5 StR 201/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Die Revisionen der Angeklagten L. und S. werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen; diese Beschwerdef374hrer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dadurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendigen Auslagen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels des Angeklagten B. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung verurteilt. Die Revision des Angeklagten B. , gegen den das Landgericht eine 226 zur Bew344hrung ausgesetzte 226 Jugendstrafe von sechs Monaten verh344ngt hat, ist mit der Sachr374ge erfolgreich. Die Revisionen der Angeklagten L. und S. sind aus den Gr374nden der Antragschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Beanstandungen des Angeklagten B. hinsichtlich der Be-weisw374rdigung des Landgerichts haben mit der Sachr374ge Erfolg. 2 - 3 - a) Nach den Feststellungen des Landgerichts 374berfielen die Angeklag-ten, die der 204linken Szene223 angeh366rten, am 18. Juni 2005 in Potsdam den 17-j344hrigen O. , der den Angeklagten als 204gewaltbereiter Rech-ter223 bekannt war. Der Angeklagte B. schlug mit einem Teleskopschlag-stock auf den Gesch344digten ein, w344hrend die anderen Angeklagten mit F374-337en auf den dann zwischenzeitlich zu Boden gegangenen Gesch344digten ein-traten. 3 b) Der Mitangeklagte L. , der selbst unter dem Verdacht stand, die Schl344ge mit dem Teleskopschlagstock ausgef374hrt zu haben, wurde noch am Tattag festgenommen und befand sich unter dem Verdacht des versuchten Mordes in Untersuchungshaft. Im Rahmen einer Haftpr374fung sieben Tage nach seiner Inhaftierung bestritt der Mitangeklagte L. seine Tatbeteiligung und bezeichnete einen gewissen 204W. 223 als diejenige Person, die mit dem Teleskopschlagstock zugeschlagen habe. Kurze Zeit sp344ter identifizierte er anhand einer Lichtbildkartei den Angeklagten B. als 204W. 223. In der Hauptverhandlung gab der Mitangeklagte L. eine schriftlich vorbereitete Erkl344rung ab, in der er ausf374hrt, weder er noch die Mitangeklagten S. und D. sowie die anderweitig verfolgte K. h344tten mit dem Geschehen et-was zutun gehabt. Er habe lediglich einen Schlag mit dem Teleskopschlag-stock gesehen. Das Landgericht st374tzt seine 334berzeugung von der T344ter-schaft des Angeklagten B. im Wesentlichen auf die Angaben des Mitan-geklagten L. , die dieser im Ermittlungsverfahren gemacht hat. 4 2. Diese Beweisw374rdigung h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Zwar ist die Beweisw374rdigung grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Das Re-visionsgericht darf nur eingreifen, wenn die W374rdigung des Tatrichters l374-ckenhaft ist. Ein solcher Rechtsfehler liegt hier indes vor. Das Landgericht er366rtert nicht umfassend die sich aus dem Urteil ergebenden Umst344nde, die gegen die Richtigkeit der Angaben des Mitangeklagten L. sprechen (vgl. BGHSt 29, 18, 20). 5 - 4 - a) Soweit der Angeklagte L. jedwede Beteiligung an der Tat ab-streitet, folgt das Landgericht seinen Angaben nicht. Insofern st374tzt sich das Landgericht rechtsfehlerfrei auf die Schilderungen neutraler Tatzeugen, die 374bereinstimmend angegeben haben, dass diejenigen Personen, die wegge-laufen sind, auch diejenigen waren, die auf O. eingetreten und eingeschlagen haben. Zu diesen Personen geh366rte der Mitangeklagte L. , der auf der Flucht durch den Zeugen M. gestellt werden konnte. Das Landgericht h344tte deshalb darlegen m374ssen, welche Umst344nde daf374r sprechen, dass der Mitangeklagte L. gerade in dem Punkt, in dem er den Angeklagten B. belastete und sich entlastete, wahrheitsgem344337 ausgesagt hat. Es h344tte in diesem Zusammenhang auch die naheliegende M366glichkeit er366rtern m374ssen, ob der zu diesem Zeitpunkt unter Verdacht des versuchten Mordes inhaftierte L. einen Dritten f344lschlich belastet hat, um die Aufhebung des gegen sich bestehenden Haftbefehls herbeizuf374hren (vgl. BGH StV 2000, 243, 244). 6 7 b) Weiterhin hat das Landgericht sich auch nicht erkennbar mit den Aussagen der weiteren (unbeteiligten) Tatzeugen auseinandergesetzt. Aus den Bekundungen des Zeugen M. geht n344mlich hervor, dass die weiteren Anwesenden ihm mitgeteilt h344tten, der von ihm, M. , gestellte Angeklagte L. sei diejenige Person mit dem Stock gewesen (UA S. 27). Welche Zeugen dies waren und wie sie zu dieser Aussage gegen374ber dem Zeugen M. gekommen sind, teilt das Landgericht nicht mit. Schlie337lich st374tzt das Landgericht seine 334berzeugung, wonach der Mitangeklagte L. nicht der T344ter mit dem Teleskopschlagstock gewesen sein konnte, darauf, dass L. eine hellblaue Jeans getragen hatte. Dage-gen gab der Gesch344digte O. an, die Hose des T344ters mit dem Tele-skopschlagstock sei tarnfarben gewesen. Dies stellt zwar an sich einen trag-f344higen Gesichtspunkt dar, um den Mitangeklagten L. als den T344ter aus-zuschlie337en, der den Schlagstock eingesetzt hatte. Das Landgericht h344lt es andererseits bei der 334berf374hrung der Angeklagten indes f374r unbedenklich, 8 - 5 - dass s344mtlichen Zeugen es nicht aufgefallen war, dass von den ansonsten vermummten und mit schwarzer Oberbekleidung angezogenen T344tern nur der Angeklagte L. eine hellblaue Jeans getragen habe (UA S. 29). In die-sem Zusammenhang erkl344rt n344mlich das Landgericht nachvollziehbar und lebensnah den Irrtum der Zeugen damit, dass die hellblaue Jeans unter der h374ftlangen schwarzen Jacke nicht realit344tsbezogen wahrgenommen worden sei. Jedenfalls im Hinblick auf die Beweisw374rdigung zu Lasten des Angeklag-ten B. h344tte deshalb alternativ bedacht werden m374ssen, dass der Ge-sch344digte O. unter Umst344nden die Farbe der Hose derjenigen Per-son, die mit dem Schlagstock auf ihn eingeschlagen hatte, m366glicherweise unzutreffend beschrieben hat. Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
Full & Egal Universal Law Academy