5 StR 201/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 21. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. November 2007 wird verwor-fen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-kasse zur Last. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht F344llen zu drei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf das Unterbleiben der Anordnung von Wertersatzverfall beschr344nkte, vom Generalbundesan-walt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Die 226 wie der Schuldspruch auf das Gest344ndnis des Angeklagten ge-st374tzte 226 Feststellung, dass bei seiner Festnahme lediglich 250 Euro sicher-gestellten Geldes ihm geh366rten, geht auf eine vom Revisionsgericht nicht zu beanstandende Beweisw374rdigung zur374ck. Ebenso wenig sind letztlich die Feststellungen zu beanstanden, dass er aus seinem erheblichen Gesamtum-satz lediglich verh344ltnism344337ig geringe Gewinne erl366ste, die er au337er f374r sei-nen Lebensunterhalt zur Befriedigung seiner Sucht einsetzte, und dass ein kurz vor Ende der Tatserie bei ihm festgestellter gr366337erer Geldbetrag ihm 2 - 4 - nicht nachweislich geh366rte. Angesichts des zeitlichen Abstands zwischen dem Ende der Tatserie und seiner Festnahme ist die der Entscheidung nach 247 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zugrunde gelegte tatgerichtliche Annahme hinzu-nehmen, der ihm geh366rende Geldbetrag von 250 Euro stehe nicht mehr in Beziehung zu den Bet344ubungsmittelerl366sen (vgl. BGHSt 51, 65, 69 ff.). Dass das Tatgericht dem in eher 344rmlichen Verh344ltnissen lebenden Angeklagten, auf dessen Resozialisierung es besonders Bedacht nehmen wollte, diesen verh344ltnism344337ig geringen Betrag belassen hat, ist als vertretbare Ermes-sensentscheidung zu verstehen. Basdorf Raum Brause Schaal Schneider
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