BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 20/15 vom 19. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen ausbeuterischer Zuhälterei u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2015 beschlossen: Die Anhörungsrü ge des Verur teilten gegen das Urteil des Sen ats vom 14. April 2015 wi rd auf seine Kosten zurückgewie sen. Gründe: Das Landgericht Bremen hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen gefäh rl i- cher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Die Rev i- sion des Verurteilten hat der Senat mit Urteil vom 14. April 2015 verworfen. Gegen das Urteil hat der Verurteilte mit Schrift satz seines Verteidigers vom 4. Mai 2015 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben und beantragt, das Urteil des Senats aufzuheben, das Verfahren in den vorherigen Stand zurüc k- zuversetzen, das Urteil des Landgerichts Bremen aufzuh eben und das Verfa h- ren an dieses zurückzuverweisen. rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht g e- hört worden ist, noch hat er bei seiner Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung die Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu ä u- ßern (§ 351 Abs. 2 StPO). Davon hat er Gebrauch gemacht. Der Senat hat sämtliche Argumente bedacht. Sander Schneider König Berger Feilcke 1 2
Full & Egal Universal Law Academy