5 StR 201/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 2. November 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Den Senat besorgt noch nicht, dass bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstra-fe die H366he des nicht berechneten Gesamtschadens au337er Betracht geblie-ben ist. Basdorf Raum Schneider K366nig Bellay
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