senat merkt an, daû das Strafmaû auch unabhngig von diesen zeitlichen Besonderheiten trotz des ± freilich nicht durch die Gewaltkomp o - nente geprgten ± betrchtlichen Gewichts der Tatserie namentlich im Blick auf die Gestndigkeit des Angeklagten insgesamt sehr hoch bemessen wo r - den ist. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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